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GsVO - § 7 Gliederung und Grundsätze
§ 7 Gliederung und GrundsätzeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)7 Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121)10 Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)13 Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21 Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023
(1) Die Primarstufe dauert in der Regel sechs Jahre.
Er gliedert sich in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 4 bis 6.
Der Unterricht erfolgt in Fächern, fachübergreifend und fächerverbindend und ermöglicht jedem Kind seinen Lernvoraussetzungen entsprechendes selbständiges eigenaktives Lernen.
(2) Die Schulanfangsphase wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert.
Eine Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 setzt eine jahrgangsübergreifende Organisation der Klasse voraus.
Die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt. Die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts.
(3) Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen.
Dabei sind Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe einzubeziehen, insbesondere die Lerndokumentation des Sprachlerntagebuches; die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert die Erziehungsberechtigten über die Bedeutung dieser Lerndokumentation für die individuelle sprachliche Förderung ihrer Kinder und wirkt, soweit die Lerndokumentation noch nicht vorliegt, aktiv auf deren Weitergabe hin.
Der Lernfortschritt in der Schulanfangsphase wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch).
Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die der Schulanfangsphase folgende Jahrgangsstufe auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
(4) In den nach der Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen werden die bis dahin von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen aufgegriffen und weiterentwickelt.
Um eine gezielte Förderung zu ermöglichen, werden hierzu entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde Verfahren zur Ermittlung der individuellen Lernausgangslage in den Fächern Deutsch und Mathematik eingesetzt.
Durch differenzierte Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht sowie leistungs- und neigungsdifferenzierende Angebote werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Begabungen gefördert und auf die weiteren Bildungswege in der Sekundarstufe I vorbereitet.
(5) In allen Jahrgangsstufen wird binnendifferenziert unterrichtet.
Abweichend von Satz 1 können die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik, außer an Gemeinschaftsschulen, in Jahrgangsstufe 5 und 6 im Umfang von jeweils bis zur Hälfte der Jahreswochenstunden auf verschiedenen Niveaustufen in äußerer Leistungsdifferenzierung unterrichtet werden.
Dabei sollen klassenübergreifend möglichst gleich große Lerngruppen gebildet werden.
Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über das Differenzierungskonzept und die für die Gruppenbildung maßgeblichen Kriterien spätestens vier Unterrichtswochen vor Beginn der äußeren Leistungsdifferenzierung.
Die Zuweisung zu den einzelnen Lerngruppen und deren Wechsel sind pädagogische Maßnahmen, über die die Klassenkonferenz entscheidet.
Neben der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit sind dabei die Leistungsbereitschaft und -entwicklung, der aktuelle Leistungsstand sowie die spezifischen Lerndispositionen und Interessen der Schülerin oder des Schülers entscheidend.
Die Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern.
Über den Wechsel der Lerngruppe kann die Klassenkonferenz zu jedem Schulhalbjahr entscheiden.
(6) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet Wahlpflichtunterricht statt.
Im Rahmen des Wahlpflichtangebots ist auch die Schwerpunktbildung der Schule zu berücksichtigen.
7) Schulen können sich auch außerhalb der Schulanfangsphase entscheiden, den Unterricht ganz oder teilweise klassen- und jahrgangsstufenübergreifend zu erteilen.
Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht dürfen Klassen gebildet werden, die bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen umfassen.
Hierzu bedarf es gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes eines Beschlusses der Schulkonferenz.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
Die Ziele und die fachlich-pädagogische Ausgestaltung dieses Organisationsprinzips sind im Schulprogramm zu beschreiben.
Jahrgangsstufenübergreifende Klassen sollen sich annähernd paritätisch aus Schülerinnen und Schülern aller integrierten Jahrgangsstufen zusammensetzen.
(8) Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet; fachlich begründete Ausnahmen zum Erreichen der Ziele gemäß den §§ 6 bis 17 der Sonderpädagogikverordnung sind lediglich zeitlich begrenzt zulässig.
Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die jeweiligen, für Schulart und Förderschwerpunkt maßgebenden Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.