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GsVO - § 13 Verkehrs- und Mobilitätserziehung
§ 13 Verkehrs- und MobilitätserziehungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)
(1) Verkehrs- und Mobilitätserziehung ist Teil des schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrags.
Sie leistet einen Beitrag zur Sicherheit von Schülerinnen und Schülern im Straßenverkehr und umfasst ebenso Aspekte der Sozialerziehung, Umweltbildung und Gesundheitsförderung.
(2) In Jahrgangsstufe 4 wird in Zusammenarbeit mit der Polizei die Radfahrprüfung durchgeführt, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Beide Teile sind schulische Veranstaltungen und unterliegen der Aufsicht der Schule.
An der theoretischen Radfahrprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil.
Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, darf an der praktischen Radfahrprüfung teilnehmen, sofern das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler den Radfahrschein von ihrer Schule.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie wiederholen.
Das Bestehen der Prüfung, auch das Bestehen allein des theoretischen Teils, ist auf dem Zeugnis zu vermerken.