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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 25 Grundsätze der Ganztagsschule

§ 25 Grundsätze der GanztagsschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen Änderungsverordnungen zu gelangen. 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 20Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 07. Juli 2022 (GVBl. S. 492)

Schulen sind entweder in offener oder in gebundener Ganztagsform zu führen.

Die Einrichtung von einzelnen Klassen in offener Form neben der gebundenen Form oder umgekehrt ist abweichend von Satz 1 nur Schulen gestattet, die den Ganztag bereits vor Beginn des Schuljahres 2022/2023 in beiden Ganztagsformen gestaltet haben.

Sofern eine Schule von der offenen in die gebundene Ganztagsform wechselt oder umgekehrt von der gebundenen in die offene Ganztagsform, ist beginnend mit der Jahrgangsstufe 1 ein Hochwachsen der neuen Ganztagsform bis zur Jahrgangsstufe 6 zu gewährleisten.

Jahrgangsstufen der Schule, die noch in der bisherigen Ganztagsform in Jahrgangsstufe 1 begonnen haben, führen diese Form des Ganztags bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 fort.

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