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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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JFKSchulG Berlin - § 7 Schulleitung

§ 7 SchulleitungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 03.11.1987 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

(1) Die Schulleitung wird von jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Primarstufe und jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Sekundarstufen wahrgenommen.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren eine geschäftsführende Schulleiterin oder einen geschäftsführenden Schulleiter und bestimmen, wer diese oder diesen im Falle der Verhinderung vertritt.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt insbesondere die Rechte aus § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wahr.

(3) In Abweichung von § 72 Absatz 2 des Schulgesetzes schlägt die Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vor.

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