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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75)
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 4,§ 20 Absatz 8, § 27, § 39, § 54 Absatz 7 und § 56 Absatz 9 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel 1
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten.
Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei Bedarf zu ermöglichen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig.
Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen.
Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen.
Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.
(7) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:
1. Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut.
Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.
Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.
2. Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen.
Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
3. Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland.
Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen.
Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.
4. Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.
5. Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.
6. Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung.
Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.
Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist.
(5) In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten.
Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.
Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Sprachgruppe nach“ das Wort „den“ eingefügt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 12 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 16 ersetzt:
„(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.
(9) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind.
Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.
Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen.
Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.
(10) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen.
Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESBStandort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird.
Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.
(11) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.
Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen.
Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben.
Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.
(12) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.
Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen.
Besteht danach weiterhin eine Übernachfrage, werden die Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen.
Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.
Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.
Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.
(13) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt.
Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.
(14) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.
Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
(15) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren.
In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr.
Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr.
Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.
Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde.
In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich.
Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.
(16) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache.
Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7. In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei Züge eingerichtet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium sowie mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und in einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden.
Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.“
c) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.“
4. In § 7 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „ , selbständig“ gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Schülerinnen und Schüler in paralympischen Sportarten werden nach ihrer individuellen Entwicklung und den sportartbezogenen Anforderungen jahrgangsstufenunabhängig aufgenommen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.“
c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Konsum“ die Wörter „oder die Weitergabe“ eingefügt.
6. In § 15 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „ , selbständig“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Februar 2022 in Kraft.