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GsVO - § 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf
§ 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen FörderbedarfDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)
(1) Sofern die allgemeine Förderung nach § 14 über einen längeren Zeitraum bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht zur gewünschten Lernentwicklung führt und sich Hinweise auf möglichen sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben, prüft zunächst die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer anhand der Dokumentation der Lernentwicklung, ob alle geeigneten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden.
Ist dies der Fall, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer weist sie darauf hin, dass auch psychometrische Testverfahren eingesetzt werden können, um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Vorklärung).
(2) Im Rahmen der Vorklärung, insbesondere bei der Durchführung von Testverfahren, ist die zuständige Sonderpädagogin oder der zuständige Sonderpädagoge oder das SIBUZ einzubeziehen.
(3) Auf der Grundlage dieser Ergebnisse beschließt die Klassenkonferenz die weitere Förderung.
In diesem Rahmen sind folgende Entscheidungen möglich:
1. Die Schule beschließt weitere spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Förderung.
2. Die Schule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Durchführung sonderpädagogischer Diagnostik.
(4) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach den Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.