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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 3 - Zeugnisformulare

3 - Zeugnisformulare

(1) Für Zeugnisse und Zeugnissen entsprechende Bescheinigungen dürfen nur solche Formulare verwendet werden, die den von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Vordruckmustern entsprechen; eine Auflistung der Vordrucknummern ist als Anlage 1 beigefügt.

Alle Zeugnisse und Zeugnissen entsprechende Bescheinigungen tragen das Hoheitszeichen des Landes Berlin (Landeswappen).

Für Abgangs- und Abschlusszeugnisse ist Urkundenpapier mit Wasserzeichen zu verwenden.

(2) Die Vordrucke dürfen weder im Layout noch in den vorgegebenen Teilen verändert werden.

Etwaige zusätzliche Unterrichtsfächer sind in die Leerfelder auf den Zeugnissen einzutragen.

Sofern der Platz im Feld Bemerkungen nicht ausreicht, ist ein zusätzliches von der Schulaufsichtsbehörde genehmigtes Beiblatt (Schul Z 620) zu verwenden, das als Anlage zum Zeugnis zu kennzeichnen ist.

Abweichende Vordrucke sind nur für Schulen besonderer pädagogischer Prägung, im Rahmen von Schulversuchen oder für Abschluss- und Prüfungszeugnisse staatlich anerkannter Ersatzschulen zulässig und müssen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

(3) Computerausdrucke sind zulässig, wenn sie nach Inhalt und Aufbau den Vordruckmustern oder den genehmigten Vordrucken entsprechen und ein urkundenechter Ausdruck gewährleistet ist.

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