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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 4 Aufnahme und Zuweisung

§ 4 Aufnahme und ZuweisungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 25. September 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 997)4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)5Zweite Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 107)6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)7Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121)10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)18 Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683) 21 Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sowie der Integrierten Sekundarschule erfolgt nach §§ 54, 55a des Schulgesetzes.

Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.

(2) Die Erziehungsberechtigten erhalten spätestens bei der Anmeldung Informationen über die Organisation der Schulanfangsphase, der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des Ganztagsangebots, das Schulprogramm sowie das Fremdsprachenangebot der Schule und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den weiteren Bildungsweg.

Werden gemeinsame Einschulungsbereiche gebildet, sind sämtliche darin befindliche Schulen als zuständige Schule im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes anzusehen.

Sofern die Erziehungsberechtigten nicht den Besuch der nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständigen Schule wünschen, informiert diese darüber schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen ihren Schulträger und die stattdessen gewünschte Schule.

(3) Einschulungsbereiche können insbesondere auf Grund schulischer Betonungen, der Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und der Organisation als Ganztagsschulen in gebundener Form so festgelegt werden, dass auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen werden.

Einschulungsbereiche von Gemeinschaftsschulen sind so zu gestalten, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.

(4) Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen.

Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.

Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes genannten Kriterien aufgenommen.

Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche.

Für die Aufnahme an inklusiven Schwerpunktschulen bleibt § 37a des Schulgesetzes und für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben die §§ 19 und 33 der Sonderpädagogikverordnung unberührt.

(5) Ist die nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständige Schule eine gebundene Ganztagsschule, eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule, an der alle Züge denselben fachlichen Schwerpunkt haben, weist der Schulträger den Kindern, die die zuständige Schule nicht besuchen sollen, unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Schule mit einem anderen Angebot zu.

(6) Wird die Zuweisung an eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Beginn des Schuljahres, einen schriftlich begründeten Bescheid.

Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Schule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist zwischen den betreffenden Bezirken rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.

(7) Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern.

An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler.

Davon abweichend kann der Schulträger nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für inklusive Schwerpunktschulen niedrigere Frequenzen festlegen.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die länger als drei Monate keine öffentliche Schule oder eine genehmigte Ersatzschule oder eine entsprechende deutsche Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die zuständige Schule über die zu besuchende Jahrgangsstufe.

Dabei werden der bisherige Bildungsgang, das Alter und der Lernentwicklungsstand berücksichtigt.

Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

 

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