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GsVO - § 11 Fremdsprache
§ 11 FremdspracheDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023
(1) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet.
Sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, beginnt der Fremdsprachenunterricht im dritten Schulbesuchsjahr; abweichend davon werden Schülerinnen und Schüler, bei denen die Klassenkonferenz prognostiziert, dass sie vorzeitig in die Jahrgangsstufe 4 aufrücken, bereits im zweiten Schulbesuchsjahr in einer Fremdsprache unterrichtet.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche dieser Sprachen ihr Kind erlernen soll.
Ein Wechsel der ersten Fremdsprache ist außer bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der ersten zwölf Unterrichtswochen zulässig und bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Erziehungsberechtigte, deren Kinder sich in der Schulanfangsphase befinden, sind zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, in der die Ziele, Aufgaben und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts sowie die organisatorischen Möglichkeiten in Hinblick auf die Wahl der Fremdsprache und die Konsequenzen für den weiteren Bildungsweg des Kindes erläutert werden.
(3) Wird Französisch als erste Fremdsprache gewählt, haben die Erziehungsberechtigten dies der besuchten Schule bis Ende März des Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem der Fremdsprachenunterricht ihres Kindes voraussichtlich beginnen wird.
Auf der Grundlage der von den Schulen erstellten Übersichten werden die erforderlichen fremdsprachigen Angebote in Absprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der zuständigen Schulbehörde durch die Schulen in Form von Klassen oder Kursen organisiert.
Kommt wegen geringer Nachfrage kein Kurs zustande, müssen die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte an dem Wunsch nach Unterricht in dieser Sprache festhalten, die Schule wechseln.
Die zuständige Schulbehörde gewährleistet das Angebot in dieser Sprache an einer Schwerpunktschule innerhalb seines Bezirks oder – im Rahmen einer Kooperation – in einem Nachbarbezirk.
(4) Beim Übergang in die Sekundarstufe I kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten einen Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge genehmigen.
Der Antrag muss spätestens in der ersten Woche des zweiten Schulhalbjahres gestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.