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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

vom 31.07.2026 ( GVBl. Seite 787 vom 15.08.2026 )

Auf Grund von § 14 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, § 27 Nummer 6 und 7, § 28 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 29 Absatz 6 Nummer 5, § 40 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, § 58 Absatz 10 Satz 1 und § 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1 Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter „Duales Lernen,“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13b Duales Lernen“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 1 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 1a Stundentafel für das Praxislernen an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“.

 

2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „praxisbezogenen Angebote (§ 13a Absatz 2) und des Praxislernens (§ 13a Absatz 3)“ durch die Wörter „allgemeinen Maßnahmen des Dualen Lernens gemäß § 13b Absatz 2 und des Praxislernens gemäß § 13b Absatz 3 und 4“ ersetzt.

 

3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13a Berufliche Orientierung, Anschlussberatung und -dokumentation“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Berufliche Orientierung als Querschnittsaufgabe zielt darauf ab, Schülerinnen und Schüler hinsichtlich ihrer individuellen Berufs- und Studienwahl zu fördern und sie bei der Entwicklung von hierfür erforderlichen Kompetenzen beratend zu begleiten.“
bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort „umfasst“ das Wort „demnach“ und nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „und Angebote“ eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Schulprogramm“ das Wort „verbindlich“, nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „und Angebote“ und nach dem Wort „Umfang“ die Wörter „und mit welchem Ziel“ eingefügt.
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kommen“ die Wörter „unabhängig von der Schulart“ und nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „und Angebote“ eingefügt.
bbb)In Nummer 2 werden die Wörter „Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler“ durch das Wort „Praktika“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. unternehmerische Bildung,“.
ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Formen und Maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen und Angebote“ und die Wörter „(abrufbar unter: www.berlin. de/sen/bildung/schule-und-beruf/berufs-und-studienorientierung/)“ durch die Wörter „(abrufbar unter: https:// www.berlin.de/psw-berlin/berufliche-orientierung/landeskonzept/service/)“ ersetzt.
ff) Nach dem neuen Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Darüber hinaus werden am Gymnasium zwei Praktika durchgeführt, davon mindestens ein zweiwöchiges Schülerbetriebspraktikum. Praktika sind in der Regel in Jahrgangsstufe 9 oder 10 zu absolvieren.“
gg) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Darüber hinaus absolvieren an den Integrierten Sekundarschulen und den Gemeinschaftsschulen alle Schülerinnen und Schüler in Umsetzung der Vorgaben des Rahmenlehrplans für das Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ein Schülerbetriebspraktikum und ein weiteres Praktikum. Das Schülerbetriebspraktikum dauert mindestens drei Wochen und findet in der Regel in Jahrgangsstufe 9 statt. Das weitere Praktikum dauert mindestens eine Woche und höchstens drei Wochen und findet in der Regel in Jahrgangsstufe 10 statt. Bei der Auswahl und Vorbereitung von Praktika sind die individuellen Wünsche und Unterstützungsbedarfe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berücksichtigen.“
c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 2 bis 4.
e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gemäß Absatz 6“ durch die Wörter „gemäß Absatz 3“ und die Wörter „gemäß Absatz 5“ durch die Wörter „gemäß Absatz 2“ ersetzt.

 

4. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b Duales Lernen

 

(1) Das Duale Lernen stellt ein didaktisches Prinzip zur Differenzierung und Individualisierung an Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen dar.
Es verbindet das Lernen in der Schule mit dem Lernen in lebensweltlichen, praktischen und beruflichen Kontexten. 
Es umfasst die allgemeinen Maßnahmen des Dualen Lernens gemäß Absatz 2 und die Angebote des Praxislernens gemäß den Absätzen 3 und 4.

 

(2) Allgemeine Maßnahmen des Dualen Lernens, im Rahmen der Differenzierung und Individualisierung von Lernwegen eröffnen den Schülerinnen und Schülern einen handlungsorientierten Zugang zur Vertiefung aller Unterrichtsfächer und -inhalte.
Die Anwendung durch die Lehrkräfte ist grundsätzlich verpflichtend, wenn Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern die Standards der Rahmenlehrpläne auf anderem Wege voraussichtlich nicht erreichen werden.
Die praktische Anwendung theoretisch vermittelter Inhalte soll durch die mehrperspektivische Auseinandersetzung eine nachhaltige Kompetenzentwicklung ermöglichen und kann in Kursen oder Projekten in allen Unterrichtsfächern und fächerübergreifend ausgestaltet werden.
Jede Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule legt im Schulprogramm fest, welche allgemeinen Maßnahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 angeboten werden.


(3) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der erwartbaren Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten Maßnahmen des Praxislernens teilnehmen müssen.
Dies betrifft Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich keinen ersten Schulabschluss erreichen werden. Als Maßnahmen des Praxislernens kommen Praxislerngruppen, Produktives Lernen, Schülerfirmen, Praxistage und Praxisklassen in Betracht.
Über die endgültige Teilnahme an einer Maßnahme entscheidet die Schulleitung der Schule, bei der das Praxislernen stattfindet, im Benehmen mit den für das Praxislernen zuständigen Lehrkräften anhand einer höchstens achtwöchigen Probezeit.

 

(4) Schülerinnen und Schüler im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil. Im Praxislernen werden alle
Unterrichtsinhalte nach der Stundentafel für das Praxislernen gemäß Anlage 1a im Rahmen von eigenen schulischen Werkstätten, Schülerfirmen, beruflichen Schulen und öffentlichen Verwaltungen, betrieblichen Werkstätten, Betrieben sowie überbetrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsstätten oder im Rahmen der Praxislerngruppen in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt. Im Rahmen des Praxislernens kann die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Mittlere Schulabschluss erworben werden.
Jede Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule legt im Schulprogramm fest, welche besonderen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Stundentafel für das Praxislernen gemäß Anlage 1a in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in welchem Umfang für Schülerinnen und Schüler angeboten werden.“
 

 


5. In § 20 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „(§ 13a Absatz 3)“ durch die Wörter „gemäß § 13b Absatz 3 und 4“ ersetzt.

 

6. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 13a Absatz 3)“ durch die Wörter „im Praxislernen gemäß § 13b Absatz 3 und 4“ ersetzt.

 

7. Dem § 32 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen des Praxislernens gemäß § 13b Absatz 3 und 4 und Anlage 1a ersetzt abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Lernbereich „Lernen in der Praxis“ das Fach WirtschaftArbeit-Technik.“

 

8. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ ein Komma und die Wörter „wobei Präsentation und Prüfungsgespräch in der Regel gleich lang sind“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet“ durch ein Komma und die Wörter
„wobei Präsentation und Prüfungsgespräch im gleichen Verhältnis zu gewichten sind; entsteht bei der Notenbildung eine Nachkommastelle, wird zugunsten der Präsentationsleistung gerundet“ ersetzt.

 

9. Dem § 42 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn in einem schriftlichen Prüfungsfach die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde.“

 

10. Dem § 48 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 können nicht durch das Praxislernen gemäß § 13b Absatz 3 und 4 erfüllt werden.“

 

11. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 10 und 11 angefügt:
„(10) § 13b, § 32 Absatz 1 Satz 3 und § 48 Absatz 2 Satz 3 sowie die Anlage 1a finden erstmals für Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2026/2027 in der Jahrgangsstufe 9 im Rahmen des Dualen Lernens unterrichtet werden.

(11) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2026/2027 voraussichtlich die Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder zum mittleren Schulabschluss ablegen werden, findet § 41 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787) geltenden Fassung Anwendung.“ 

 

12. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a Stundentafel für das Praxislernen an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule 

 

Anlage 1a


Fußnoten
a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für die einzelnen Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Eine Reduzierung des festgelegten Stundenumfangs des Pflichtunterrichts (Theorie), des Lernbereichs Naturwissenschaften (Theorie) und des Lernbereichs Gesellschaftswissenschaften (Theorie) ist nicht zulässig.

 

b) Im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß § 27 muss mindestens eines der Fächer als leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt werden. Soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss dies das Fach Physik oder Chemie sein.

 

c) Der Lernbereich Gesellschaftswissenschaften kann als fachübergreifender, fächerverbindender oder sowohl fachübergreifender als auch fächerverbindender Unterricht schulintern gestaltet werden. Wird nur ein Fach unterrichtet, muss dies das Fach Politische Bildung sein.

 

d) Das Angebot beinhaltet eine praktische Grundunterweisung im gewählten Berufsfeld und fachtheoretischen Unterricht.
Der Schwerpunkt liegt in der Praxis. Die Grundlage ist das Praxislernen an drei Tagen. Bei einer Reduzierung der Anzahl der Tage in der Praxis reduziert sich prozentual der Stundenanteil für Berufliche Orientierung.
Die Wochenstunden im Pflichtunterricht sowie in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften werden um diese Stunden anteilig erhöht.

 

e) Alle Inhalte der Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 werden im Rahmen des Lernens in der Praxis mit dem Fokus auf Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit an praktischen Inhalten vermittelt. Hierbei wird den jeweiligen Maßnahmen zum Praxislernen entsprechend in einem Curriculum festgelegt, welche Inhalte und Kompetenzbereiche aller Fächer anteilig in der Praxis unterrichtet werden.
Die Verbindung von Theorie und Praxis muss durch eine individuelle Bildungsberatung oder praktikumsbegleitende Aufgaben umgesetzt werden. Die Abschlussstandards der Fächer sind einzuhalten. Bei einer Reduzierung der Anzahl der Tage in der Praxis reduziert sich prozentual der Stundenanteil für Lernen in der Praxis.
Die Wochenstunden im Pflichtunterricht sowie in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften werden um diese Stunden anteilig erhöht.

 

f) Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden. 
Die Schule entscheidet über die Verwendung dieser Stunden im Rahmen des Ganztagsangebotes, beispielsweise im Rahmen von Coaching oder Sozialtrainingsangeboten.“

 

 

Artikel 2 [...]

 

Artikel 3 [...]

 

Artikel 4 [...]

 

Artikel 5 [...]

 

 

Artikel 6 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 31. Juli 2026
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Katharina G ü n t h e r - W ü n s c h