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GsVO - § 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 25. September 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 997)6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)12Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803)13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)18 Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683)
(1) Leistungen werden an Grundschulen gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
Die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler wird
1. in der Schulanfangsphase ausschließlich als verbale Beurteilung schriftlich dargestellt,
2. in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit Noten oder, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse dies beschließt, als verbale Beurteilung schriftlich bewertet und
3. ab Jahrgangsstufe 5 mit Noten bewertet.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung in Jahrgangsstufe 3 immer als verbale Beurteilung schriftlich bewertet, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.
Der Beschluss über die verbale Beurteilung nach Satz 2 Nummer 2 muss spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts in der jeweiligen Jahrgangsstufe vorliegen; er gilt für jeweils ein Schuljahr.
Sofern verbal beurteilt wird, sind die Leistungen im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 in Noten darzustellen.
Verbale Beurteilungen können als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.
Über die Form der verbalen Beurteilung sind die Erziehungsberechtigten vor einer Abstimmung zu informieren.
(2) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass mit Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durchgängig verbal beurteilt wird.
(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis, sofern es sich um eine verbale Beurteilung handelt, durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen oder ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen kann jedes Halbjahreszeugnis durch ein schriftlich dokumentiertes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt werden, wenn ein entsprechender, mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder getroffener Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
(4) Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden ausschließlich verbal beurteilt.
(5) Die verbale Beurteilung umfasst Aussagen zur Kompetenzentwicklung, zu dem an den Standards des Rahmenlehrplans orientierten Leistungsstand in allen Fächern und trifft Aussagen über Stärken und Fördernotwendigkeiten.
Beobachtungen und Bewertungen sind von den Lehrkräften regelmäßig während des gesamten Beurteilungszeitraumes schriftlich oder elektronisch festzuhalten und den Schülerinnen und Schülern in altersangemessener Form zu erläutern.
(6) Noten sind durch Zusätze zu präzisieren und zu erläutern, die insbesondere Mitteilungen zum individuellen Lernfortschritt geben.
Außerhalb von Zeugnissen können Noten auch mit Tendenzen versehen werden.
(7) Verbale Beurteilungen, Noten und die ihnen zugrunde liegenden Kriterien sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu erläutern und eingehend zu begründen.
(8) Bei der Bildung von Zeugnisnoten ist das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten.
Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.
In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein.
Es werden nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen berücksichtigt.
Beurteilungszeitraum ist in der Schulanfangsphase das gesamte Schuljahr, danach das jeweilige Schulhalbjahr.
Eine Zeugnisnote kann in der Regel nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat.
Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(9) Handschrift wird bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 beurteilt.
Die Beurteilung erfolgt stets verbal.
(10) Für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen gilt § 58 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes.
Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren.
Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen.
Eine Bewertung mit „ungenügend“ darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen.
Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist das SIBUZ einzubeziehen.