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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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JFKSchulG Berlin - Neufassung vom 03.11.1987

 

Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule)

Vom 3. November 1987 (GVBl. Berlin 1987, S. 2574)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgabe und Aufbau der Schule

(1) An der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalität soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen.

Die Schule dient unmittelbar dem Gedanken der Völkerverständigung.

(2) Die John-F.-Kennedy-Schule ist eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens verbindet.

Sie gliedert sich in eine Grundschule und eine Oberschule.

Die Grundschule umfaßt die Vorklasse und die Klassenstufen 1 bis 6.

Die Oberschule umfaßt die gesamtschulähnlich organisierte Mittelstufe mit den Klassenstufen 7 bis 10 und die Oberstufe.

(3) Die John-F.-Kennedy-Schule führt zum High School Diploma und zur allgemeinen Hochschulreife.

§2 Geltung von Vorschriften

Für die John-F.-Kennedy-Schule gelten die für die Berliner Schule erlassenen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

Verwaltungsvorschriften in inneren Schulangelegenheiten können durch einen entsprechenden Beschluß des Erziehungsdirektoriums (§ 5) den besonderen pädagogischen Bedingungen der John-F.-Kennedy-Schule angepaßt werden.

§ 3 Aufnahmeverfahren

(1) In die John-F.-Kennedy-Schule sollen zu etwa gleichen Teilen Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.

(2) Übersteigt die Anzahl der deutschen oder amerikanischen Bewerber um Aufnahme in die Vorklasse die Zahl der jeweils für sie nach Maßgabe des Absatzes 1 vorgesehenen Plätze, so werden die Plätze im Losverfahren vergeben.

Vorab sind jeweils Plätze freizuhalten für:

1. Kinder von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika mit offizieller Funktion in Berlin,

2. Kinder, deren Geschwister Schüler oder deren Eltern an der John-F.-Kennedy-Schule tätige Lehrer oder sonstige Dienstkräfte sind,

3. Kinder, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind, wenn sie für die John-F.-Kennedy-Schule ausreichende Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache nachweisen und ein Elternteil dem anglo-amerikanischen Kulturkreis angehört.

(3) Eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang kommt entsprechend der vorhandenen Aufnahmekapazität nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß der Bewerber den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule gewachsen sein wird; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Kinder und Jugendliche, die eine andere oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, können in den laufenden Bildungsgang aufgenommen werden, wenn sie für die John-F.-Kennedy-Schule ausreichende Kenntnisse der deutschen oder der englischen Sprache nachweisen und das Erziehungsdirektorium zustimmt.

(5) Alle Bewerber für die John-F.-Kennedy-Schule durchlaufen eine Probezeit.

Schüler, die den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen, müssen die Schule verlassen.

Auch nach Ablauf der Probezeit kann die Klassenkonferenz bestimmen, daß ein Schüler, der insbesondere wegen der Zweisprachigkeit des Unterrichts in mehr als zwei Fächern mangelhafte oder schlechtere Zeugnisnoten erhalten hat, die Schule verlassen muß.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet in diesen Fällen, auf welchen Zweig der Oberschule der Schüler wechselt.

§4 Übergang in die Oberschule

Schüler der Klassenstufe 6 gehen mit dem Aufrücken nach Klassenstufe 7 in die Oberschule der John-F.-Kennedy-Schule über, wenn zu erwarten ist, daß sie den besonderen Anforderungen der Mittelstufe der John-F.-Kennedy-Schule genügen werden.

Die Klassenkonferenz trifft diese Entscheidung am Ende des 1. Schulhalbjahres der Klassenstufe 6.

§ 5 Bildung des Erziehungsdirektoriums

(1) Bei der John-F.-Kennedy-Schule wird ein unabhängiges Erziehungsdirektorium gebildet.

(2) Dem Erziehungsdirektorium gehören an:

1. das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats,

2. der Landesschulrat,

3. das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes, in dessen Bereich die John-F.-Kennedy-Schule liegt,

4. drei von der United States Mission Berlin benannte Persönlichkeiten,

5. zwei Elternvertreter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

6. zwei Elternvertreter, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.

Lehrer und Schulleiter der John-F.-Kennedy-Schule dürfen nicht Mitglieder des Erziehungsdirektoriums sein.

Die Mitglieder können sich in den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums vertreten lassen.

Die in Satz 1 Nr.5 und 6 bezeichneten Mitglieder sowie ein Stellvertreter werden von der Gesamtelternvertretung der John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei Jahre gewählt.

(3) Das Erziehungsdirektorium wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beschlüsse des Erziehungsdirektoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; sie werden nur mit den Stimmen des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieds und eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder wirksam.

Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(4) An den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums nehmen mit beratender Stimme teil:

1. zwei Mitglieder des Inspektionsausschusses (§ 7),

2. der geschäftsführende Schulleiter,

3. je ein Lehrer der Grundschule und der Oberschule,

4. die beiden Schülerpräsidenten.

Personalangelegenheiten werden nicht im Beisein der in Satz 1 Nr.3 und 4 bezeichneten Personen behandelt.

Weitere Personen können zu den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums als Gäste hinzugezogen werden, wenn dies wegen des Beratungsgegenstandes geboten ist.

(5) Das Erziehungsdirektorium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Vorschriften Ausschüsse bilden.

Den Ausschüssen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder des Erziehungsdirektoriums sind.

§ 6 Aufgaben des Erziehungsdirektoriums

(1) Das Erziehungsdirektorium bestimmt den Inhalt der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy-Schule und die pädagogischen Grundsätze, nach denen diese geleistet werden soll.

Dabei müssen vor allem die gemeinsamen Aspekte der nationalen Ziele auf dem Gebiet des Schulwesens zur Geltung kommen.

Zu den Aufgaben des Erziehungsdirektoriums gehört es insbesondere,

1. die Pläne für Unterricht und Erziehung und die Stundentafeln festzusetzen,

2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die John-F.-Kennedy-Schule, für den Übergang in die Oberschule, für das Bestehen der Probezeit sowie die Dauer der Probezeit zu regeln,

3. Bestimmungen über die Versetzung der Schüler und über einen leistungsbedingten Ausschluß von der Schule aufzustellen,

4. die Unterrichtszeit und die Ferientermine festzulegen,

5. Vorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu erlassen,

6. über die Verwendung von Spendengeldern zu beschließen.

(2) Das Erziehungsdirektorium ist bei Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche ausschließlich die John-F.- Kennedy-Schule betreffen, zu hören.

(3) Die Beschäftigung und die Beförderung von Lehrern an der John-F.-Kennedy-Schule bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdirektoriums.

Die Genehmigung der Beschäftigung kann im Rahmen des geltenden Rechts befristet werden.

(4) Das Erziehungsdirektorium kann ergänzende Bestimmungen zu den auf Grund des § 19 Abs. 1 Satz 4 des Laufbahngesetzes erlassenen Regelungen treffen.

(5) Dem Erziehungsdirektorium ist vom zuständigen Bezirksamt vor Aufstellung der Voranschläge des Bezirks Gelegenheit zur Stellungnahme zu den die John-F.-Kennedy-Schule betreffenden Ansätzen zu geben.

(6) Das Erziehungsdirektorium entscheidet über Widersprüche und andere Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der John-F.- Kennedy-Schule, soweit diese innere Schulangelegenheiten betreffen.

§7 Bildung des Inspektionsausschusses

(1) Bei der John-F.-Kennedy-Schule wird ein Inspektionsausschuß gebildet.

(2) Dem Inspektionsausschuß gehören an:

1. zwei von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats benannte Schulaufsichtbeamte des Landes Berlin,

2. zwei von der United States Mission Berlin benannte Pädagogen.

Zu Mitgliedern des Inspektionsausschusses dürfen weder Lehrer noch Schulleiter noch Eltern von Schülern der John-F.-Kennedy- Schule benannt werden.

§ 8 Aufgaben des Inspektionsausschusses

(1) Der Inspektionsausschuß hat die Aufgaben,

1. für die Durchführung der Beschlüsse des Erziehungsdirektoriums zu sorgen und die Schulleiter sowie die Lehrer zu beraten und ihnen die erforderlichen Weisungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Erziehung zu geben,

2. sich über den Leistungsstand der einzelnen Klassen sowie über die Güte der Unterrichtsmethoden zu äußern und die Lehrer und Schulleiter dienstlich zu beurteilen,

3. dem Erziehungsdirektorium Vorschläge für die Unterrichtsund Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy-Schule zu unterbreiten.

(2) Das Erziehungsdirektorium kann dem Inspektionsausschuß Weisungen erteilen.

Es kann weiterhin bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die vom Inspektionsausschuß wahrzunehmenden Aufgaben von einzelnen oder mehreren Mitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden sollen.

§ 9 Schulaufsicht

Der staatlichen Schulaufsicht obliegt die Sorge dafür, daß die John-F.-Kennedy-Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den übrigen öffentlichen Schulen zurücksteht, auch wenn die Lehr- und Erziehungsmethoden sowie die Lehrstoffe von denen der übrigen öffentlichen Schulen abweichen.

§ 10 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) vom 26. Oktober 1964 (GVBl. S. 1154) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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