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Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 27 Ganztagschule in gebundener Form

§ 27 Ganztagsschule in gebundener FormDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 8Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 30 Gesetz zum Mittagessen an Schulen (GVBl. Berlin 2019, S. 255) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 20Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 07. Juli 2022 (GVBl. S. 492)

(1) Ganztagsschulen in gebundener Form gewährleisten bei verlässlichen Öffnungszeiten ab 7.30 Uhr durchgängig rhythmisierte Unterrichts- und Betreuungszeiten, an denen alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen der Woche verpflichtend von 8.00 bis 16.00 Uhr teilnehmen.

An diesen Tagen sind sowohl am Vormittag wie am Nachmittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren.

Am Freitag wird in der Regel längstens bis 13.30 Uhr unterrichtet.

Auch an diesem Wochentag werden jedoch freiwillige schulische Veranstaltungen im Rahmen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung bis 16.00 Uhr angeboten.

(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Ganztagsschule in gebundener Form verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an den ganztägigen Angeboten einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung.

Die Rücknahme der Entscheidung zur Teilnahme am Ganztagsbetrieb ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich.

Sie ist mit einem Verlassen der Schule verbunden.

(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus von Montag bis Freitag ergänzende Förderung und Betreuung in den in Absatz 4 genannten Zeiträumen an.

(4) Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von

1. 6.00 bis 7.30 Uhr und
2. 16.00 bis 18.00 Uhr

sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr.

Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 16.00 Uhr.

(6) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung während der Ferienzeiten auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.

 

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