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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

vom 31.07.2026 ( GVBl. Seite 787 vom 15.08.2026 )

Auf Grund von § 14 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, § 27 Nummer 6 und 7, § 28 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 29 Absatz 6 Nummer 5, § 40 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, § 58 Absatz 10 Satz 1 und § 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

 

Artikel 1 [...]

 

Artikel 2  Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe 

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Maßnahmen und Angebote der Beruflichen Orientierung gemäß § 13a Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung können
zusätzlich im Rahmen des Zusatzkurses Studium und Beruf sowie in der Einführungsphase in Jahrgangsstufe 11 auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts zur Beruflichen Orientierung durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts zur Beruflichen Orientierung ein Praktikum gemäß § 13a der Sekundarstufe I-Verordnung, das kein Schülerbetriebspraktikum ist, auch in der gymnasialen Oberstufe absolvieren.“

 

2. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Wort „entweder“ gestrichen, nach dem Wort „Kurshalbjahr“ das Wort „entweder“ eingefügt und nach der Angabe „Hör-/Hörsehverstehen“ die Wörter „oder den Kompetenzbereich Sprechen“ eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
 
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.

 

3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „einfacher“ durch das Wort „zweifacher“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ und die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch werden im gleichen Verhältnis gewichtet.“
cc) In Satz 5 werden die Wörter „in zweifacher“ durch die Wörter „und des Prüfungsgesprächs in jeweils zweifacher“ und die Wörter „des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung in jeweils“ durch die Wörter „der schriftlichen Ausarbeitung in“ ersetzt.

 

4. Dem § 49 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2026/2027 voraussichtlich die Abiturprüfung ablegen werden, gilt § 44 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787) geltenden Fassung.“
 

5. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6 Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe 

 

Anlage 6

 

 

Artikel 3 [...]

 

Artikel 4 [...]

 

Artikel 5 [...]

 

 

Artikel 6 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 31. Juli 2026
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Katharina G ü n t h e r - W ü n s c h