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GsVO - § 9 Fachkonferenzen und Teilkonferenzen
§ 9 Fachkonferenzen und TeilkonferenzenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)
(1) An Schulen werden grundsätzlich für alle Fächer Fachkonferenzen gebildet.
Dabei können mehrere Fächer zusammengefasst werden, soweit dies fachlich-didaktisch und organisatorisch geboten ist.
Darüber hinaus können Jahrgangsstufenkonferenzen und Teilkonferenzen zur ergänzenden Förderung und Betreuung in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form, zu Inklusion, zu den Aufgabengebieten nach § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie zu den Bereichen gebildet werden, die sich aus dem Rahmenlehrplan und dem Schulprogramm ergeben.
(2) Jede auf Grund von Absatz 1 eingerichtete Konferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr.
Die Mitglieder jeder dieser Konferenzen wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Konferenz in dem Schuljahr übernimmt, sofern die Gesamtkonferenz nicht davon abweichende Festlegungen getroffen hat.