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GsVO - Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung

Vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121)

Auf Grund des § 20 Absatz 8, §§ 27 und 39 in Verbindung mit § 15 Absatz 4, § 54 Absatz 6, § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 64 Absatz 4 Satz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

„§29 [aufgehoben]“

 

2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern.

An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler.“

 

3. § 6 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Erziehungsberechtigten und die zuständige Schulbehörde werden darüber informiert, ob Sprachförderbedarf besteht.“

 

4. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Schulanfangsphase umfasst die Jahrgangsstufen 1 und 2 und wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert, die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig; die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts.“

 

5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den bestehenden Klassen der Schulanfangsphasen rückt in jedem Schuljahr ein Teil der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 3 auf.

Gleichzeitig werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen.

Bei der Einrichtung aller Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten.

Bei der Neubildung von Klassen in Jahrgangsstufe 3 werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegen stehen.“

 

6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung““ eingefügt.

 

7. § 20 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

 

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:

„Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose.

Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch vier dividiert.

Absatz 2 Satz 5, 7, 10 und 11 gelten entsprechend.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren.

Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der Grundschule empfohlen.

Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert.“

 

9. § 29 wird aufgehoben.

 

[...]

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und Artikel II Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Februar 2012 sowie Artikel I Nummer 2, 5 und 6 und Artikel II Nummer 2 und, soweit die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form abgelegt werden, Nummer 3 und 6 am 1. August 2012 in Kraft.

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