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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

GsVO Neufassung vom 19.05.2005

 

Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - (Grundschulverordnung – GsVO)

Vom 19. Januar 2005 (GVBl. Berlin S. 16)

Auf Grund des § 20 Abs. 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 10, § 58 Abs. 8 und § 59 Abs. 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

TEIL I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule

§ 3 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, anderen Personen und außerschulischen Einrichtungen

TEIL II Schuleintritt

§ 4 Aufnahme und Zuweisung

§ 5 Schulärztliche Eingangsuntersuchung

§ 6 Sprachstandsfeststellung

TEIL III Unterrichtsgestaltung und -organisation

§ 7 Gliederung und Grundsätze

§ 8 Organisation des Unterrichts

§ 9 Fachkonferenzen

§ 10 Unterrichtsfächer und Stundentafel

§ 11 Fremdsprache

§ 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen Muttersprache

§ 13 Verkehrs- und Mobilitätserziehung

TEIL IV Fördermaßnahmen

§ 14 Grundsätze der Förderung

§ 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf

§ 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten

§ 17 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

§ 18 Besondere Förderung bei Hochbegabung

TEIL V Lernerfolgsbeurteilung und Qualitätssicherung

§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 20 Lernerfolgskontrollen

§ 21 Zeugnisse

TEIL VI Aufrücken, Wiederholen und Übergang

§ 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken

§ 23 Verzögertes Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten

§ 24 Übergang in die Sekundarstufe I

TEIL VII Verlässliche Halbtagsgrundschule und Ganztagsangebote

§ 25 Verlässliche Halbtagsgrundschule

§ 26 Ganztagsgrundschule in offener Form

§ 27 Ganztagsgrundschule in gebundener Form

§ 28 Kooperation der Schule mit Trägern der freien Jugendhilfe

TEIL VIII Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsregelungen

§ 30 Inkrafttreten

ANLAGE

Stundentafel

Jahresstundenrahmen

 

Teil I - Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Bildungsgang der Grundschule einschließlich der Grundstufe der Gesamtschule (Primarstufe).

Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und für sonderpädagogische Einrichtungen, die nach den Rahmenlehrplänen der Grundschule unterrichten sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts, soweit nicht in der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) Abweichendes geregelt ist.

(2) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 2 Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule

(1) Im Rahmen der Gewährleistung einer gemeinsamen Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler entwickelt jede Schule die Fähigkeit zum weiterführenden und selbstmotivierten Lernen auch außerhalb von Schule.

(2) Schulen setzen im Rahmen des Schulprogramms Schwerpunkte.

Im Schulprogramm legt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen auch schulinterne Curricula fest, in denen auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne insbesondere das fachübergreifende und projektorientierte Arbeiten innerhalb der Jahrgangsstufen oder jahrgangsstufenübergreifend beschrieben wird.

(3) Die Schule kann in einzelnen Zügen ihre Schwerpunkte auch fachlich oder fachübergreifend zusätzlich verstärken (Betonung).

Soweit dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese für ergänzende Angebote innerhalb des jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkts zu verwenden.

§ 3 Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,anderen Personen und außerschulischen Einrichtungen

(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.

(2) In der ersten Elternversammlung im Schuljahr werden die Erziehungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten informiert und es wird beraten, wie eine Mitarbeit entsprechend der von der Schulkonferenz entwickelten Grundsätze erfolgen kann.

Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien dargestellt.

(3) Formen der Mitarbeit der Erziehungsberechtigten sind insbesondere die

1. Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,

2. Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,

3. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerschulischen Angeboten,

4. Hausaufgabenbetreuung,

5. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen, wie Schülerfahrten und Schulfesten.

(4) Erziehungsberechtigte oder andere Personen benötigen für die Mitwirkung im Unterricht oder bei schulischen Veranstaltungen einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag durch die Schule.

(5) Die Grundschulen öffnen sich in ihr soziales Umfeld. Sie arbeiten partnerschaftlich insbesondere mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen.

Die Zusammenarbeit umfasst sowohl die Gestaltung des Übergangs der Kinder von Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Grundschule als auch die Arbeit in der Schule.

Teil II - Schuleintritt

§ 4 Aufnahme und Zuweisung

(1) Die Aufnahme in die Grundschule erfolgt nach §§ 54, 55 des Schulgesetzes.

(2) Wird die Zuweisung an eine nicht gewählte Grundschule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich einen begründeten schriftlichen Bescheid von der zuständigen Schulbehörde.

Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Grundschule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen.

(3) Jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 24 bis 28 Schülerinnen und Schülern, davon höchstens 2 mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die länger als drei Monate keine öffentliche Schule oder eine genehmigte Ersatzschule oder eine entsprechende deutsche Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die zuständige Schule über die zu besuchende Jahrgangsstufe.

Dabei werden bisheriger Bildungsgang, Alter und Lernentwicklungsstand berücksichtigt.

Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

§ 5 Schulärztliche Eingangsuntersuchung

(1) Spätestens eine Woche nach dem letzten Tag des Anmeldezeitraumes meldet die zuständige Schule alle schulpflichtig werdenden Kinder sowie jene, die auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, dem Gesundheitsamt.

Die Schule beachtet dabei, dass sich die Reihenfolge der Untersuchung am Alter der Kinder orientiert.

Die ältesten Kinder sollen zuerst, die jüngsten zuletzt untersucht werden.

Das Mindestalter der vom Gesundheitsamt zu untersuchenden Kinder beträgt 5 Jahre.

(2) Die Schule berücksichtigt die schulärztliche Stellungnahme und die Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs, soweit sie durch den gesundheitlichen Zustand des Kindes begründet sind.

Sie nutzt die medizinische Einschätzung von Merkmalen wie Wahrnehmung, Motorik, Sprachentwicklung und psychosozialem Verhalten zur Vorbereitung eines individuell förderlichen Lernumfeldes.

(3) Liegt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vor, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in den Fällen, in denen die schulärztliche Stellungnahme einen entsprechenden Wunsch ausweist, am Ende des ersten Schulhalbjahres das Gesundheitsamt, ob und inwieweit sich die schulärztlichen Feststellungen bestätigt haben; die Lehrkraft verwendet hierfür die ihr vom Gesundheitsamt vorgelegten Muster.

§ 6 Sprachstandsfeststellung

(1) Alle Kinder nehmen im letzten Quartal des Kalenderjahres vor Schuleintritt an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes teil.

Wird im Rahmen des schulischen Anmeldeverfahrens kein Nachweis über ein in einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführtes Verfahren zur Feststellung der Sprachentwicklung in der deutschen Sprache vorgelegt, führt die zuständige Schule das Verfahren durch.

Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung wird den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form mitgeteilt.

(2) Kinder, die die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, um von Beginn an erfolgreich in der Schulanfangsphase zu lernen, müssen an einem vorschulischen Sprachkurs teilnehmen, sofern sie nicht auf andere Weise entsprechend gefördert werden.

Wenn sie eine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, findet diese Förderung dort statt.

(3) Vorschulische Sprachkurse werden für Kinder, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, im Bezirk wohnortnah, sofern erforderlich schulübergreifend eingerichtet.

Sie finden vom 1. Februar bis 31. Juli des Jahres statt, in dem die Einschulung erfolgt, nicht jedoch in den Schulferien.

Die Sprachkurse erstrecken sich in jeder Woche regelmäßig über fünf Tage und umfassen täglich zwei Zeitstunden.

(4) Erziehungsberechtigte, die ihr Kind auf andere Weise fördern wollen, müssen der zuständigen Schule rechtzeitig vor Beginn der vorschulischen Sprachkurse ein Förderkonzept zur Genehmigung vorlegen.

Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Förderkonzept den Inhalten der vorschulischen Sprachkurse entspricht und in der Durchführung gleichen qualitativen Anforderungen genügt.

Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der Schule verpflichtet, die Durchführung der Förderung jeweils zum Ende eines Monats nachzuweisen.

Sofern das Förderkonzept durch die Schule nicht genehmigt oder die Durchführung der Förderung nicht nachgewiesen wird oder wenn sich die Qualität der Förderung als unzureichend erweist, ist das Kind zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs verpflichtet.

Teil III - Unterrichtsgestaltung und -organisation

§ 7 Gliederung und Grundsätze

(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel sechs Jahre.

Er gliedert sich in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6.

Der Unterricht erfolgt in Fächern, fachübergreifend und fächerverbindend und ermöglicht jedem Kind insbesondere im Rahmen von Projekten selbständiges eigenaktives Lernen.

(2) Die Schulanfangsphase umfasst die Jahrgangsstufen 1 und 2 und wird als pädagogische Einheit jahrgangsstufenübergreifend organisiert.

Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen.

Dabei sind auch Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe zu berücksichtigen.

Der Lernfortschritt wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch).

Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die Jahrgangsstufe 3 auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 zu erwarten ist.

(3) In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 werden die bis dahin erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler aufgegriffen und weiterentwickelt.

Durch differenzierte Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht sowie leistungs- und neigungsdifferenzierende Angebote werden individuelle Begabungen gefördert und auf die weiteren Bildungswege in der Sekundarstufe I vorbereitet.

(4) Die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik können in Jahrgangsstufe 5 und 6 im Umfang von jeweils bis zur Hälfte der Jahreswochenstunden auf verschiedenen Niveaustufen in äußerer Leistungsdifferenzierung unterrichtet werden.

Dabei sollen klassenübergreifend möglichst gleich große Lerngruppen gebildet werden.

Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über das Differenzierungskonzept und die für die Gruppenbildung maßgeblichen Kriterien spätestens vier Unterrichtswochen vor Beginn der äußeren Leistungsdifferenzierung.

Die Zuweisung zu den einzelnen Lerngruppen und deren Wechsel sind pädagogische Maßnahmen, über die die Klassenkonferenz entscheidet.

Neben der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit sind dabei die Leistungsbereitschaft und -entwicklung, der aktuelle Leistungsstand sowie die spezifischen Lerndispositionen und Interessen der Schülerin oder des Schülers entscheidend.

Die Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern.

Über den Wechsel der Lerngruppe kann die Klassenkonferenz zu jedem Schulhalbjahr entscheiden.

(5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet Wahlpflichtunterricht statt.

Er trägt zur Schwerpunktbildung der Schule bei.

(6) Schulen können sich auch außerhalb der Schulanfangsphase entscheiden, den Unterricht ganz oder teilweise klassen- und jahrgangsstufenübergreifend zu erteilen.

Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht dürfen Lerngruppen gebildet werden, die bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen umfassen.

Hierzu bedarf es gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes eines Beschlusses der Schulkonferenz.

Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte vorliegt.

Die Ziele und die Entwicklung dieses Organisationsprinzips sind im Schulprogramm zu beschreiben.

Jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen sollen sich annähernd paritätisch aus Schülerinnen und Schülern aller integrierten Jahrgangsstufen zusammensetzen.

§ 8 Organisation des Unterrichts

(1) In der Regel wird in Klassen unterrichtet.

Bei der Bildung von Klassen sollen gewachsene Bindungen zu anderen Kindern möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Wünsche von Erziehungsberechtigten können im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges.

(2) Aus den bestehenden Lerngruppen der Schulanfangsphasen rückt in jedem Schuljahr ein Teil der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 3 auf.

Gleichzeitig werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Lerngruppen entstehen.

Hierbei ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten.

Bei der Neubildung von Klassen in Jahrgangsstufe 3 werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegen stehen.

(3) In der Schulanfangsphase soll außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten, um die personelle Kontinuität zu ermöglichen.

In den Jahrgangsstufen 3 und 4 ist der Unterricht im Umfang von mindestens 10 Stunden, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von mindestens 8 Stunden gemäß Stundentafel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erteilen.

(4) Der Unterricht wird von den Lehrkräften verantwortet.

Die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens sowie das den Unterricht ergänzende Betreuungs- und Bildungsangebot folgen einem pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten entstanden ist.

§ 9 Fachkonferenzen

(1) An Grundschulen werden für alle Fächer Fachkonferenzen gebildet.

Dabei können mehrere Fächer zusammengefasst werden, soweit dies fachlich-didaktisch und organisatorisch geboten ist.

Darüber hinaus können Konferenzen zu den Aufgabengebieten nach § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie zu den Querschnittsbereichen gebildet werden, die sich aus dem Schulprogramm ergeben.

(2) Jede Fachkonferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr, davon einmal in Kooperation mit einer anderen Fachkonferenz.

(3) Die Mitglieder jeder Fachkonferenz wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Fachkonferenz in dem Schuljahr übernimmt.

§ 10 Unterrichtsfächer und Stundentafel

(1) Unterrichtsfächer, Inhalte und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch die Rahmenlehrpläne und die Stundentafel (Anlage 1) bestimmt.

Die Standards der Rahmenlehrpläne legen fest, welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende bestimmter Jahrgangsstufen erworben haben sollen.

Etwa 60 Prozent der Unterrichtszeit ist für die Thematisierung der in den Rahmenlehrplänen beschriebenen verbindlichen Inhalte zu verwenden.

Darüber hinaus werden fakultative Inhalte von den jeweiligen Fachkonferenzen der Grundschule in schuleigene Curricula umgesetzt.

(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahresstundenrahmens (Anlage 2) und ist den im jeweiligen Schuljahr zur Verfügung stehenden Unterrichtstagen anzupassen.

Die Wochenstundentafel dient als Orientierung für den Fall der gleichmäßigen Aufteilung des insgesamt verfügbaren Unterrichtsvolumens über das gesamte Schuljahr bei Unterrichtseinheiten von 45 Minuten.

Jedes Fach ist in beiden Schulhalbjahren entsprechend seines Anteils am Jahresstundenrahmen zu unterrichten.

(3) Jede Schule darf im Umfang von 80 Wochenstunden vom Jahresstundenrahmen bei insgesamt gleich bleibendem Stundenvolumen abweichen, um spezifische Schwerpunkte insbesondere zur Umsetzung ihres Schulprogramms zu setzen.

Im Interesse einer gemeinsamen Grundbildung aller Kinder sind Abweichungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik jedoch nur zulässig, um erhebliche Lernrückstände auszugleichen, die einen Großteil der Schülerinnen und Schüler betreffen.

(4) Bei der Gestaltung der Stundenpläne sind Gesichtspunkte eines rhythmisierten Schultages zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Teilungs- und Förderstunden erfolgt anhand schulorganisatorischer Regelungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Die Fächer Geografie und Geschichte/Politische Bildung sollen, die Fächer Kunst und Musik können in zeitlichen Blöcken unterrichtet werden (epochaler Unterricht).

Ein Fach darf längstens zwölf Wochen unterrichtsfrei sein.

(6) Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichts spätestens in Jahrgangsstufe 3 erteilt; wird Schwimmen unterrichtet, ist dafür etwa ein Drittel des Stundenvolumens für Sport einzusetzen.

§ 11 Fremdsprache

(1) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet.

Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche dieser Sprachen ihr Kind erlernen soll.

Ein Wechsel der ersten Fremdsprache ist außer bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der ersten zwölf Unterrichtswochen zulässig und bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Erziehungsberechtigte, deren Kinder sich in der Schulanfangsphase befinden, sind zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, in der die Ziele, Aufgaben und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts sowie die organisatorischen Möglichkeiten in Hinblick auf die Wahl der Fremdsprache und die Konsequenzen für den weiteren Bildungsweg des Kindes erläutert werden.

(3) Wird Französisch als erste Fremdsprache gewählt, haben die Erziehungsberechtigten dies der besuchten Schule innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schulanfangsphase voraussichtlich verlassen wird.

Auf der Grundlage der von den Schulen erstellten Übersichten werden die erforderlichen fremdsprachigen Angebote in Absprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Schulträger durch die Schulen in Form von Klassen oder Kursen organisiert.

Kommt wegen geringer Nachfrage kein Kurs zustande, müssen die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte an dem Wunsch nach Unterricht in dieser Sprache festhalten, die Schule wechseln.

Die zuständige Schulbehörde gewährleistet das Angebot in dieser Sprache an einer Schwerpunktschule innerhalb seines Bezirks oder – im Rahmen einer Kooperation – in einem Nachbarbezirk.

§ 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen Muttersprache

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung genehmigen.

Die Genehmigung darf nur für die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6 als einem durchlaufenden Bildungsgang erteilt werden.

Die Genehmigung wird bedarfsgerecht im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erteilt.

(2) Der Eintritt in Klassen der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung ist freiwillig.

Können nicht alle Teilnahmewünsche erfüllt werden, richtet sich die Aufnahme nach den Kriterien des § 55 Abs. 3 des Schulgesetzes. Nach Absatz 1 eingerichtete Klassen sollen jeweils zur Hälfte aus Kindern mit deutscher und Kindern mit türkischer Muttersprache gebildet werden.

Aufgenommen werden können auch Kinder anderer Muttersprachen mit einer Sprachkompetenz in Deutsch oder Türkisch auf annähernd muttersprachlichem Niveau.

(3) Zusätzlich zur Stundentafel der Grundschule erhalten Schülerinnen und Schüler mit türkischer Muttersprache Unterricht in Türkisch als Muttersprache.

Türkisch als Muttersprache ist nicht Fremdsprache im Sinne des § 11.

Schülerinnen und Schüler mit deutscher Muttersprache nehmen an einer Arbeitsgemeinschaft „Türkisch für Deutsche“ teil.

Ein Teil des Unterrichts wird gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache erteilt.

Schülerinnen und Schülern mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen bleibt darüber hinaus die Teilnahme an Fördermaßnahmen nach § 17 unbenommen.

(4) Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht erteilen, wird dieser Ergänzungsunterricht von ihnen eigenverantwortlich durchgeführt und unterliegt nicht der Schulaufsicht.

§ 13 Verkehrs- und Mobilitätserziehung

(1) Verkehrs- und Mobilitätserziehung ist Teil des schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrags.

Sie leistet einen Beitrag zur Sicherheit von Schülerinnen und Schülern im Straßenverkehr und umfasst ebenso Aspekte der Sozial-, Umwelt- und Gesundheitserziehung.

(2) In Jahrgangsstufe 4 wird in Zusammenarbeit mit der Polizei die Radfahrprüfung durchgeführt, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.

Beide Teile sind schulische Veranstaltungen und unterliegen der Aufsicht der Schule.

An der theoretischen Radfahrprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil.

Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, darf an der praktischen Radfahrprüfung teilnehmen, sofern das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Bestätigung von ihrer Schule.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie wiederholen.

Das Bestehen der Prüfung, auch das Bestehen allein des theoretischen Teils, ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

Teil IV - Fördermaßnahmen

§ 14 Grundsätze der Förderung

(1) Es ist Aufgabe der Schule, alle Schülerinnen und Schüler durch differenzierte Lernangebote umfassend zu fordern und zu fördern.

Besondere Begabungen und Benachteiligungen müssen erkannt werden und im Unterricht fördernde Berücksichtigung finden.

Der Unterricht orientiert sich an dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsvermögen und der Belastbarkeit jeder Schülerin und jedes Schülers.

In der Schulanfangsphase werden für alle Schülerinnen und Schüler standardisierte Instrumente zur Dokumentation von prozessorientierter Lernentwicklung angewandt.

Über Grundsätze der schulinternen Verteilung und die Organisation von zusätzlichem Förderunterricht beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte.

(2) Fördermaßnahmen sind stets auf die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers abzustimmen.

Die Förderung kann ergänzend oder parallel zum Unterricht innerhalb einer Klasse, klassenübergreifend oder jahrgangsstufenübergreifend erfolgen.

Dabei können Kleingruppen oder temporäre Lerngruppen gebildet werden.

Ab Jahrgangsstufe 3 kann die besondere Förderung gemäß §§ 16 und 17 in Abstimmung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulbehörde auch schulübergreifend organisiert werden.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die längere Zeit nicht am Unterricht teilnehmen konnten und die deshalb die Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erfüllen, ist über Maßnahmen der individuellen Förderung zu entscheiden.

Dabei entwickelt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Zusammenwirken mit den übrigen die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräften auf Grund laufender Beobachtungen im Unterricht und der dokumentierten Lernentwicklung Maßnahmen für eine individuelle Förderung.

(4) Über die Notwendigkeit sowie Art und Umfang allgemeiner und besonderer Fördermaßnahmen sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer in geeigneter Form zu informieren.

Die Erziehungsberechtigten sind hinsichtlich der Gestaltung häuslicher Übungsmöglichkeiten zu beraten.

Bei besonderer Förderung gemäß §§ 15 bis 18 ist die Information der Erziehungsberechtigten im Schülerbogen zu vermerken.

Der Schulpsychologische Dienst kann in das Verfahren einbezogen werden.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslagenuntersuchung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, wird ein individueller Förderplan erstellt, der die Fördermaßnahmen beschreibt und die Ergebnisse dokumentiert.

(6) Die Bemessung der den Schulen für die Durchführung von Fördermaßnahmen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Lehrerstunden ergibt sich aus schulorganisatorischen Regelungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

Die Verteilung auf die einzelnen Klassenstufen und Klassen erfolgt nach pädagogischen Erfordernissen; die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Regel für die Dauer eines Schulhalbjahres.

§ 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf

(1) Sofern die allgemeine Förderung nach § 14 über einen längeren Zeitraum bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht zur gewünschten Lernentwicklung führt und sich Hinweise auf möglichen sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben, prüft zunächst die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer anhand der Dokumentation der Lernentwicklung, ob alle geeigneten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden.

Ist dies der Fall, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer weist sie darauf hin, dass auch psychometrische Testverfahren eingesetzt werden können, um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Vorklärung).

(2) Im Rahmen der Vorklärung, insbesondere bei der Durchführung von Testverfahren, ist die zuständige Sonderpädagogin oder der zuständige Sonderpädagoge oder der Schulpsychologische Dienst einzubeziehen.

Sofern sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Emotionale und soziale Entwicklung“ vermutet wird, erfolgt die Vorklärung frühestens im zweiten Jahr der Schulanfangsphase.

(3) Auf der Grundlage dieser Ergebnisse beschließt die Klassenkonferenz die weitere Förderung.

In diesem Rahmen sind folgende Entscheidungen möglich:

1. Die Schule beschließt weitere spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Förderung.

2. Die Schule führt zur Klärung, ob ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten ist oder weiterhin nach Nummer 1 gefördert wird, eine Schulhilfekonferenz durch, an der neben den Lehrkräften und Erziehungsberechtigten auch Vertreterinnen oder Vertreter eines entsprechenden sonderpädagogischen Förderzentrums teilnehmen.

Bei Bedarf kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes oder des Jugendamtes hinzugezogen werden.

3. Die Schule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.

(4) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach den Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.

§ 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten

(1) Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und des Lesens haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf zurückzuführen sind und erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen.

(2) Jede Grundschule benennt eine speziell geschulte Lehrkraft, die alle Lehrkräfte bei der Diagnose von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt und die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Förderzeitraums in der Grundschule begleitet.

Die diagnostischen Ergebnisse sind von der jeweiligen im Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft zusammen mit Art, Umfang und Dauer der eingeleiteten Fördermaßnahmen in einem Bericht kontinuierlich zu dokumentieren.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Lese- und Rechtschreibleistungen trotz Maßnahmen der allgemeinen Förderung nicht den Mindestanforderungen der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen, wird so früh wie möglich ein Verfahren zur Feststellung ihrer besonderen Förderbedürftigkeit durchgeführt.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Förderung trifft die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft.

Sie berücksichtigt dabei die vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnisse und die laufenden Beobachtungen aller Lehrkräfte und wendet zur Diagnostik zusätzlich Verfahren an, die eine objektive und differenzierte Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ermöglichen.

In besonders schwierigen Fällen holt die Lehrkraft ergänzend eine fachliche Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes ein.

(4) Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.

Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jeden Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren.

Sie endet grundsätzlich, wenn die Lese- und Rechtschreibleistungen den Mindestanforderungen der besuchten Klassenstufe entsprechen.

(5) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht am Ende der Schulanfangsphase die Anforderungen im Lesen und Schreiben nicht erfüllen, wird in einem besonderen Feststellungsverfahren unter Einbeziehung des Schulpsychologischen Dienstes geprüft, ob eine gravierende Lese- und Rechtschreibstörung vorliegt.

In diesem Fall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes, ob eine Förderung nach Absatz 6 erfolgen soll.

In allen übrigen Fällen, insbesondere bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche, erfolgt die Förderung weiterhin durch zusätzlichen Förderunterricht.

(6) Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für eine gravierende Lese- und Rechtschreibstörung vorliegen, können im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in schulübergreifend gebildeten temporären Lerngruppen oder Kleinklassen unterrichtet werden, wenn das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Förderung erfolgt in temporären Lerngruppen im Umfang von bis zu 10 Wochenstunden parallel zum Regelunterricht, in Kleinklassen durchgängig.

Kleinklassen werden an zentral gelegenen Grundschulen eines Bezirks eingerichtet.

Die Teilnahme am Unterricht der temporären Lerngruppe oder der Kleinklasse wird auf dem Zeugnis vermerkt.

(7) Schülerinnen und Schülern mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten können unterstützende Maßnahmen erhalten.

Bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen oder schriftlichen Teilen von Lernerfolgskontrollen legt die Klassenkonferenz für jedes Fach die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.

Als unterstützende Maßnahmen kommen vorrangig in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit,

2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,

3. Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,

4. Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

(8) Sind Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten diagnostiziert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Empfehlungen des Schulpsychologischen Dienstes und des Lernentwicklungsberichts der Grundschule für die Dauer von jeweils bis zu zwei Schuljahren, ob die Lese- und Rechtschreibleistungen in allen Fächern bei der Benotung unberücksichtigt bleiben.

In diesem Fall werden die individuellen Lernfortschritte im Lesen und Rechtschreiben verbal ausgewiesen.

Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass die Lese- und Rechtschreibleistungen bei der Benotung unberücksichtigt geblieben sind.

Die Verpflichtung, alle Fächer zu benoten, bleibt davon unberührt.

(9) Bei Schülerinnen und Schülern, deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bis zum Ende der Grundschulzeit nicht behoben sind und deren Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis erklärt haben, nimmt der Schulpsychologische Dienst rechtzeitig vor Erstellung der Bildungsgangempfehlung gutachterlich zu den bisherigen Lernfortschritte sowie Art, Umfang und Schwere der vorliegenden Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten Stellung.

Die Stellungnahme enthält darüber hinaus Empfehlungen, ob auch in der Sekundarstufe I unterstützende Maßnahmen und Besonderheiten der Leistungsbewertung gelten sollen.

Das Ergebnis der Überprüfung des Schulpsychologischen Dienstes wird in die Bildungsgangempfehlung aufgenommen.

Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Grundschule für die aufnehmende Schule der Sekundarstufe I ergänzende Informationen und Hinweise zur Lernentwicklung und zur Erfahrung mit ergänzenden Maßnahmen auf einem gesonderten Blatt vermerken.

Sobald die aufnehmende Schule der Sekundarstufe I feststeht, übersendet die Grundschule die Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes zusammen mit einem selbst verfassten Lernentwicklungsbericht an die Schulaufsichtsbehörde.

§ 17 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.

Wenn festgestellt wird, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, weil sie die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, erhalten sie eine verpflichtende Sprachförderung auf der Grundlage des Rahmenlehrplans „Deutsch als Zweitsprache“.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und in einen bereits begonnenen Bildungsgang eintreten und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse bei der Aufnahme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes festgestellt.

Zur Ermittlung des Sprachstandes werden Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse oder zunächst in einer Kleinklasse erfolgt; in der Schulanfangsphase wird grundsätzlich in Regelklassen gefördert.

Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert.

(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept.

Die Förderung kann unterschiedlich organisiert werden, insbesondere durch zusätzlichen Teilgruppenunterricht, temporäre Lerngruppen mit definierten Zielen, niedrigere Frequenzen oder den zeitweisen Einsatz von zwei Lehrkräften in einer Klasse.

Die Formen der Förderung können auch kombiniert werden.

(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die so wenig Deutsch sprechen, dass sie dem Unterricht nicht folgen und voraussichtlich nicht in einer Regelklasse gefördert werden können, werden in Kleinklassen unterrichtet, sofern die Schule kein abweichendes schuleigenes Förderkonzept entwickelt hat.

Kleinklassen werden schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet und dienen ausschließlich dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache; es findet kein Fachunterricht gemäß § 10 statt.

Es werden durchgängig 28 Wochenstunden unterrichtet.

Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihren sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache einer Niveaugruppe zugeordnet.

Ihre sprachliche Kompetenz in Deutsch ist in Abständen von jeweils 12 individuellen Unterrichtswochen in einem schriftlichen Bericht zu beurteilen.

Sie wechseln nach spätestens 36 Unterrichtswochen in eine Regelklasse. Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schule bei Vorliegen besonderer Gründe eine Verlängerung um bis zu 12 Unterrichtswochen zulassen.

Der Besuch einer Kleinklasse wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 23 Abs. 5 angerechnet.

(5) Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis in den ersten beiden Jahren nach Eintritt in die Berliner Schule zu berücksichtigen.

Das Fach Deutsch wird in diesem Zeitraum nicht mit Noten bewertet, soweit nicht die Klassenkonferenz eine Bewertung aus pädagogischen Gründen für geboten hält.

Jedes Zeugnis enthält während des gesamten Zeitraums der Förderung erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

§ 18 Besondere Förderung bei Hochbegabung

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können in bis zu zwei Fächern, für die eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse).

Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für drei Monate.

Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte.

Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen.

Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.

(2) Der Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern mit Hochbegabung, die am Unterricht in verschiedenen Jahrgangsstufen teilnehmen, ist zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der Stammklasse und einer Lehrkraft der jeweiligen Gastklasse zu koordinieren.

Die individuellen Unterrichts- und Erziehungsziele sind gemeinsam abzustimmen.

(3) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Bildungsgangempfehlung gemäß § 24 werden Fächer, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, nur berücksichtigt, wenn darin mindestens gute Noten erzielt werden.

Teil V - Lernerfolgsbeurteilung und Qualitätssicherung

§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung

(1) Leistungen werden gemäß § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes und nach den in den Rahmenlehrplänen jeweils formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.

Die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler wird

1. in der Schulanfangsphase ausschließlich schriftlich als verbale Beurteilung dargestellt,

2. in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit Noten oder, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse dies beschließen, durch verbale Beurteilung bewertet

und

3. ab Jahrgangsstufe 5 mit Noten bewertet.

Der Beschluss über die verbale Beurteilung nach Satz 2 Nummer 2 muss spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts in der jeweiligen Jahrgangsstufe vorliegen; er gilt für jeweils ein Schuljahr.

Sofern verbal beurteilt wird, sind die Leistungen im Rahmen der Bildungsgangempfehlung gemäß § 24 Abs. 5 in Noten darzustellen.

In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen.

(2) Die Leistungen in der Fremdsprache werden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 verbal beurteilt. Am Ende der Jahrgangsstufe 4 wird zusätzlich eine Note ausgewiesen, wenn mit Noten bewertet wird.

(3) Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden ausschließlich verbal beurteilt.

(4) Die verbale Beurteilung umfasst Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und in der Regel förderliche Hinweise.

Beobachtungen und Bewertungen sind von den Lehrkräften regelmäßig während des gesamten Beurteilungszeitraumes schriftlich festzuhalten und den Schülerinnen und Schülern in altersangemessener Form zu erläutern.

(5) Noten sind durch Zusätze zu präzisieren und zu erläutern, die insbesondere Mitteilungen zum individuellen Lernfortschritt geben.

Außerhalb von Zeugnissen können Noten auch mit Tendenzen versehen werden.

(6) Verbale Beurteilungen und Noten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und eingehend zu begründen.

(7) Bei der Bildung von Zeugnisnoten ist das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten.

In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein.

Es werden nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen berücksichtigt.

Eine Zeugnisnote kann nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat.

Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

(8) Handschrift wird bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 beurteilt.

Die Beurteilung erfolgt stets verbal.

(9) Für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen gilt § 58 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes.

Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren.

Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen.

Eine Bewertung mit „ungenügend“ darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen.

Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist der Schulpsychologische Dienst einzubeziehen.

§ 20 Lernerfolgskontrollen

(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.

Zur Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden berücksichtigt:

a) Schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klassenarbeiten oder als schriftliche Kurzkontrollen, zum Beispiel Diktate, Vokabeltests und Grammatikarbeiten sowie Portfolio und schriftliche Präsentationen.

b) Mündliche Leistungsnachweise in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, in Gruppenarbeiten, Projektaufträgen und mündlichen Prüfungen.

c) Sonstige Leistungsnachweise, insbesondere Hausaufgaben, Hefterführung sowie schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten.

Lernerfolgskontrollen dürfen nicht als Strafe oder als Mittel zur Disziplinierung angewendet werden.

(2) Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themenfelder und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf.

Allen Schülerinnen und Schülern sind vor den Klassenarbeiten hinreichende Lernmöglichkeiten in den zu überprüfenden Themenfeldern zu geben.

Ab Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Muttersprache Türkisch, ab Jahrgangsstufe 5 in der Fremdsprache und in Naturwissenschaften mindestens drei Klassenarbeiten je Schulhalbjahr geschrieben.

Klassenarbeiten dauern in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden; sie werden in der Regel im Klassenverband geschrieben.

Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.

Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.

(3) Ab Jahrgangsstufe 3 können, ab Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel in allen Fächern außer Sport schriftliche Kurzkontrollen durchgeführt.

Der zeitliche Umfang darf 30 Minuten nicht überschreiten.

Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.

(4) Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden in der Schulanfangsphase und in Jahrgangsstufe 4 schulübergreifend schriftliche Orientierungs- und Vergleichsarbeiten durchgeführt, die nicht benotet werden.

Sie sollen einen zeitlichen Umfang von zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

Daran nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil; in der Schulanfangsphase jedoch nur die Schülerinnen und Schüler, die sich im zweiten Lernjahr befinden oder voraussichtlich nach einem Schulbesuchsjahr in Jahrgangsstufe 3 aufrücken.

Die Durchführung von Orientierungs- und Vergleichsarbeiten in weiteren Jahrgangsstufen kann von der Schulaufsichtsbehörde verbindlich angeordnet werden.

Das nähere Verfahren wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung in Ausführungsvorschriften geregelt.

(5) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren, die Fehler sind zu kennzeichnen und mit Bearbeitungshinweisen für die Schülerinnen und Schüler zu versehen.

Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form können auf Beschluss der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 angemessen berücksichtigt werden.

(6) Klassenarbeiten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen und ab Jahrgangsstufe 5 mit einem Notenspiegel zu versehen.

Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; für schriftliche Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.

Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, muss die Lehrkraft darlegen, wie das vorhandene Defizit durch Förderung behoben werden kann.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Klassenarbeit gewertet wird.

(7) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 16 und 17 individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen bei Bedarf fest.

(8) Hausaufgaben sollen die unterrichtlichen Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe.

Im Rahmen des Ganztagsangebots sind insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von Hausaufgaben vorzusehen.

(9) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Eigentum der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers.

Die Schule kann sie zeitweilig einbehalten.

Sie sind auf Antrag am Ende des Schuljahres, spätestens jedoch nach zwei Schuljahren zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

§ 21 Zeugnisse

(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

Zeugnisse oder schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden in der Schulanfangsphase am Ende des Schuljahres, danach zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt.

Die Schulkonferenz kann beschließen, Schülerinnen und Schülern der Schulanfangsphase, die nicht in Jahrgangsstufe 3 aufrücken, anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Information über die im Unterricht erbrachten Leistungen und die Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler auszustellen.

(2) Wer auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, das ab Jahrgangsstufe 3 auf Wunsch der Erziehungsberechtigten mit Noten auszuweisen ist.

Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schuljahres statt, werden die bisher erbrachten Leistungen und Lernfortschritte entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 als Noten oder als verbale Beurteilung im Schülerbogen eingetragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn seit Ausgabe des letzten Zeugnisses weniger als sechs Unterrichtswochen vergangen sind.

(3) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Wechsel setzt diejenige Lehrkraft die Note fest, die zuletzt unterrichtet hat.

Unterrichten in einem Fach mehr als eine Lehrkraft, soll die Note einvernehmlich festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Lehrkraft, die den größten Stundenanteil unterrichtet hat.

Entsprechendes gilt für die verbale Beurteilung.

Notensprünge um mehr als eine Notenstufe sind zu begründen; die Begründung ist im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten.

Zeugnisnoten dürfen unter „Bemerkungen“ erläutert werden.

Dabei kann insbesondere zusätzlich auf Anstrengungen und Lernfortschritte hingewiesen werden.

(4) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern gemäß § 58 Abs. 7 des Schulgesetzes beurteilt werden soll, ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben.

Ab Jahrgangsstufe 3 werden in der Regel Aussagen zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.

(5) Das Nähere über Zeugnisse, schriftliche Berichte sowie das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Teil VI - Aufrücken, Wiederholen und Übergang

§ 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken

(1) Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken.

Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 auf.

(2) Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz nach einem Schulbesuchsjahr beschließt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, rücken auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Jahrgangsstufe 3 auf.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Lernentwicklung nach zwei Schuljahren eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 nicht erwarten lässt, verbleiben auf Beschluss der Klassenkonferenz ein drittes Schuljahr in der Schulanfangsphase, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.

Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere die Kenntnisse der deutschen Sprache.

Dem längeren Verbleib in der Schulanfangsphase kann auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen.

Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, der Lern- und Entwicklungsstand des Kindes lässt den weiteren Verbleib in der Schulanfangsphase pädagogisch nicht sinnvoll erscheinen.

(4) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6 rücken mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, soweit nicht die Klassenkonferenz die Wiederholung der Jahrgangsstufe beschlossen hat.

(5) Ab Jahrgangsstufe 3 ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Anforderungen regelmäßig hervorragend erfüllt sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt.

Darüber beschließt die Klassenkonferenz.

Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich.

Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe gemäß § 18 bleibt davon unberührt.

§ 23 Verzögertes Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten

(1) Die Erziehungsberechtigten werden von den Lehrkräften regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder informiert.

Unabhängig davon sucht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.

Um ein Aufrücken noch zu ermöglichen, erarbeitet die Grundschule individuelle Fördermaßnahmen und Lernpläne.

Im Schülerbogen wird vermerkt, in welcher Form die Erziehungsberechtigten informiert wurden.

(2) In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 ist für Schülerinnen und Schüler eine Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Ausnahmefall zulässig, wenn ihre Lernentwicklung und ihr Leistungsstand einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe trotz individueller Fördermaßnahmen nicht erwarten lassen und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe eine deutliche Verbesserung der Lernleistung wahrscheinlich ist.

In diesem Fall ordnet die Klassenkonferenz spätestens drei Wochen vor Schuljahresende die Wiederholung der Jahrgangsstufe an und informiert unverzüglich die Erziehungsberechtigten.

(3) Abweichend von Absatz 2 rücken die Schülerinnen und Schüler auch dann auf, wenn sie eine der Jahrgangsstufen 3 bis 6 bereits einmal wiederholt haben.

(4) Auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres den Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe gestatten.

Die Entscheidung ist unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstandes des Kindes zu treffen.

(5) Die Höchstverweildauer in der Grundschule beträgt sieben Schulbesuchsjahre; dabei wird die Schulanfangsphase bei einer individuellen Besuchsdauer von drei Jahren mit zwei Jahren berücksichtigt.

Die Schulaufsichtsbehörde kann bei langen Krankheitsphasen, die einen kontinuierlichen Schulbesuch verhindert haben, die Verweildauer im Einzelfall um höchstens ein Schuljahr verlängern.

§ 24 Übergang in die Sekundarstufe I

(1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in einer besonderen Veranstaltung rechtzeitig über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren bei Übernachfrage für eine bestimmte Schule.

Die Wünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Schulart, die in der Sekundarstufe I besucht werden soll, werden eingeholt, bevor die Bildungsgangempfehlung erstellt wird.

Für die Bildungsgangempfehlung sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Die Klassenkonferenz erstellt und beschließt für jede Schülerin und jeden Schüler der Jahrgangsstufe 6 frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Bildungsgangempfehlung.

Sie empfiehlt darin den Bildungsgang, der für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers am geeignetsten erscheint.

Die Empfehlung für die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium umfasst jeweils auch die Empfehlung für die Gesamtschule.

Grundlage der Bildungsgangempfehlung sind gemäß § 56 Abs. 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen.

Aus den Zeugnisnoten der Jahrgangsstufen 5 und 6 – bei doppelter Gewichtung der Noten in Jahrgangsstufe 6 – wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 ist eine Gymnasialempfehlung, von 2,8 bis 3,2 eine Realschulempfehlung und ab 3,8 eine Hauptschulempfehlung zu erteilen.

In den Zwischenbereichen (2,3 bis 2,7 und 3,3 bis 3,7) ist für die Empfehlung des Bildungsgangs die Einschätzung der Merkmale maßgebend, die die Lernkompetenz kennzeichnen; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Die Bildungsgangempfehlung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt, spätestens zusammen mit den Halbjahreszeugnissen.

Falls der Wunsch der Erziehungsberechtigten von der Bildungsgangempfehlung der Grundschule abweicht, bietet ihnen die Schule eine zusätzliche Beratung an.

(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem von der Grundschule ausgehändigten Anmeldevordruck an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule ihrer Wahl an und teilen dies der Grundschule unter Angabe der gewünschten Einzelschulen (Erst-, Zweit- und Drittwunsch) mit.

(4) Die abgebende Grundschule erhält von der aufnehmenden Schule der Sekundarstufe I oder dem für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständigen Bezirksamt spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien Informationen über die Aufnahmeentscheidung und leitet unverzüglich nach der Zeugnisausgabe den Schülerbogen weiter.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Bildungsgangempfehlung.

Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert.

Absatz 2 Satz 2, 3, 4 und 8 gelten entsprechend.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist eine Gymnasialempfehlung, von 2,8 bis 3,2 eine Realschulempfehlung, ab 3,8 eine Hauptschulempfehlung zu erteilen.

In den Zwischenbereichen (2,1 bis 2,7 und 3,3 bis 3,7) ist für die Empfehlung des Bildungsgangs die Einschätzung der Merkmale maßgebend, die die Lernkompetenz kennzeichnen; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung spätestens drei Wochen vor den Sommerferien informiert.

(6) Abweichend von Absatz 2 kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die Bildungsgangempfehlung unabhängig von der Durchschnittsnote gegeben werden.

(7) Schülerinnen und Schüler, die insbesondere bei Nichtbestehen der Probezeit aus weiterführenden allgemein bildenden Schulen in die Grundschule zurückkehren, sollen in die bisher besuchte Grundschule aufgenommen werden.

Teil VII - Verlässliche Halbtagsgrundschule und Ganztagsangebote

§ 25 Verlässliche Halbtagsgrundschule

Alle Grundschulen, die nicht Ganztagsgrundschulen in gebundener Form sind, gewährleisten verlässliche Öffnungszeiten von 7.30 bis 13.30 Uhr.

Alle innerhalb dieses Zeitraums stattfindenden Aktivitäten sind schulische Veranstaltungen; die Schülerinnen und Schüler sind auch zur Teilnahme an der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung verpflichtet, sofern sie nicht am Beginn oder am Ende des Schultages liegt.

Die Unterrichts- und Betreuungsphasen werden rhythmisiert.

§ 26 Ganztagsgrundschule in offener Form

(1) Ganztagsgrundschulen in offener Form sind verlässliche Halbtagsgrundschulen mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag über den in § 25 festgelegten Zeitraum hinaus.

Die ergänzende Förderung und Betreuung erstreckt sich bis einschließlich Jahrgangsstufe 4; sie kann auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ausgedehnt werden, bei denen ein besonderer Betreuungsbedarf besteht.

(2) Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst die Zeiten von

1. 6.00 bis 7.30 Uhr,

2. 13.30 bis 16.00 Uhr und

3. 16.00 bis 18.00 Uhr

sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr.

Die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr soll in besonderer Weise inhaltlich mit den unterrichtlichen Angeboten der verlässlichen Halbtagsgrundschule verbunden werden.

Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, wird die Betreuung von 7.30 bis 13.30 Uhr angeboten.

(4) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.

(5) Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung nach Absatz 2 und 3 ist freiwillig und nach den die Kostenbeteiligung der Betreuung schulpflichtiger Kinder regelnden Rechtsvorschriften entgeltpflichtig.

Die Inanspruchnahme der ergänzenden Förderung und Betreuung setzt voraus, dass aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen dafür ein Bedarf besteht.

Das für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Bezirksamt stellt den Betreuungsbedarf in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 der Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung in der Fassung vom 18. September 2003 (GVBl. S. 301), in der jeweils geltenden Fassung fest.

§ 27 Ganztagsgrundschule in gebundener Form

(1) Ganztagsgrundschulen in gebundener Form gewährleisten bei verlässlichen Öffnungszeiten ab 7.30 Uhr durchgängig rhythmisierte Unterrichts- und Betreuungszeiten, an denen alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen der Woche verpflichtend von 8.00 bis 16.00 Uhr teilnehmen.

Am Freitag wird in der Regel längstens bis 13.30 Uhr unterrichtet.

Auch an diesem Wochentag werden jedoch Förderung und Betreuung sowie freiwillige schulische Veranstaltungen bis 16.00 Uhr angeboten.

An Ganztagsgrundschule in gebundener Form wird obligatorisch eine kostenpflichtige Mahlzeit angeboten.

(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Ganztagsgrundschule in gebundener Form verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an den ganztägigen Angeboten einschließlich der Förderung und Betreuung.

Die Rücknahme der Entscheidung zur Teilnahme am Ganztagsbetrieb ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich.

Sie ist mit einem Verlassen der Schule verbunden.

Sofern ausnahmsweise ein Teil der Schule als verlässliche Halbtagsgrundschule eingerichtet ist, ist nach Maßgabe freier Plätze ein Wechsel in eine entsprechende Klasse zulässig.

(3) Ganztagsgrundschulen in gebundener Form können über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 von Montag bis Freitag ergänzende Förderung und Betreuung in den in Absatz 4 genannten Zeiträumen anbieten.

Die ergänzende Förderung und Betreuung kann auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ausgedehnt werden, bei denen ein besonderer Betreuungsbedarf besteht.

(4) Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst die Zeiten von

1. 6.00 bis 7.30 Uhr und

2. 16.00 bis 18.00 Uhr

sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr.

Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, wird die Betreuung von 7.30 bis 16.00 Uhr angeboten.

(6) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.

(7) Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung nach Absatz 4 und 5 ist freiwillig und nach den die Kostenbeteiligung der Betreuung schulpflichtiger Kinder regelnden Rechtsvorschriften entgeltpflichtig.

§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 28 Kooperation der Schule mit Trägern der freien Jugendhilfe

In die Unterrichts- und Betreuungsarbeit im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und in die ergänzende Förderung und Betreuung in der Ganztagsgrundschule in offener und gebundener Form können Träger der freien Jugendhilfe eingebunden werden.

Zu diesem Zweck können die Schulen mit Trägern der freien Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen schließen.

Teil VIII - Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsregelungen

Für das Schuljahr 2004/2005 gilt die mit Rundschreiben Nr. 33/2004 vom 25. März 2004 festgesetzte Stundentafel.

Die Regelungen der Grundschulordnung vom 7. Juli 1980 (ABl. S. 1139), zuletzt geändert am 5. Februar 1986 (ABl. S. 518), gelten für die Organisation des Unterrichts und des Ganztagsbetriebs sowie für das Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten bis zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005 weiter.

Ebenfalls bis zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005 gelten für die Festlegung der Zahl der Klassenarbeiten die Regelungen der Ausführungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten vom 2. April 1990 (ABl. S. 694), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. August 1994 (ABl. S. 2795), sowie für die Bewertung in Jahrgangsstufe 2 die Regelungen der Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse vom 25. Juli 1988 (ABl. S. 1292), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 21. Juli 1993 (ABl. S. 2197).

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

(2) Die Regelungen in Teil III (Unterrichtsgestaltung und -organisation), Teil V (Lernerfolgsbeurteilung und Qualitätssicherung), Teil VII (Verlässliche Halbtagsgrundschule und Ganztagsangebote), über Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten (§§ 22, 23) und über die Schulanfangsphase (§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1) sind erstmalig zum Schuljahr 2005/2006 anzuwenden.

Innerhalb der Schulanfangsphase werden erstmals verpflichtend im Schuljahr 2007/2008 die Jahrgangsstufen 1 und 2 jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet.

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