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Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 21 Zeugnisse

§ 21 ZeugnisseDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 17Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 35) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Für Zeugnisse sind ausschließlich die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Zeugnisse oder schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden in der Schulanfangsphase am Ende des Schuljahres, danach zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt, sofern nicht durch einen Beschluss nach § 19 Absatz 3 abweichende Festlegungen getroffen wurden.

Die Schulkonferenz kann beschließen, Schülerinnen und Schülern, die in der Schulanfangsphase verbleiben, über ihre im Unterricht erbrachten Leistungen und ihre Kompetenzentwicklung anstelle eines Zeugnisses einen schriftlichen Bericht auszustellen.

(2) Wer auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, das auf Wunsch der Erziehungsberechtigten mit Noten auszuweisen ist.

Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schuljahres statt, werden die bisher erbrachten Leistungen und Lernfortschritte entsprechend § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 als Noten oder als verbale Beurteilung im Schülerbogen eingetragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn seit Ausgabe des letzten Zeugnisses weniger als sechs Unterrichtswochen vergangen sind.

(3) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Wechsel setzt diejenige Lehrkraft die Note fest, die zuletzt unterrichtet hat.

Unterrichten in einem Fach mehr als eine Lehrkraft, soll die Note einvernehmlich festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Lehrkraft, die den größten Stundenanteil unterrichtet hat.

Entsprechendes gilt für die verbale Beurteilung.

Zeugnisnoten können unter „Bemerkungen“ erläutert werden.

Dabei kann insbesondere zusätzlich auf Anstrengungen und Lernfortschritte hingewiesen werden.

(4) Wird das Fach Kunst oder Musik gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 epochal nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet, wird auf dem Zeugnis des zweiten Schulhalbjahres die Note des ersten Schulhalbjahres in diesem Fach ausgewiesen und unter Bemerkungen erläutert.

(5) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern gemäß § 58 Absatz 7 des Schulgesetzes beurteilt werden soll, ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben.

Ab Jahrgangsstufe 3 werden mindestens Aussagen zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.

(6) Das Nähere über Zeugnisse, schriftliche Berichte sowie das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

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