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GsVO - Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

 

Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

Vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

[...]

Artikel III

Änderung der Grundschulverordnung Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

„§ 29 Übergangsregelungen“

 

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von

1. 6.00 bis 7.30 Uhr,

2. 13.30 bis 16.00 Uhr und

3. 16.00 bis 18.00 Uhr.

Die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr soll in besonderer Weise inhaltlich mit den unterrichtlichen Angeboten der verlässlichen Halbtagsgrundschule verbunden werden.

Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.

In den Ferienzeiten beinhalten die in Satz 1 genannten Betreuungsmodule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6, die einen besonderen Betreuungsbedarf nachweisen, wird in den Ferien eine Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr oder von 7.30 bis 16.00 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr angeboten.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 13.30 Uhr.“

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ganztagsgrundschulen in gebundener Form können über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus von Montag bis Freitag ergänzende Förderung und Betreuung in den in Absatz 4 genannten Zeiträumen anbieten.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferien zeiten“ und nach dem Wort „sowie“ die Wörter „für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6, die einen besonderen Betreuungsbedarf nachweisen, wird in den Ferien eine Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr oder von 7.30 bis 16.00 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr angeboten.“

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ eingefügt und die Wörter „wird die Betreuung von 7.30 bis 16.00 Uhr angeboten“ durch die Wörter „besteht ein Angebot von 7.30 bis 16.00 Uhr“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

 

4. Nach § 28 wird in Teil VIII folgender § 29 eingefügt:

„§ 29 Übergangsregelungen

Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/2013 in der Jahrgangsstufe 6 befinden, gelten anstelle der folgenden Vorschriften die ebenfalls im Folgenden genannten Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geltenden Fassung (im Weiteren: alt): Anstelle des § 26 Absatz 2 gilt § 26 Absatz 1 und 2 alt, anstelle des § 26 Absatz 3 gilt § 26 Absatz 3 alt, anstelle des § 27 Absatz 4 gilt § 27 Absatz 3 und 4 alt und anstelle des § 27 Absatz 5 gilt § 27 Absatz 5 alt.“

 

[...]

Artikel VI

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

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