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GsVO - § 26 Ganztagsschule in offener Form
§ 26 Ganztagsschule in offener FormDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 8Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 20Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 07. Juli 2022 (GVBl. S. 492)
(1) Die Ganztagsschule in der offenen Form umfasst die verlässliche Halbtagsschule mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag.
(2) Die Schule gewährleistet im Rahmen der verlässlichen Halbtagsschule verlässliche Öffnungszeiten von 7.30 bis 13.30 Uhr.
Alle innerhalb dieses Zeitraums stattfindenden Aktivitäten sind schulische Veranstaltungen; die Schülerinnen und Schüler sind auch zur Teilnahme an der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung verpflichtet, sofern sie nicht am Beginn oder am Ende der verlässlichen Öffnungszeiten liegt.
Die Unterrichts- und Betreuungsphasen werden rhythmisiert, verpflichtender Unterricht kann auch nach 13.30 Uhr erteilt werden.
(3) Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von
1. 6.00 bis 7.30 Uhr,
2. 13.30 bis 16.00 Uhr und
3. 16.00 bis 18.00 Uhr.
Die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr soll in besonderer Weise inhaltlich mit den unterrichtlichen Angeboten der verlässlichen Halbtagsschule verbunden werden.
Findet der Unterricht nach 13.30 Uhr statt, beginnen die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung unmittelbar im Anschluss an den Unterricht.
Die Regelungen der Kostenbeteiligung gemäß § 19 Absatz 6 Satz 14 und 15 des Schulgesetzes bleiben hiervon unberührt.
Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
In den Ferienzeiten beinhalten die in Satz 1 genannten Betreuungsmodule zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 13.30 Uhr.
(5) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung während der Ferienzeiten auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.