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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 7 - Aufbewahrung von Zeugniskopien

7 – Aufbewahrung von Zeugniskopien

(1) Die Kopien der Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse sind dem Schülerbogen oder Schülerpersonalblatt beizufügen.

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den für den Schülerbogen oder das Schülerpersonalblatt geltenden Regelungen der Schuldatenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kopien von Abschluss- oder Abgangszeugnissen sowie von Prüfungszeugnissen sind zu den Akten der Schule oder der die Prüfung durchführenden Stelle zu nehmen.

Wird nach Erteilung eines Abgangszeugnisses wegen eines Schulwechsels der Schülerbogen an eine andere Schule weitergeleitet, so ist eine Kopie des Abgangszeugnisses dem Schülerbogen beizufügen.

Die Aufbewahrungsdauer von Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen ergibt sich aus der Schuldatenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

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