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GsVO - Erste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

 

Erste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

Vom 25. September 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 997)

Auf Grund des § 20 Abs. 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:

Artikel I

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140) wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Aufnahme und Zuweisung

(1) Die Aufnahme in die Grundschule erfolgt nach §§ 54, 55 des Schulgesetzes.

(2) Die Erziehungsberechtigten erhalten spätestens bei der Anmeldung Informationen über die Organisation der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des Ganztagesangebots, das Schulprogramm sowie das Fremdsprachenangebot der Schule und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den weiteren Bildungsweg.

Sofern die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen als der nach § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes zuständigen Grundschule wünschen, informiert die zuständige Grundschule darüber schriftlich innerhalb von zwei Wochen den Schulträger und die gewünschte Grundschule.

Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.

Anmeldungen außerhalb dieses Anmeldezeitraums werden nachrangig berücksichtigt.

(3) Bei der Festlegung der Einschulungsbereiche durch die Bezirke nach § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes kann für mehrere Grundschulen ein gemeinsamer Einschulungsbereich bestimmt werden.

In diesem Fall sind sämtliche in dem jeweiligen Einschulungsbereich befindlichen Grundschulen als zuständige Grundschule im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes anzusehen; die Aufnahme in die einzelne Grundschule erfolgt in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 3 des Schulgesetzes.

Einschulungsbereiche können insbesondere aufgrund schulischer Betonungen, der Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung, der Organisation als Ganztagsgrundschulen in gebundener Form und der Angebote der ergänzenden Betreuung so festgelegt werden, dass auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen werden.

(4) Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen.

Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Kriterien aufgenommen.

(5) Kann ein festgestellter Anspruch auf ergänzende Betreuung gemäß § 26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 4 an der zuständigen oder gewünschten Grundschule nicht erfüllt werden, weist der Schulträger unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Schule mit einem entsprechenden Angebot zu.

(6) Ist die nach § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes zuständige Grundschule eine gebundene Ganztagsgrundschule oder eine Schule, an der alle Züge denselben fachlichen Schwerpunkt haben, weist der Schulträger den Kindern, die die zuständige Grundschule nicht besuchen sollen, unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Grundschule mit einem anderen Angebot zu.

(7) Wird die Zuweisung an eine nicht gewünschte Grundschule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unverzüglich einen schriftlich zu begründenden Bescheid.

Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Grundschule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist zwischen den betreffenden Bezirken rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.

(8) Jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 24 bis 28 Schülerinnen und Schülern, davon höchstens zwei mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf.

In Schulen mit mindestens 40 Prozent Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache kann eine niedrigere Frequenz durch entsprechende schulorganisatorische Regelungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt werden.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die länger als drei Monate keine öffentliche Schule oder eine genehmigte Ersatzschule oder eine entsprechende deutsche Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die zuständige Schule über die zu besuchende Jahrgangsstufe.

Dabei werden der bisherige Bildungsgang, das Alter und der Lernentwicklungsstand berücksichtigt.

Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit einzubeziehen.“

 

2. In § 6 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „eine speziell geschulte Lehrkraft“ die Angabe „(LRS-Lehrkraft)“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In besonders schwierigen Fällen kooperiert die Lehrkraft mit der LRS-Lehrkraft und der Fachmultiplikatorin oder dem Fachmultiplikator für Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten im Bezirk.“

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Sofern danach noch Beratungsbedarf besteht, klärt die LRS-Lehrkraft mit dem Schulpsychologischen Beratungszentrum, ob zusätzlich eine fachdienstliche Stellungnahme erforderlich ist.“

c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Klassenstufe“ durch das Wort „Jahrgangsstufe“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht am Ende der Schulanfangsphase die Anforderungen im Lesen und Schreiben nicht erfüllen, prüft die Schule in einem besonderen Feststellungsverfahren, ob eine gravierende Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt. In schwierigen Fällen kooperiert die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft mit der LRSLehrkraft, die gegebenenfalls die fachliche Unterstützung des Schulpsychologischen Beratungszentrums einholt.

Anschließend entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Berichte und Stellungnahmen, ob eine Förderung nach Absatz 6 erfolgen soll.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Förderung weiterhin durch zusätzlichen Förderunterricht.“

e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtschreibstörung“ durch das Wort „Rechtschreibschwierigkeit“ ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Schülern“ durch das Wort „Schüler“ ersetzt.

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten diagnostiziert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Berichte, ob die Lese- und Rechtschreibleistungen in allen Fächern bei der Benotung für die Dauer von jeweils bis zu zwei Schuljahren unberücksichtigt bleiben.“

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Sofern die Klassenkonferenz die Fortsetzung des Nachteilsausgleichs vorschlägt, entscheidet darüber die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Lernentwicklungsberichte der Schule.“

h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Bei Schülerinnen und Schülern, deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bis zum Ende der Grundschulzeit nicht behoben sind und deren Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis erklärt haben, empfiehlt die Grundschule in der Bildungsgangempfehlung die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.

Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Grundschule für die aufnehmende Schule der Sekundarstufe I ergänzende Informationen und Hinweise zur Lernentwicklung und zur Erfahrung mit ergänzenden Maßnahmen auf einem gesonderten Blatt vermerken.

Das gesonderte Blatt beinhaltet die bisherigen Lernfortschritte sowie Art, Umfang und Schwere der vorliegenden Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten.

Sobald die aufnehmende Schule der Sekundarstufe I feststeht, übersendet ihr die Grundschule die Bildungsgangempfehlung zusammen mit einem selbst verfassten Lernentwicklungsbericht.“

i) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Sofern Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesener Lese- und Rechtschreibstörung trotz Durchführung der beschriebenen Maßnahmen die schulischen Mindestanforderungen nicht erreichen, informiert das Schulpsychologische Beratungszentrum die Erziehungsberechtigten und weist sie gegebenenfalls unter Ausfertigung einer fachlichen Stellungnahme auf die Möglichkeiten der außerschulischen Förderung hin.“

 

4. In § 19 Abs. 9 Satz 5 werden die Wörter „der Schulpsychologische Dienst“ durch die Wörter „das Schulpsychologische Beratungszentrum“ ersetzt.

 

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden berücksichtigt:

a) schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klassenarbeiten, Portfolio, schriftlichen Teilen von Präsentationen sowie als schriftliche Kurzkontrollen, zum Beispiel Diktate, Vokabeltests und Grammatikarbeiten,

b) mündliche Leistungsnachweise in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, in Gruppenarbeiten, Projektaufträgen, mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Präsentationen sowie

c) sonstige Leistungsnachweise, insbesondere Hausaufgaben, Hefterführung sowie schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten.“

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „drei Klassenarbeiten je Schulhalbjahr“ durch die Wörter „jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr“ ersetzt.

 

6. Die Anlagen 1 und 2 der Grundschulverordnung werden wie folgt gefasst:

Anlage 1:

Wochenstundentafel für die Grundschule

Unterrichtsfach Schulanfangsphase 1) Jahrgangsstufen
  1 2 3 4 5 6
             
Deutsch (6) (7) 7 7 5 5
Sachunterricht 13 (2) 14 (2) 3 5    
Mathematik (5) (5) 5 5 5 5
Kunst 2 2 2 2 2 2
Musik 2 2 2 2 2 2
Sport 2) 3 3 3 3 3 3
Fremdsprache     2 3 4 5
Naturwisschenschaften 3)         4 4
Geografie 4)         3 3
Geschichte / Politische Bildung 4)        
Schwerpunktbildung 5) 0/16)       2 2
Gesamtstundenzahl 7,8) 20/216) 21 24 27 30 31
Zusätzlich in Klassen der deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 11 9): 5 5 5 5 3 3
Muttersprache Türkisch 10)

Anmerkungen:

1) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Zahlen und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachkunde angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

2) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird spätestens in Jahrgangsstufe 3 durchgeführt.

3) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

4) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

5) Es handelt sich um Wahlpflichtunterricht, der der Stärkung schulinterner Schwerpunkte dient.

6) Die zusätzliche für die Sprachförderung einzusetzende Wochenstunde erhalten nur Schulen mit einem Anteil an Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache von mindestens 40%.

7) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden; in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind die Schülerinnen und Schüler auch durch praktische Übungen auf die Radfahrprüfung vorzubereiten.

8) Gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

9) Schülerinnen und Schüler dieser Klassen mit Deutsch als Muttersprache nehmen in jedem Schuljahr an der 2-stündigen Arbeitsgemeinschaft Türkisch teil. Zweisprachig kooperativ – gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache – unterrichtet werden:

- 7 Wochenstunden in der Schulanfangsphase

- 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit dem Schwerpunkt Sachunterricht

- 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften sowie Geografie und Geschichte/Politische Bildung.

10) Diesen Unterricht erhalten nur Schülerinnen und Schüler mit Türkisch als Muttersprache.

 

Anlage 2:

Jahresstundenrahmen für die Grundschule

Unterrichtsfach Schulanfangsphase 1) Jahrgangsstufen
  1 2 3 4 5 6
             
Deutsch (240) (280) 280 280 200 200
Sachunterricht 520   (80) 560   (80) 120 200    
Mathematik (200) (200) 200 200 200 200
Kunst 80 80 80 80 80 80
Musik 80 80 80 80 80 80
Sport 2) 120 120 120 120 120 120
Fremdsprache     80 120 160 200
Naturwisschenschaften 3)         160 160
Geografie         120 120
Geschichte / Politische Bildung 4)        
Schwerpunktbildung 5) 0/406)       80 80
Gesamtstundenzahl 7,8) 800/8406) 840 960 1.080 1.200 1.240
Zusätzlich in Klassen der deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 11 9): 200 200 200 200 120 120
Muttersprache Türkisch 10)

Stunde im Sinne des Jahresstundenrahmens ist die Schulstunde, deren Einheit 45 Minuten beträgt.

Anmerkungen:

1) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Zahlen und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachkunde angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

2) Der obligatorische Schwimmunterricht wird spätestens in Jahrgangsstufe 3 durchgeführt.

3) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

4) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

5) Es handelt sich um Wahlpflichtunterricht, der der Stärkung schulinterner Schwerpunkte dient.

6) Die zusätzlichen für die Sprachförderung einzusetzenden Stunden erhalten nur Schulen mit einem Anteil an Schlülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache von mindestens 40%.

7) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden; in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind die Schülerinnen und Schüler auch durch praktische Übungen auf die Radfahrprüfung vorzubereiten.

8) Gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

9) Schülerinnen und Schüler dieser Klassen mit Deutsch als Muttersprache nehmen in jedem Schuljahr im Umfang von 2 Wochenstunden an der Arbeitsgemeinschaft Türkisch teil. Zweisprachig kooperativ – gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache – unterrichtet werden:

- 7 Wochenstunden in der Schulanfangsphase

- 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit dem Schwerpunkt Sachunterricht

- 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften sowie Geografie und Geschichte/Politische Bildung.

10) Diesen Unterricht erhalten nur Schülerinnen und Schüler mit Türkisch als Muttersprache.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
 

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