Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausgangspunkt: Neufassung der Sekundarstufe I Verordnung vom 31.03.2010
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7 Nummer 11, § 20 Absatz 8 Nummer 7, §§ 39, 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9 Satz 2, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 129 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, sowie des § 56 Absatz 10 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Grundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 3 Beratungs- und Informationspflichten
§ 4 Kooperationen
Kapitel 2 Aufnahme
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage, besondere Härtefälle
§ 7 Probezeit am Gymnasium
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
Kapitel 3 Unterrichtsgestaltung und -organisation
§ 10 Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 13 Unterrichtsorganisation
§ 14 Ganztagsbetrieb
Kapitel 4 Besondere Förderung
§ 15 Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 16 Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 18 Förderung bei Hochbegabung
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 20 Leistungsbeurteilung
§ 21 Zeugnisse
Kapitel 6 Wiederholung, Schulwechsel, Höchstverweildauer
§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 24 Nachprüfung
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel
§ 26 Höchstverweildauer
Teil II Schulartbezogene Regelungen
Kapitel 1 Integrierte Sekundarschule
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
Kapitel 2 Gymnasium
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 31 Versetzung
Teil III Abschlüsse und Berechtigungen
Kapitel 1 Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife
Kapitel 2 Mittlerer Schulabschluss und erweiterte Berufsbildungsreife
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 35 Prüfungsnoten
§ 36 Nachteilsausgleich
§ 37 Ausschüsse
§ 38 Protokolle
§ 39 Schriftliche Prüfungen
§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 41 Präsentationsprüfung
§ 42 Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung
§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 44 Gesamtergebnis
§ 45 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 46 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
Kapitel 3 Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe
Teil IV Schlussvorschriften
§ 49 Übergangsregelungen
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Stundentafel der Integrierten Sekundarschule
Anlage 2 Stundentafel des Gymnasiums
Anlage 3 Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 4 Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 5 Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Grundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I).
Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist.
(2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6.
(3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.
(2) Die Erziehungsberechtigten werden bei Elternversammlungen über ihre Rechte und Pflichten und ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit in der Schule und Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien informiert.
Formen der Mitarbeit sind insbesondere die
1. Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
2. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,
3. Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebs,
4. Hausaufgabenbetreuung,
5. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen von schulischen Veranstaltungen wie Schülerfahrten und Schulfesten.
§ 3 Beratungs- und Informationspflichten
Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.
Dies betrifft insbesondere
1. die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,
2. die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,
3. die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,
4. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,
5. die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,
6. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II,
7. die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,
8. die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,
9. die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.
§ 4 Kooperationen
(1) Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen.
Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung schulinterner und profilbezogener Curricula sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und
4. die Elternarbeit.
(2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.
(3) Integrierte Sekundarschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen.
Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,
2. die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung schulinterner Curricula, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,
3. die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,
4. die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
5. die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen.
(4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 29 Absatz 1) und des Praxislernens (§ 29 Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen.
Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach den Rahmenlehrplänen zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können.
Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
Kapitel 2 Aufnahme
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.
Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart zur Anmeldung mit und informiert die benannte Schule entsprechend.
Sie berücksichtigt dabei, soweit erforderlich in Abstimmung mit anderen Schulbehörden, zunächst die Zweit- und Drittwünsche.
Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die zuständige Schulbehörde nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn die Anmeldung unterblieben ist.
(2) Die aufnehmenden Schulen setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis und melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahres.
(3) Bei vorgezogenen Anmeldezeiträumen ist die Entscheidung über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 so rechtzeitig zu treffen, dass die nicht berücksichtigten Anmeldungen noch in das Aufnahmeverfahren für den regulären Anmeldezeitraum einbezogen werden können.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht angemeldet wurden oder die in der Schule ihres Zweit- und Drittwunsches nicht aufgenommen werden können, werden unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen.
Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen.
Die zuständige Schulbehörde teilt den Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung und den aufnehmenden Schulen die Namen der ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler mit; die abgebenden Grundschulen werden entsprechend benachrichtigt.
(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen.
Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden.
Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.
(6) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden.
An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufe 7.
Die Höchstgrenzen können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist.
Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.
(7) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.
(8) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage, besondere Härtefälle
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei weitem überschreitende Belastungen entstanden sind oder entstehen würden, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Nach der Berücksichtigung besonderer Härtefälle werden diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die in § 56 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung genannten Aufnahmekriterien in der vorgegebenen Rangfolge erfüllen.
Das Losverfahren setzt erst ein, wenn nach abgestufter Prüfung der einzelnen Kriterien noch mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sind.
(3) Für die Aufnahme an Integrierten Sekundarschulen gelten die Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Schulbehörde legt für die Integrierten Sekundarschulen ihres Zuständigkeitsbereichs die jeweils angestrebten Anteile für die einzelnen Bildungsgangempfehlungen (Vergabegruppen) gemäß § 56 Absatz 7 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest und nimmt die Schülerinnen und Schüler entsprechend dieser Festlegungen auf.
2. Danach verbleibende freie Plätze in der Vergabegruppe mit Gymnasialempfehlung oder Hauptschulempfehlung werden vorrangig an noch nicht berücksichtigte Anmeldungen mit Realschulempfehlung vergeben.
Freie Plätze in der Vergabegruppe mit Realschulempfehlung sollen je zur Hälfte an Schülerinnen und Schüler der Vergabegruppe mit Gymnasial- und mit Hauptschulempfehlung vergeben werden.
(4) Bei einem Auswahlverfahren für die Anmeldungen mit Zweitund Drittwunsch finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 7 Probezeit am Gymnasium
(1) Die halbjährige Probezeit gemäß § 56 Absatz 4 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung muss auf Beschluss der Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr wiederholt werden, wenn eine Entscheidung über die Eignung für den gewählten Bildungsgang nicht möglich ist, weil
1. Schülerinnen und Schüler aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen den Unterricht während der Probezeit in erheblichem Umfang versäumt haben,
2. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückgeführt werden oder
3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache Leistungsausfälle in den Fächern durch Mängel in der Sprachkompetenz begründet sein können.
Bei Wiederholung der Probezeit werden für die Entscheidung über das Bestehen nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres herangezogen.
(2) Die Probezeit ist bestanden, wenn die Bedingungen für die Versetzung erfüllt werden.
Bei einem Wechsel der ersten Fremdsprache gemäß § 5 Absatz 5 bleiben die Leistungen in diesem Fach bei der Probezeitentscheidung unberücksichtigt.
Wer die Probezeit erfolgreich durchlaufen hat, ist in das Gymnasium aufgenommen.
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule. Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei einer Grundschule anzumelden.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.
§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe.
Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Wer bisher keine deutsche Schule besucht hat, wird in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen, sofern nicht zunächst eine besondere Lerngruppe gemäß § 17 besucht werden muss.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 17 Absatz 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist.
(3) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler werden in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart aufgenommen.
Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten richtet sich die Einstufung in eine Jahrgangsstufe nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.
(4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn Schülerinnen und Schüler
1. spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen oder
2. spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren, die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können.
In allen anderen Fällen muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden.
Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach in dieser Jahrgangsstufe durchgehend auch im Ausland belegt wurde.
Kapitel 3 Unterrichtsgestaltung und -organisation
§ 10 Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch die Rahmenlehrpläne sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt.
In schulinternen Curricula werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet.
(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden.
Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.
(3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden.
(4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).
Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.
(5) Der von den diplomatischen Vertretungen der Heimatländer von ausländischen Schülerinnen und Schülern zusätzlich und in eigener Verantwortung erteilte muttersprachliche und landeskundliche Ergänzungsunterricht unterliegt nicht der Schulaufsicht.
§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig:
1. Sprachenfolge S 1: Englisch – Französisch
2. Sprachenfolge S 2: Englisch – Latein
3. Sprachenfolge S 3: Englisch – Russisch
4. Sprachenfolge S 4: Englisch – Spanisch
5. Sprachenfolge S 5: Französisch – Englisch
6. Sprachenfolge S 6: Englisch – Italienisch
7. Sprachenfolge S 7: Englisch – Türkisch
8. Sprachenfolge S 8: Englisch – Polnisch.
Eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache darf in der Sekundarstufe I nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden; dies gilt nicht für den Neubeginn als dritte oder vierte Fremdsprache in Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in die Qualifikationsphase übergehen.
Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden.
Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.
(2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind.
Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.
(3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können.
Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest.
Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2.
Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften.
Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt.
(4) Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten.
Der Kurs kann epochal unterrichtet werden.
Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird.
Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden.
Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt.
Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet.
Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9.
Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3.
Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Grundschule erteilt.
(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien angeboten werden.
Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden.
Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt.
Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt.
Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 13 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden.
(2) Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet.
Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden.
Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken.
(3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden.
Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10.
Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.
§ 14 Ganztagsbetrieb
(1) Der Ganztagsbetrieb der Integrierten Sekundarschule und der Gymnasien bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht Angebote der individuellen Förderung sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten.
Der Ganztagsbetrieb kann in gebundener oder offener Form durchgeführt werden; er kann auch für die ganze Schule in teilweise gebundener Form angeboten werden oder die gebundene Form wird beschränkt auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge.
Unterricht, individuelle Förderung und außerunterrichtliche Betreuung werden im ganz oder teilweise gebundenen Ganztagsbetrieb in rhythmisierter Form durchgeführt.
(2) Die individuelle Förderung im Ganztagsbetrieb umfasst insbesondere Schülerarbeitsstunden, Förderunterricht gemäß § 10 Absatz 4, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Arbeitsgemeinschaften.
Die Teilnahme an Schülerarbeitsstunden und Maßnahmen der Berufsorientierung ist verpflichtend.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms und der personellen und finanziellen Möglichkeiten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der jeweiligen Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept des Ganztagsbetriebes.
Sie legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten über den in Absatz 2 dargestellten Rahmen hinaus verpflichtend ist.
Kapitel 4 Besondere Förderung
§ 15 Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16 Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
(1) Schülerinnen und Schülern mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten kann ein Nachteilsausgleich in Form von unterstützenden Maßnahmen nach Absatz 2 gewährt werden.
In den Fällen, in denen eine gravierende Lese- und Rechtschreibstörung durch den Schulpsychologischen Dienst bestätigt wurde, können zusätzlich Besonderheiten der Leistungsbewertung nach Absatz 3 festgelegt werden.
Über die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts und der Empfehlungen der bisher besuchten Grundschule sowie gegebenenfalls des Schulpsychologischen Dienstes.
(2) Sofern unterstützende Maßnahmen bei der Bewältigung schriftlicher Lernerfolgskontrollen oder schriftlicher Teile von Lernerfolgskontrollen gewährt werden sollen, legt die Klassenkonferenz für jedes Fach die Einzelheiten der Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.
Als unterstützende Maßnahmen kommen vorrangig in Betracht:
1. Verlängerung der Bearbeitungszeit,
2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,
3. Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,
4. Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
Für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses gilt § 36 Absatz 2.
(3) Sollen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 Besonderheiten der Leistungsbewertung gelten, so werden die Rechtschreibleistungen bei der Bewertung von schriftlichen Lernerfolgskontrollen zunächst in Jahrgangsstufe 7 zurückhaltend berücksichtigt und danach, ansteigend von Jahrgangsstufe 8 bis 9, zunehmend höher gewichtet.
Die individuellen Fortschritte in den Rechtschreibleistungen sind verbal auszuweisen.
Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass die Rechtschreibleistungen nicht in vollem Umfang bei der Bewertung berücksichtigt wurden.
Für Abschluss- und Abgangszeugnisse gelten die allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbeurteilung.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 werden jeweils für ein Schuljahr festgesetzt.
Über eine Verlängerung der Maßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der im Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft.
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt.
Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen.
Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert.
(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer.
Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet.
Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.
(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden in besonderen Lerngruppen unterrichtet.
Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden.
Sie dienen ausschließlich dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten.
Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet.
Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss.
Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.
(6) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn ihnen auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie sich einer Leistungsüberprüfung nach Satz 3 unterziehen.
Die Befreiung ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 7 oder zum Zeitpunkt einer späteren Aufnahme in die Schule in Berlin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen; dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen.
Am Ende der Jahrgangsstufe 10 stellt die Schulaufsichtsbehörde durch eine Leistungsüberprüfung in Form einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung fest, ob der Sprachstand dieser Schülerinnen und Schüler in ihrer Muttersprache oder der Heimatsamtssprache dem der zweiten Fremdsprache entspricht.
Die bei der Leistungsüberprüfung erzielte Note ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie tritt an die Stelle der Note der zweiten Fremdsprache und ist bei allen den Bildungsgang betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen.
(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.
Wer eine Teilnahme an der Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 6 beantragt hat, erhält auf dem Zeugnis einen entsprechenden Vermerk.
§ 18 Förderung bei Hochbegabung
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden.
(2) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen.
Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen.
(3) Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen.
Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse.
Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt.
Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen.
(4) Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt.
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt.
Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen.
Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule.
(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.
Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig.
Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:
1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten, Vergleichsarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,
2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und
3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.
(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft.
Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden.
Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards der Rahmenlehrpläne entsprechen.
Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4.
Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.
Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.
(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden.
Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können fachbezogene schulübergreifende oder schulinterne Leistungsfeststellungen (Vergleichsarbeiten) durchgeführt werden.
Schulübergreifende Vergleichsarbeiten werden nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet.
Das Nähere über die für die einzelnen Fächer geltenden Festlegungen und das Verfahren der Durchführung der Vergleichsarbeiten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren.
In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen.
Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.
Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten.
Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden.
Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.
Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen.
Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 4).
(9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.
(10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.
(11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.
Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
§ 20 Leistungsbeurteilung
(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an der Integrierten Sekundarschule mit Noten und Punkten bewertet (§ 27).
Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule gilt die Tabelle der Anlage 5.
Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.
(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden.
Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden.
Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.
(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben.
Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung.
Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.
Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.
(4) Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.
In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein.
Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt.
Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote).
(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:
1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Niveaustufen erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf die Niveaustufe des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.
2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in eine andere Niveaustufe gilt.
(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat.
Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.
§ 21 Zeugnisse
(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss.
Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.
(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis).
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.
(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird.
Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.
(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.
(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung.
Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.
(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben.
Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lernund Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.
(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.
(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Kapitel 6 Wiederholung, Schulwechsel, Höchstverweildauer
§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint.
Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.
(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen:
1. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 und 10 dürfen nicht übersprungen werden.
2. Das Überspringen und die Vorversetzung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann.
Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil.
(2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.
§ 24 Nachprüfung
(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen.
Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung zum
1. Erreichen der Berufsbildungsreife,
2. Verbessern einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses
oder
3. Erreichen der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig.
Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.
(2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.
(3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.
Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend.
Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.
(5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll.
Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres.
Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist.
Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden.
Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel
(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig.
Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich.
Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Integrierten Sekundarschule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet.
Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen des Bildungsganges mit zweijähriger gymnasialer Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt.
Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit gemäß § 7.
(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.
§ 26 Höchstverweildauer
(1) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I umfasst in der Regel vier Schuljahre oder in den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen sechs Schuljahre.
Die Höchstverweildauer beträgt sechs oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen acht Schulbesuchsjahre.
In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder wenn zu erwarten ist, dass durch ein weiteres Schulbesuchsjahr noch ein Abschluss oder eine Berechtigung zu erreichen ist, kann die Höchstverweildauer von der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden; die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss gibt dazu eine entsprechende Empfehlung ab.
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss spätestens am Ende des ersten Halbjahres des vierten Schulbesuchsjahres in der Sekundarstufe I bestimmen, dass die Schule mit Ablauf des vierten Schulbesuchsjahres verlassen werden muss, wenn die Berufsbildungsreife bis zum Ende des fünften Schulbesuchsjahres entweder nicht mehr erreicht werden kann oder ein Erreichen der Berufsbildungsreife auf Grund von Leistungen und Bildungswillen nicht zu erwarten ist; bei einer positiven Leistungsentwicklung ist der Beschluss am Ende des vierten Schulbesuchsjahres zu widerrufen.
Teil II Schulartbezogene Regelungen
Kapitel 1 Integrierte Sekundarschule
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden.
Im binnendifferenzierten Unterricht ist den jeweiligen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch unterschiedliche Anforderungsniveaus, die sich an den Bildungsstandards orientieren, Rechnung zu tragen.
Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt.
In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr.
(2) Bei der Leistungsdifferenzierung ist von zwei Anforderungsniveaus auszugehen:
1. das Grundniveau (G-Niveau), das den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen vermittelt und
2. das Erweiterungsniveau (E-Niveau), das neben dem Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen auch den der Zusatzanforderungen vermittelt.
Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GNiveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des E-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden.
(3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule.
In den folgenden Schulhalbjahren legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich.
(4) An Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden.
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen.
Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
(1) An der Integrierten Sekundarschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt.
Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.
Der Neubeginn einer nicht fortgesetzten zweiten Fremdsprache als dritte Fremdsprache ist abweichend von § 11 Absatz 1 sowohl ab Jahrgangsstufe 9 als auch 10 zulässig.
(2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule aus
1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und
2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen.
Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen sowie der Lernbereich Naturwissenschaften zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.
Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache angeboten werden.
Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
(1) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt und in weiterführende berufliche Bildungsgänge und Hochschulstudiengänge vor.
Es umfasst Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote).
Zur Steuerung des Berufs- und Studienorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt.
(2) Jede Schule legt im Schulprogramm für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung gemäß Absatz 1 im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel den Umfang fest und entscheidet, welche Aktivitäten stattfinden und welche individuellen praxisbezogenen Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden sollen.
Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:
1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,
3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,
4. Schülerfirmen,
5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.
Alle Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jedem Jahrgang an mindestens einer Maßnahme der Berufs- und Studienorientierung teil; über die Teilnahme an praxisbezogenen Angeboten und deren Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.
(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in den folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn voraussichtlich ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.
(4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.
Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden.
Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.
Kapitel 2 Gymnasium
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen.
Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.
(2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen.
Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden.
Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/ Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen sowie der Lernbereich Naturwissenschaften zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.
§ 31 Versetzung
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung.
Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni.
(2) Versetzt wird, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat.
Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann.
(3) Ausgeglichen werden können
1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder
2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern.
Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden.
Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen.
Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Satz 2 und 3.
Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren.
Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten.
(4) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache unberücksichtigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche Schule besuchen.
(5) Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
(6) Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn
1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und
2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können.
Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten.
Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen.
(7) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 24) bleiben unberührt.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(8) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.
Teil III Abschlüsse und Berechtigungen
Kapitel 1 Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife
(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,
2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und
3. bei den Vergleichsarbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden.
(2) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife.
Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn
1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder
2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.
(3) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1 und 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Kapitel 2 Mittlerer Schulabschluss und erweiterte Berufsbildungsreife
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Schularten der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden.
Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen.
Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen.
(2) Sofern sie nach den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichtet wurden, sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet:
1. alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und
2. an der Integrierten Sekundarschule diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.
(3) Wer an der Integrierten Sekundarschule nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird.
Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab.
Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen.
Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus erreicht hat.
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
(1) Die Prüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,
2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,
3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und
4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflichtoder Wahlpflichtunterrichts mit Ausnahme des Faches Sport.
(2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt.
Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Präsentationsprüfung.
§ 35 Prüfungsnoten
(1) Die Prüfungsnoten des mittleren Schulabschlusses und der erweiterten Berufsbildungsreife sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen.
Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung (§ 43) statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet.
(2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft gemäß § 20 Absatz 4 und 5 festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
§ 36 Nachteilsausgleich
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich.
Festgesetzt werden können die in § 39 der Sonderpädagogikverordnung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen.
Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren.
Dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet.
(3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.
Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
§ 37 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung für beide Abschlüsse wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.
Ihm gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen.
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt.
(2) Für die Durchführung der Präsentationsprüfungen, der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus:
1. einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.
(3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.
Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind.
Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren.
(4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 38 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt.
Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der zusätzlichen mündlichen Prüfung, bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und bei der Präsentationsprüfung die Anforderungen und Kriterien für die Bewertung sowie deren Grad der Erfüllung.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 39 Schriftliche Prüfungen
(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen.
(2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln.
Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.
Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten anzusetzen.
(4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen.
(5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt.
Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.
Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet.
Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches.
Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
(3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt.
§ 41 Präsentationsprüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss.
Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden.
Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben.
Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt.
(2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch.
Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt.
Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer.
Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden.
Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet.
Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.
Die Note auf beiden Anforderungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 9 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
§ 42 Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Sprechfertigkeitsüberprüfung in der ersten Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Präsentationsprüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und dem der erweiterten Berufsbildungsreife die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden.
Ist dies entweder auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder auf den Anforderungsniveaus beider Abschlüsse nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 35 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 auf dem Anforderungsniveau des jeweiligen Abschlusses erfüllt werden können.
(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest.
Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen.
Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine.
§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen.
In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten.
(3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung und für die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 2) fest.
§ 44 Gesamtergebnis
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn
1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden.
(3) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des E-Niveaus
1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.
Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern.
Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden.
Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.
(4) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus erreicht werden.
(5) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn
1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.
Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.
Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen.
Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden.
Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.
(6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 5 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.
(7) Wer an der Integrierten Sekundarschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn
1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und
2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt werden.
(8) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt.
(9) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
§ 45 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler
1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an.
>(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen.
Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
§ 46 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle ihrer mündlichen Prüfungen nehmen; bei der Präsentationsprüfung ist das Recht auf Einsichtnahme nach Abschluss dieser Prüfung zu gewähren.
Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.
Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen.
Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden.
(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel XI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.
Für schriftliche Prüfungen sind dafür die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für Nachholtermine zu verwenden.
(4) Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.
Kapitel 3 Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe
(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie
1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,
2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und
3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit in der zweijährigen Form erwarten lässt; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.
(2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des E-Niveaus
1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und
2. in allen anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht wird und kein Fach schlechter als ausreichend bewertet wurde.
(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen.
(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Sie können auf Antrag in eine Integrierte Sekundarschule oder ein berufliches Gymnasium übergehen.
Teil IV Schlussvorschriften
§ 49 Übergangsregelungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 gelten nur für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 mit der Maßgabe, dass bei Nichtbestehen der Probezeit am Gymnasium auch zu einer noch bestehenden Real- oder Gesamtschule gewechselt werden kann.
Soweit noch Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen und Gesamtschulen bestehen, gelten für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 in Klassen dieser Schularten die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass für Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schüler gilt und bei Nichtbestehen der Probezeit an der Realschule auch zu einer Integrierten Sekundarschule gewechselt werden kann.
Zur Vermeidung einer Überschreitung der Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern in Jahrgangsstufe 7 ist von den Schulen der auslaufenden Schularten eine angemessene Anzahl von Plätzen für Schülerinnen und Schüler freizuhalten, die die Probezeit nicht bestanden haben.
Die jeweilige Schulbehörde kann die Anzahl der vorzuhaltenden Plätze festlegen.
(2) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen:
1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.
2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden.
(3) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befinden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter.
Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes:
1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.
2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule.
Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten.
Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter.
Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die in § 49 Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung außer Kraft.
Für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 sind jedoch die §§ 5 und 6 dieser Verordnung bereits anzuwenden.

