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GsVO - § 20 Lernerfolgskontrollen
§ 20 Lernerfolgskontrollen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 25. September 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 997)2Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677)4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)7Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121)10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)19Sechste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. Berlin 2021 S. 96) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023
(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.
Zur Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden berücksichtigt:
1. schriftliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Klassenarbeiten, Portfolio, schriftlichen Teilen von Präsentationen sowie als schriftliche Kurzkontrollen, zum Beispiel Vokabeltests, Rechtschreib- und Grammatikkontrollen,
2. mündliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, in Gruppenarbeiten, Projektaufträgen, mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Präsentationen, sowie
3. sonstige Leistungsnachweise, insbesondere den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben (Hausaufgaben), schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten sowie Heft- und Hefterführung.
Lernerfolgskontrollen dürfen nicht als Strafe oder als Mittel zur Disziplinierung angewendet werden.
(2) Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themen und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf.
Sie können Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeit umfassen, sofern sie insgesamt dem Niveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen.
Allen Schülerinnen und Schülern sind vor den Klassenarbeiten hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen zu geben.
Ab der Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Erstsprache Türkisch mindestens jeweils vier Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
Ab der Jahrgangsstufe 5 werden in der Fremdsprache, in Gesellschaftswissenschaften und in Naturwissenschaften mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
Klassenarbeiten dauern in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden; sie werden in der Regel im Klassenverband geschrieben.
Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.
(3) Ab Jahrgangsstufe 3 können, ab Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel in allen Fächern schriftliche Kurzkontrollen durchgeführt; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden.
Der zeitliche Umfang darf 30 Minuten nicht überschreiten.
Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(4) Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden schulübergreifend schriftliche Vergleichsarbeiten durchgeführt und nach einheitlichen Maßstäben ausgewertet.
An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend teil, die nach dem Rahmenlehrplan zielgleich unterrichtet werden.
Das nähere Verfahren zur Durchführung und Auswertung legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
(5) Schriftliche Leistungsnachweise sind unverzüglich zu korrigieren, die Fehler sind zu kennzeichnen und mit Bearbeitungshinweisen für die Schülerinnen und Schüler zu versehen.
Mängel in den Bereichen der sprachlichen Richtigkeit, der Rechtschreibung und der äußeren Form können auf Beschluss der Gesamtkonferenz bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 angemessen berücksichtigt werden.
Für schriftliche Leistungsnachweise gilt für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 folgender Bewertungsschlüssel:
Erreichte Leistung: |
≥96 % | ≥80 % | ≥60 % | ≥45 % | ≥16 % | <16 % |
Note: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Lehrkräfte können von diesem Bewertungsschlüssel bei schriftlichen Leistungsnachweisen mit deutlich erhöhtem oder geringerem Anforderungsniveau im Rahmen der schulischen Festlegungen abweichen.
(6) Klassenarbeiten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen und ab Jahrgangsstufe 5 mit einem Notenspiegel zu versehen.
Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; für schriftliche Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.
Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, muss die Lehrkraft mögliche Ursachen darlegen und darstellen, welche weitere Förderung vorgesehen ist.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Klassenarbeit gewertet oder wiederholt wird.
(7) Für die Durchführung von Leistungsnachweisen setzt die Klassenkonferenz individuell notwendige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 14a, 16, 16a und 17 fest.
(8) Den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben sollen die Schülerinnen und Schüler zum eigenverantwortlichen Lernen befähigen und Lernprozesse unterstützen und verstärken.
Die Aufgaben sollen auf die individuellen Lernbedürfnisse der Schülerin oder des Schülers ausgerichtet sein und von ihr oder ihm selbständig bearbeitet werden können.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung dieser Aufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen im Unterricht, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse.
Im Rahmen des Ganztagskonzepts sind an gebundenen und offenen Ganztagsschulen insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von den Unterricht vor- und nachbereitenden Lernaufgaben vorzusehen.
Über Art, Umfang und fachspezifische Ziele dieser Lernaufgaben sind die Erziehungsberechtigten regelmäßig zu informieren.
(9) Schriftliche Leistungsnachweise können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.
Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.