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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

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GsVO - Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

Vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)

Auf Grund des § 20 Absatz 8 in Verbindung mit § 15 Absatz 4,§ 19 Absatz 7, § 54 Absatz 6, § 55 Absatz 5, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl.S.26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

Artikel I

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schulen setzen im Rahmen des Schulprogramms Schwerpunkte ihrer pädagogischen Grundsätze sowie ihrer Schulentwicklungsarbeit, die sich an den jeweiligen Rahmenbedingungen orientieren.“

2. § 3 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


„Sie arbeiten partnerschaftlich mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern, insbesondere mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen und entwickeln Kooperationen mit ihren Partnern im Schulumfeld und Sozialraum.“


3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Organisation“ die Wörter „der Schulanfangsphase,“ eingefügt.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


„(5) Kann ein festgestellter Anspruch auf ergänzende Förderung und Betreuung gemäß § 26 Absatz 2 oder § 27 Absatz 4 an der zuständigen oder gewünschten Grundschule nicht erfüllt werden, weist der Schulträger unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Schule mit einem entsprechenden Angebot zu.“


4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


„(1) Spätestens eine Woche nach dem letzten Tag des Anmeldezeitraumes meldet die zuständige Schule alle schulpflichtig werdenden Kinder sowie jene, die auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst. Die Schule beachtet dabei, dass sich die Reihenfolge der Untersuchung am Alter der Kinder orientiert. Die ältesten Kinder und jene, für die ein Antrag auf Zurückstellung vorliegt, sollen zuerst, die jüngsten zuletzt untersucht werden. Das Mindestalter der vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu untersuchenden Kinder beträgt fünf Jahre.“


b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


„(3) Liegt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vor, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in den Fällen, in denen die schulärztliche Stellungnahme einen entsprechenden Wunsch ausweist, am Ende des ersten Schulhalbjahres den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, ob und inwieweit sich die schulärztlichen Feststellungen bestätigt haben; die Lehrkraft verwendet hierfür die ihr vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vorgelegten Muster.“


5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Sprachstandsfeststellung erfolgt nach § 55 des Schulgesetzes.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


„Bei Kindern, die keine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe und auch keine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, wird die Sprachstandsfeststellung zwischen dem 15. November und dem 15. Januar in Einrichtungen der Jugendhilfe unter schulischer Aufsicht durchgeführt.“


b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


„(2) Für Kinder, die keine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle nach Absatz 1 Satz 2 besuchen und die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, um von Beginn an erfolgreich in der Schulanfangsphase zu lernen, findet die vorschulische Sprachförderung in einer möglichst wohnortnah gelegenen Einrichtung der Jugendhilfe in schulischer Verantwortung statt. Die Verpflichtung zur Teilnahme der Kinder erfolgt durch die Schulbehörde.“


c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


„(3) Die vorschulische Sprachförderung beginnt am 1. Februar des der regelmäßigen Einschulung vorangehenden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Die Sprachförderung erfolgt konzeptionell auf der Grundlage des Berliner Bildungsprogramms; sie findet auch in den Schulferien statt, nicht jedoch während der Schließzeiten der besuchten Einrichtung.“


d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Sprachkurse“ durch das Wort „Sprachförderung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der vorschulischen Sprachkurse“ durch die Wörter „des Berliner Bildungsprogramms“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „einem vorschulischen Sprachkurs“ durch die Wörter „der vorschulischen Sprachförderung“ ersetzt.

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Sprachkurse“ durch das Wort „Sprachförderung“ ersetzt.

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:


„(6) In den Fällen, in denen die Schulaufsichtsbehörde an ihrem bisherigen Wohnort nicht schulpflichtige Kinder, die nach dem Schuljahresbeginn aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder dem Ausland zuziehen, von der Schulbesuchspflicht für das laufende Schuljahr befreit, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sprachstandsfeststellung und eine etwaig erforderliche vorschulische Sprachförderung unverzüglich durchgeführt werden.“


6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


„(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel sechs Jahre. Er gliedert sich in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 4 bis 6. Der Unterricht erfolgt in Fächern, fachübergreifend und fächerverbindend und ermöglicht jedem Kind seinen Lernvoraussetzungen entsprechendes selbständiges eigenaktives Lernen.“


b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „umfasst die Jahrgangsstufen 1 und 2 und“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu berücksichtigen“ durch die Wörter „einzubeziehen, insbesondere die Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs; die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert die  Erziehungsberechtigten über die Bedeutung dieser Lerndokumentation für die individuelle sprachliche Förderung ihrer Kinder und wirkt, soweit das Sprachlerntagebuch noch nicht vorliegt, aktiv auf seine Weitergabe hin“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Lernfortschritt“ die Wörter „in der Schulanfangsphase“ eingefügt.

dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:


„Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die der Schulanfangsphase folgende Jahrgangsstufe auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist.“


c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


„(3) In den nach der Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen werden die bis dahin erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler aufgegriffen und weiterentwickelt. Durch differenzierte Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht sowie leistungs- und neigungsdifferenzierende Angebote werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Begabungen gefördert und auf die weiteren Bildungswege in der Sekundarstufe I vorbereitet.“


d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort „Entwicklung“ durch die Wörter „fachlich-pädagogische Ausgestaltung“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


„(1) In der Regel wird in Klassen unterrichtet. Bei der Einrichtung der Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig. Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges sollen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden.“


b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


„(2) Bei jahrgangsstufenübergreifender Organisation der Schulanfangsphase werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen. Bei der Neubildung von Klassen nach der Schulanfangsphase werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegenstehen.“


c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


„(3) In der Schulanfangsphase muss, sofern nicht begründete organisatorische oder pädagogische Abweichungen erforderlich sind, außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten, um für alle Schülerinnen und Schüler eine personelle Kontinuität beim Aufstieg in die nächsthöhere Jahrgangsstufe zu gewährleisten. Danach ist der Unterricht im Umfang von mindestens zehn Stunden gemäß Stundentafel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erteilen. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen in allen Fächern grundsätzlich Fachlehrkräfte oder Lehrkräfte mit entsprechender Kompetenz unterrichten.“


8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:


„Sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, beginnt der Fremdsprachenunterricht im dritten Schulbesuchsjahr; abweichend davon werden Schülerinnen und Schüler, bei denen die Klassenkonferenz prognostiziert, dass sie vorzeitig in die Jahrgangsstufe 4 aufrücken, bereits im zweiten Schulbesuchsjahr in einer Fremdsprache unterrichtet.“


b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


„Wird Französisch als erste Fremdsprache gewählt, haben die Erziehungsberechtigten dies der besuchten Schule bis Ende März des Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem der Fremdsprachenunterricht ihres Kindes voraussichtlich beginnen wird.“


bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem zuständigen Schulträger“ durch die Wörter „der zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

9. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6“ durch die Wörter „gesamte Primarstufe“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „individuellen“ die Wörter „und fachspezifischen“ eingefügt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 3“ durch die Wörter „dem dritten Schulbesuchsjahr“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „beschreibt und“ die Wörter „ihren Verlauf sowie“ eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Klassenstufen“ durch das Wort „Jahrgangsstufen“ ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „vorliegt“ ein Semikolon und die Wörter „ihnen gleichgestellt sind Schülerinnen und Schüler, die sich im dritten Jahr der Schulanfangsphase befinden“ eingefügt.

b) In Absatz 9 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Bildungsgangempfehlung“ durch das Wort „Förderprognose“ ersetzt.

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „ausreichen,“ das Wort „um“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mathematik“ die Wörter „und bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 einen Nachteilsausgleich durch Zeitverlängerung“ eingefügt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Bildungsgangempfehlung“ durch das Wort „Förderprognose“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:


„(4) Besonders begabte und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten im Rahmen des bestehenden Angebots ab Jahrgangsstufe 3 in jedem Schulhalbjahr an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen; sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, ist eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern im zweiten Schulbesuchsjahr möglich, bei denen die Klassenkonferenz prognostiziert, dass sie vorzeitig in Jahrgangsstufe 4 aufrücken werden. Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden. Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verpflichtenden Angeboten freizustellen. Im Kurs erbrachte Leistungen werden entsprechend der Art des Zeugnisses verbal beurteilt oder benotet, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler hat die vierwöchige Beobachtungszeit für den Besuch des Kurses nicht bestanden. Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden, wenn Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einen erfolgreichen Besuch des Kurses nicht erwarten lassen. Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.“


13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Jahrsgangsstufe“ durch das Wort „Jahrgangsstufe“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „ab Jahrgangsstufe 3“ durch das Wort „danach“ ersetzt.

14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

„c) sonstige Leistungsnachweise, insbesondere den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben (Hausaufgaben), schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten, Heft- und Hefterführung.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

 

„(5) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren, die Fehler sind zu kennzeichnen und mit Bearbeitungshinweisen für die Schülerinnen und Schüler zu versehen. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form können auf Beschluss der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 angemessen berücksichtigt werden. Sofern die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte einheitliche, für alle Fächer verbindliche Bewertungsmaßstäbe für schriftliche Leistungsnachweise festlegt, gilt für die Jahrgangsstufen 5 und 6 folgender Bewertungsschlüssel:

Erreichte Leistung: 96-100% 80-95% 60-79% 45-59% 16-44% 0-15%
Note: 1 2 3 4 5 6

Lehrkräfte können von diesem Bewertungsschlüssel bei schriftlichen Leistungsnachweisen mit deutlich erhöhtem oder geringerem Anforderungsniveau im Rahmen der schulischen Festlegungen abweichen.“

c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, muss die Lehrkraft mögliche Ursachen darlegen und darstellen,welche weitere Förderung vorgesehen ist.“

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:


„(8) Den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben sollen die Schülerinnen und Schüler zum eigenverantwortlichen Lernen befähigen und Lernprozesse unterstützen und verstärken. Die Aufgaben sollen auf die individuellen Lernbedürfnisse der Schülerin oder des Schülers ausgerichtet sein und von ihr oder ihm selbständig bearbeitet werden können. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung dieser Aufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen im Unterricht, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe. Im Rahmen des Ganztagskonzepts sind an gebundenen und offenen Ganztagsgrundschulen insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von den Unterricht vor- und nachbereitenden Lernaufgaben vorzusehen. Über Art, Umfang und fachspezifische Ziele dieser Lernaufgaben sind die Erziehungsberechtigten regelmäßig zu informieren.“


15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Schulkonferenz kann beschließen, Schülerinnen und Schülern, die in der Schulanfangsphase verbleiben, über ihre im Unterricht erbrachten Leistungen und ihre Kompetenzentwicklung anstelle eines Zeugnisses einen schriftlichen Bericht auszustellen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt gefasst:


„§ 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken
(1) Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken. Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 4 auf.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele vorzeitig erreicht haben, verkürzt sich der Besuch der Schulanfangsphase auf Antrag oder mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten um ein Jahr.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden, verlängert sich der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird. Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik. Dem Beschluss der Klassenkonferenz nach Satz 1 kann auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen.

(4) In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen rücken die Schülerinnen und Schüler mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, soweit nicht die Klassenkonferenz die Wiederholung der Jahrgangsstufe beschlossen hat.

(5) In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Anforderungen regelmäßig hervorragend erfüllt sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt. Darüber beschließt die Klassenkonferenz. Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich. Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe gemäß § 18 Absatz 1 bleibt davon unberührt.“

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unabhängig davon sucht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn sich abzeichnet, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht zu erwarten ist.“


b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Jahrgangsstufen 3 bis 6“ durch die Wörter „Nach der Schulanfangsphase“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Schuljahresende“ durch die Wörter „Beginn der Sommerferien“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


„(5) Die Höchstverweildauer in der Grundschule beträgt sieben Schulbesuchsjahre. Die Schulanfangsphase wird auch bei einer individuellen Besuchsdauer von drei Jahren mit zwei Jahren berücksichtigt; ist die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert, wird sie auch bei einer individuellen Besuchsdauer von vier Jahren mit drei Jahren berücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei langen Krankheitsphasen, die einen kontinuierlichen Schulbesuchverhindert haben, die Verweildauer im Einzelfall um höchstens ein Schuljahr verlängern.“


18. In § 27 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Halbtagsgrundschule“ die Wörter „im offenen Ganztagsbetrieb“ eingefügt.

19. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Kinder, die im Schuljahr 2015/2016 regelmäßig schulpflichtig werden, ist § 6 in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. S. 316) geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 

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