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GsVO - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung

Vom 3. August 2018

Auf Grund des § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 40 Absatz 6, § 50 Absatz 4 und § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

[...]

 

Artikel III

§ 12 Absatz 3 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.“

2. Dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte“ vorangestellt.

 

Artikel V

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 1 Nummer 7 bis 9 tritt am 1. August 2019 in Kraft.

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