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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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JFKSchulG Berlin - § 2 Geltung von Vorschriften

§ 2 Geltung von Vorschriften

Für die John-F.-Kennedy-Schule gelten die für die Berliner Schule erlassenen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

Verwaltungsvorschriften in inneren Schulangelegenheiten können durch einen entsprechenden Beschluß des Erziehungsdirektoriums (§ 5) den besonderen pädagogischen Bedingungen der John-F.-Kennedy-Schule angepaßt werden.

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