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JFKSchulG Berlin - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes

Vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

Das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerika-nische Gemeinschaftsschule) vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), das zuletzt durch Artikel XVI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An der John-F.-Kennedy-Schule, einer Deutsch-Amerikanischen Schule (German-American Community School), werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalität soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Sie gliedert sich in eine Primarstufe und die Sekundarstufen I und II. Die Primarstufe umfasst die Eingangsstufe (entrance class) und die Jahrgangsstufen 1 bis 6.

Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und die Sekundarstufe II die gymnasiale Oberstufe, welche zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur) führt.“

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Ab Jahrgangsstufe 9 wird ein vierjähriger Bildungsgang angeboten, der zum High School Diplo ma führt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Um dem besonderen binationalen Charakter gerecht zu werden, kann der Unterricht an der John-F.-Kennedy- Schule in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden.“

d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule sollen zur Hälfte die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Übersteigt die Anzahl der deutschen oder amerikanischen Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in die Eingangsstufe die Zahl der jeweils für sie nach Maßgabe des Absatzes 1 vorgesehenen Plätze, so werden die Plätze im Losverfahren vergeben.

Dabei dürfen getrennte Losgruppen gebildet werden, um die kulturelle, sprachliche und soziale Vielfalt der Schule zu gewährleisten.

Vorab sind jeweils Plätze freizuhalten für:

1. Kinder von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika mit offizieller Funktion in Berlin,

2. Kinder, deren Geschwister im Aufnahmejahr Schülerinnen oder Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 8 oder deren Eltern an der John-F.-Kennedy-Schule tätige Lehrerinnen oder Lehrer oder sonstige Dienstkräfte sind,

3. Kinder, deren beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den Wörtern „der Bewerber“ werden die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt und das Semikolon sowie die Wörter „Absatz 2 gilt entsprechend“ gestrichen.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, trifft die Schulleitung eine Auswahl.

Auswahlkriterium ist dabei die Eignung nach Satz 1; der Grundsatz der paritätischen Aufnahme nach Absatz 1 ist zu beachten.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Alle Bewerberinnen oder Bewerber für die John-F.-Kennedy-Schule durchlaufen eine Probezeit.

Schülerinnen und Schüler, die den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen, müssen die Schule verlassen.

Auch nach Ablauf der Probezeit kann die Klassenkonferenz bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der insbesondere wegen der Zweisprachigkeit des Unterrichts in mehr als zwei Fächern mangelhafte oder schlechtere Zeugnisnoten erhalten hat, die Schule verlassen muss.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergang in die Sekundarstufe I, Versetzung

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 gehen mit dem Aufrücken in die Jahrgangsstufe 7 in die Sekundarstufe I der John-F.-Kennedy-Schule über.

Wenn zu erwarten ist, dass sie den besonderen Anforderungen der Sekundar stufe I der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen werden, trifft die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 6 eine entsprechende Feststellung.

Die Schülerin oder der Schüler muss die Schule in diesem Fall verlassen.

Ist eine Entscheidung nach Satz 2 überwiegend wahrscheinlich, sind die Erziehungsberechtigten am Ende des 1. Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 darüber zu informieren.

(2) In der Sekundarstufe I sowie in dem zum High School Diploma führenden Bildungsgang erfolgen Versetzungsentscheidungen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die äußeren Schulangelegenheiten zuständigen Behörde,“

bb) In Nummer 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter und ein weiteres Mitglied der Schulleitung,“

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. zwei Elternvertreter,“

ee) Es werden die folgenden Nummern 7 und 8 angefügt:

„7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerschaft und

8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte.“

ff) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Mitglieder können sich in den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums vertreten lassen.

Die in Satz 1 Nummer 6 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtelternvertretung, die in Satz 1 Nummer 7 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtschülervertretung und die in Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei Jahre gewählt.

Von den in Satz 1 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Mitgliedern soll jeweils eines die deutsche und eines die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika haben.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die übrige Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums mit beratender Stimme teil.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Erziehungsdirektorium tagt dreimal jährlich.

Es kann beschließen, weitere Sitzungen abzuhalten.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „im Einvernehmen mit der Schulleitung“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zu den Aufgaben des Erziehungsdirektoriums gehört es insbesondere,

1. die von der Schulleitung vorzulegenden Pläne für Unterricht und Erziehung und die Stundentafeln zu genehmigen,

2. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des von der Schule verliehenen High School Diplomas als in den Vereinigten Staaten von Amerika gültige Hochschulreife zu überwachen,

3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die John- F.-Kennedy-Schule, für den Übergang in die Sekundarstufe I sowie für das Bestehen der Probezeit und ihre Dauer zu regeln,

4. Bestimmungen über die Versetzung der Schülerinnen und Schüler und über einen leistungsbedingten Ausschluss von der Schule aufzustellen,

5. auf Vorschlag der Schulleitung die Unterrichtszeit und die Ferientermine festzulegen und

6. Vorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu erlassen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Schulleitung hat dem Erziehungsdirektorium über alle Schulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, Bericht zu erstatten.

Das Erziehungsdirektorium kann bestimmte Themen benennen, welche in dem Bericht zwingend anzusprechen sind.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beschäftigung und Weiterbeschäftigung von Lehrkräften und Mitgliedern der Schulleitung an der John- F.-Kennedy-Schule bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdirektoriums.

Wird die Genehmigung verweigert, so kann im Fall einer eine Lehrkraft betreffenden Entscheidung die Schulleitung, im Fall einer die Schulleitung betreffenden Personalentscheidung die Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglieds beantragen.

Dem Entschei dungsantrag ist eine Stellungnahme des Erziehungsdirektoriums beizufügen, der die wesentlichen Gründe der Entscheidung zu entnehmen sind.

Betrifft die Genehmigung nach Satz 1 ein Mitglied des Erziehungsdirektoriums oder eine Lehrkraft, die eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen eines Mitglieds unterrichtet, so ist das betroffene Mitglied während der Beratung und Abstimmung über diese Frage von der Sitzung ausgeschlossen.“

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und ihm wird folgender Satz angefügt:

„Es kann eine fachkundige Person mit der Vorbereitung seiner Entscheidung nach Satz 1 beauftragen.“

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Schulleitung

(1) Die Schulleitung wird von jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Primarstufe und jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Sekundarstufen wahrgenommen.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren eine geschäftsführende Schulleiterin oder einen geschäftsführenden Schulleiter und bestimmen, wer diese oder diesen im Falle der Verhinderung vertritt.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt insbesondere die Rechte aus § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wahr.

(3) In Abweichung von § 72 Absatz 2 des Schulgesetzes schlägt die Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vor.“

8. § 8 wird aufgehoben.

9. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.

10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.“

[...]

Artikel III

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

 

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
 

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