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GsVO - Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung

 

Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung

Vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)

Auf Grund des § 39 und des § 20 Absatz 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 58 Absatz 8 und § 59 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel XII Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

[...]

Artikel II

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Nummer 66 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit“

b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

"§ 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und bei Rechenstörungen"

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit“

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Übergang der Kinder aus den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Schule ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten systematisch vorzubereiten.

Die Lehrkräfte der Schulanfangsphase suchen bereits vor der Aufnahme der Kinder in die Schule den Kontakt mit Erzieherinnen und Erziehern dieser Jugendhilfeeinrichtungen.“

 

3.  § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54, 55“ um die Angabe „§§ 54, 55a“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Werden gemeinsame Einschulungsbereiche gebildet, sind sämtliche darin befindliche Grundschulen als zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes anzusehen.

Sofern die Erziehungsberechtigten nicht den Besuch der nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständigen Grundschule wünschen, informiert die zuständige Grundschule darüber schriftlich innerhalb von zwei Wochen den Schulträger und die stattdessen gewünschten Grundschulen.“

c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 2“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

„Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche.“

e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 1“ ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „, davon höchstens zwei mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf“ gestrichen.

 

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Sprachstandsfeststellung

(1) Die Sprachstandsfeststellung nach § 55 des Schulgesetzes erfolgt zwischen dem 1. März und dem 31. Mai.

Bei Kindern, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, wird die Sprachstandsfeststellung durch sozialpädagogische Fachkräfte der Einrichtungen der Jugendhilfe unter schulischer Aufsicht durchgeführt.

Die Erziehungsberechtigten dieser Kinder erhalten von der zuständigen Schulbehörde eine Mitteilung über Ort und Zeitraum, in dem sie Termine zur Sprachstandsfeststellung in der entsprechenden Einrichtung zu vereinbaren haben.

Es wird für diese Kinder das von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung vorgegebene standardisierte Sprachstandsfeststellungsverfahren durchgeführt.

Sie stellt hierfür die zur Durchführung benötigten Materialien den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung.

Das Ergebnis dieser Sprachstandsfeststellung wird den Erziehungsberechtigten und bei Vorliegen ihrer Einwilligung der zuständigen Schulbehörde in geeigneter Form mitgeteilt.

(2) Für Kinder, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen und die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, um von Beginn an erfolgreich in der Schulanfangsphase zu lernen, findet die Sprachförderung (vorschulische Sprachkurse) in einer möglichst wohnortnah gelegenen Einrichtung der Jugendhilfe in schulischer Verantwortung statt.

Die Verpflichtung zur Teilnahme der Kinder erfolgt durch die Schulbehörde.

Wünsche der Erziehungsberechtigten sind im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(3) Vorschulische Sprachkurse beginnen am 1. August des der regelmäßigen Einschulung vorangehenden Jahres und enden am 31. Juli des Folgejahres.

Sie erstrecken sich in jeder Woche über fünf Tage und umfassen täglich mindestens drei Zeitstunden.

Die Sprachkurse finden auch in den Schulferien statt, nicht jedoch während der Schließzeiten der Tageseinrichtung der Jugendhilfe, in der der vorschulische Sprachkurs durchgeführt wird.

(4) Erziehungsberechtigte, die ihr Kind auf andere Weise fördern wollen, müssen der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn der vorschulischen Sprachkurse ein Förderkonzept zur Genehmigung vorlegen.

Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Förderkonzept den Inhalten der vorschulischen Sprachkurse entspricht und in der Durchführung gleichen qualitativen Anforderungen genügt.

Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der Schulaufsichtsbehörde verpflichtet, die Durchführung der Förderung jeweils zum Ende eines Monats nachzuweisen.

Sofern das Förderkonzept durch die Schulaufsichtsbehörde nicht genehmigt oder die Durchführung der Förderung nicht nachgewiesen wird oder wenn sich die Qualität der Förderung als unzureichend erweist, ist das Kind zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs verpflichtet.

Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind in einer Tagespflegestelle in einer Weise gefördert wird, die der Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe entspricht.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt unter den Bewerbern die Träger der Jugendhilfeeinrichtungen aus, die im jeweiligen Bezirk zur Durchführung der vorschulischen Sprachkurse am geeignetsten erscheinen.

Die Auswahl erfolgt insbesondere danach, ob die jeweilige Einrichtung der Jugendhilfe hinreichende Aufnahmekapazitäten für Kinder mit vorschulischem Sprachförderbedarf hat, eine zielgruppenorientierte Akzentuierung der Förderung nachweist und von den Kindern gut erreichbar ist.“

 

5. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Absatz 3“ durchdie Angabe „§ 55a Absatz 2“ ersetzt.

 

6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Rahmen der Vorklärung, insbesondere bei der Durchführung von Testverfahren, ist die zuständige Sonderpädagogin oder der zuständige Sonderpädagoge oder der Schulpsychologische Dienst einzubeziehen.

Bereits vor Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesen Förderschwerpunkten können die Erziehungsberechtigten wählen, ob ihr Kind gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern dieser Förderbedarfe in temporären Lerngruppen unterrichtet wird.“

 

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und bei Rechenstörungen“

b) In Absatz 8 Satz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „der Schule“ gestrichen.

d) Es wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:

„(11) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Förderung nicht ausreichen, grundlegende, den Mindestanforderungen genügende mathematische Kompetenzen zu erwerben, werden besonders gefördert (Rechenstörung).

Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt, die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 auch einen Verzicht auf die Benotung im Fach Mathematik vorsehen können.“

 

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden schulübergreifend schriftliche Vergleichsarbeiten durchgeführt und nach einheitlichen Maßstäben ausgewertet.

An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die nach den allgemeinen Rahmenlehrplänen der Grundschule unterrichtet werden.

Die Gesamtkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob Vergleichsarbeiten als schriftliche Klassenarbeiten gewertet und in diesem Fall auf die Zahl der Klassenarbeiten angerechnet werden.

Das nähere Verfahren zur Durchführung und Auswertung legt die Schulaufsichtsbehörde fest.“

b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort „gewertet“ die Wörter „oder wiederholt“ eingefügt.

 

9. § 21 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

 

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Übergangsregelungen

Die Schulaufsichtsbehörde bewilligt abweichend von § 7 Absatz 2 die Einrichtung jahrgangsstufenhomogener Lerngruppen in der Schulanfangsphase, solange auf Grund schulspezifischer Rahmenbedingungen die Einführung jahrgangsstufenübergreifender Lerngruppen nicht möglich ist.

Diese Bewilligung setzt einen Zeitplan für die Einrichtung jahrgangsstufenübergreifender Lerngruppen sowie ein pädagogisches Konzept zur individuellen Förderung einschließlich des flexiblen Verweilens in der Schulanfangsphase voraus.“

 

11. § 30 Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2009 in Kraft.

(2) Artikel I Nummer 3, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10, § 27 Absatz 2 in Nummer 11, Nummer 16 und 17 sowie Artikel II Nummer 8 und 10 treten mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

(3) Artikel I Nummer 5, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 und 14 sowie Artikel II Nummer 4, 6 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.

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