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GsVO - § 28 Kooperation der Schule mit Trägern der freien Jugendhilfe
§ 28 Kooperation der Schule mit Trägern der freien JugendhilfeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen Änderungsverordnungen zu gelangen. 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 20Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 07. Juli 2022 (GVBl. S. 492)
In die Unterrichts- und Betreuungsarbeit in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form können Träger der freien Jugendhilfe eingebunden werden.
Zu diesem Zweck können die Schulen mit Trägern der freien Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen schließen.