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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 2 Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule

§ 2 Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)

(1) Im Rahmen der Gewährleistung einer gemeinsamen Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler entwickelt jede Schule ein pädagogisches, zum selbstständigen und lebenslangen Lernen auch außerhalb von Schule befähigendes Konzept, das sie kontinuierlich überprüft und an die Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler anpasst.

(2) Schulen setzen im Rahmen des Schulprogramms Schwerpunkte ihrer pädagogischen Grundsätze sowie ihrer Schulentwicklungsarbeit, die sich an den jeweiligen Rahmenbedingungen orientieren.

Im Schulprogramm legt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen ihr schulinternes Curriculum auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes fest, in dem insbesondere das fachübergreifende, fächerverbindende und projektorientierte Arbeiten innerhalb der Jahrgangsstufen oder jahrgangsstufenübergreifend beschrieben wird.

(3) Die Schule kann in einzelnen Zügen ihre Schwerpunkte auch fachlich oder fachübergreifend im Rahmen des § 10 Absatz 3 zusätzlich verstärken (Betonung).

Soweit dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese für ergänzende Angebote innerhalb des jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkts zu verwenden.

 

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