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GsVO - § 5 Schulärztliche Eingangsuntersuchung
§ 5 Schulärztliche Eingangsuntersuchung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)
(1) Spätestens eine Woche nach dem letzten Tag des Anmeldezeitraumes meldet die zuständige Schule alle schulpflichtig werdenden Kinder sowie jene, die auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.
Die Schule beachtet dabei, dass sich die Reihenfolge der Untersuchung am Alter der Kinder orientiert.
Die ältesten Kinder und jene, für die ein Antrag auf Zurückstellung vorliegt, sollen zuerst, die jüngsten zuletzt untersucht werden.
Das Mindestalter der vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu untersuchenden Kinder beträgt fünf Jahre.
(2) Die Schule berücksichtigt die schulärztliche Stellungnahme und die Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs, soweit sie durch den gesundheitlichen Zustand des Kindes begründet sind.
Sie nutzt die medizinische Einschätzung von Merkmalen wie Wahrnehmung, Motorik, Sprachentwicklung und psychosozialem Verhalten zur Vorbereitung eines individuell förderlichen Lernumfeldes.
(3) Auf eine erneute schulärztliche Eingangsuntersuchung kann bei von der Schulbesuchspflicht zurückgestellten Kindern im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten verzichtet werden, wenn bei der bereits durchgeführten Untersuchung eine erneute Untersuchung nicht für erforderlich gehalten wurde.
(4) Liegt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vor, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in den Fällen, in denen die schulärztliche Stellungnahme einen entsprechenden Wunsch ausweist, am Ende des ersten Schulhalbjahres den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, ob und inwieweit sich die schulärztlichen Feststellungen bestätigt haben; die Lehrkraft verwendet hierfür die ihr vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vorgelegten Muster.