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AufnahmeVO-SbP Berlin - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vom 9. März 2018
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 6, § 54 Absatz 6 und § 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel I
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Januar 2017 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Teil II wird die Angabe zu Kapitel 1 wie folgt gefasst:
„Kapitel 1
Schulen mit fremdsprachlicher und internationaler Prägung“
b) In Teil II Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Staatliche Internationale Schulen“
2. In Teil II wird die Überschrift zu Kapitel 1 wie folgt gefasst:
„Kapitel 1
Schulen mit fremdsprachlicher und internationaler Prägung“
3. In Teil II Kapitel 1 wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Staatliche Internationale Schulen
(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.
Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die 2. Internationale Schule Berlin.
An der Nelson-Mandela-Schule werden drei, an der 2. Internationalen Schule Berlin werden bis zu zwei Züge eingerichtet.
(2) Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt.
Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).
(3) Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.
Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest.
Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen.
Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen.
Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen.
Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen.
Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.
(4) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler.
Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen.
Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8.
Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben.
Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.
Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet.
(5) Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen.
Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung.
Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung.
Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet.
Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet.
In dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.
(6) Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität.
Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen.
(7) In dem Kontingent der hochmobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen.
Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.
Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen.
Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.
(9) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.
Weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen.
Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen.
Der Test ist bestanden, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen – bezogen auf das muttersprachliche Anforderungsniveau – erzielt werden. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in die Staatliche Internationale Schule zurückkehren.
Im Übrigen erfolgt die Aufnahme entsprechend Absatz 8 Satz 1.
Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.
(10) Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus.
Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich.
Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. März 2018
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sandra S c h e e r e s