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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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JFKSchulG Berlin - § 3 Aufnahmeverfahren

§ 3 Aufnahmeverfahren Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 03.11.1987 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

(1) In die John-F.-Kennedy-Schule sollen zu etwa gleichen Teilen Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.

(2) Übersteigt die Anzahl der deutschen oder amerikanischen Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in die Eingangsstufe die Zahl der jeweils für sie nach Maßgabe des Absatzes 1 vorgesehenen Plätze, so werden die Plätze im Losverfahren vergeben.

Dabei dürfen getrennte Losgruppen gebildet werden, um die kulturelle, sprachliche und soziale Vielfalt der Schule zu gewährleisten.

Vorab sind jeweils Plätze freizuhalten für:

1. Kinder von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika mit offizieller Funktion in Berlin,
2. Kinder, deren Geschwister im Aufnahmejahr Schülerinnen oder Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 8 oder deren Eltern an der John-F.-Kennedy-Schule tätige Lehrerinnen oder Lehrer oder sonstige Dienstkräfte sind,
3. Kinder, deren beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.

(3) Eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang kommt entsprechend der vorhandenen Aufnahmekapazität nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Bewerberin oder der Bewerber den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule gewachsen sein wird.

Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, trifft die Schulleitung eine Auswahl.

Auswahlkriterium ist dabei die Eignung nach Satz 1; der Grundsatz der paritätischen Aufnahme nach Absatz 1 ist zu beachten.

(4) Kinder und Jugendliche, die eine andere oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, können in den laufenden Bildungsgang aufgenommen werden, wenn sie für die John-F.-Kennedy-Schule ausreichende Kenntnisse der deutschen oder der englischen Sprache nachweisen und das Erziehungsdirektorium zustimmt.

(5) Alle Bewerberinnen oder Bewerber für die John-F.-Kennedy-Schule durchlaufen eine Probezeit.

Schülerinnen und Schüler, die den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen, müssen die Schule verlassen.

Auch nach Ablauf der Probezeit kann die Klassenkonferenz bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der insbesondere wegen der Zweisprachigkeit des Unterrichts in mehr als zwei Fächern mangelhafte oder schlechtere Zeugnisnoten erhalten hat, die Schule verlassen muss.

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