Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung
Auf Grund von § 20 Absatz 8 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 27 Nummer 11, § 54 Absatz 7 und § 56 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) ge- ändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Artikel 1 Änderung der Grundschulverordnung
[...]
Artikel 2 Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung
Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 30 folgende Angabe vorangestellt: „§ 29a Eignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Überschreitet die Notensumme der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung den Zahlenwert 14, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wurde.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 4 werden das Wort „Durchschnittsnote“ durch das Wort „Notensumme“ ersetzt und nach dem Wort „Förderprognose“ die Wörter „oder den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Durchschnittsnote“ durch das Wort „Notensumme“ ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bis 3, Absatz 6 und Absatz“ durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4, Absatz 2, 3, 6 und“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Zeugnisse“ die Wörter „die Notensumme zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums und“ eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter „das Probejahr“ durch die Wörter „die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Probezeit beträgt in der Regel ein Schuljahr.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht bestanden haben, sind wieder in die zuvor besuchte Schule aufzunehmen.“
5. In § 17 Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „Klassenkonferenz“ ein Semikolon und die Wörter „§ 5 Absatz 1 und § 29a bleiben unberührt“ eingefügt.
6. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „gemäß § 7“ durch die Wörter „von in der Regel einem Jahr“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wer die Probezeit mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen. § 24 bleibt unberührt. Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, wechseln an eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule.
Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.“
7. Dem § 30 wird folgender § 29a vorangestellt:
„§ 29a Eignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7
(1) Die Eignung für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird mit einer Notensumme der Förderprognose von höchstens 14 oder durch eine Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts nach den Absätzen 2 bis 5 nachgewiesen.
(2) Die Eignungsfeststellung wird an von der Schulaufsichtsbehörde zu benennenden Gymnasien im Rahmen eines Probeunterrichts vor dem Erstwunschverfahren auf Grundlage eines einheitlichen Verfahrens durchgeführt. Es umfasst schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind.
(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde benannten Termin bei der zuletzt besuchten Grundschule oder Gemeinschaftsschule zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren an.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist.
Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden.
(5) Die §§ 15, 16 und 16a finden entsprechende Anwendung.
Bereits in der Primarstufe gewährte Nachteilsausgleiche werden bei Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens gewährt.“
8. Dem § 49 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, gelten § 5 und § 29a Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Eignung für den Besuch des Gymnasiums mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von höchstens 2,2 oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wird.
Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Durchschnittsnote der Förderprognose den Zahlenwert 2,2 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wird.“
Artikel 3 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 4 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

