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GSVO - § 14a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 14a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des NotenschutzesDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 12Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) GB16intGB Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2. Zulassung spezieller Arbeits- und Hilfsmittel,
3. Ersatz eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen und umgekehrt,
4. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
Das fachliche Anforderungsniveau bleibt davon unberührt.
(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 7, § 16a Absatz 6 und § 17 Absatz 4 zulässig.
Art und Umfang des Notenschutzes wird für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt; zudem ist ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen.
(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.