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AufnahmeVO-SbP Berlin - Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

 

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung


Vom 21. Februar 2020

Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 8, § 39, § 56 Absatz 9 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel I

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Grundsätze

(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.

(2) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen.

Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.

Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren.

Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.

(3) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los.

Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.

(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.

(5) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden.

Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen.

(6) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„An der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.“

c) In Absatz 7 werden die Wörter „vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr.

Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 10 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.

Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde.

In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich.

Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „am“ die Wörter „Primo-Levi-Gymnasium, am“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort „Aufnahmegesprächs“ durch das Wort „Auswahlgesprächs“ ersetzt.

bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist.

Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden.

Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben.

Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.“

4. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari-Maathai-Internationale-Schule.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Freiherr-vom-Stein-Gymnasium,“ die Wörter „dem Hans-Carossa-Gymnasium,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 13 und 14 durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei gleicher Punktsumme sowie in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durch.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des auch in diesen Fällen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden standardisierten Auswahlgesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Eignung nach Absatz 2 Nummer 3 wird im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt.“

bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden; abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzung bei Erreichen von mindestens 5 Punkten, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten.“

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen.

Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet; nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen frei bleibende Plätze stehen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, die die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Dabei werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.

(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen.

60 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze werden durch Los vergeben.

Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7 und in Absatz 7 erster Halbsatz wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule

(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge).

Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet.

Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage.

Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs.

Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet werden.

Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann.

Dazu führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft neigungsbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.

(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog.

Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen.

Dabei werden für fachbezogene Kompetenzen bis zu sechs Punkte vergeben.

Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu drei Punkte vergeben.

Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.

(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen.

Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet.

Bleiben nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Plätze frei, erhöht sich das Kontingent für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.

(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen.

Alle übrigen Plätze werden gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los.

Im Rahmen der Aufnahme ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.

(6) Schülerinnen und Schüler mit zwei Wahlpflichtfächern werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen in beiden Neigungszügen erfüllen, in den Neigungszug aufgenommen, der dem Erstwunsch entspricht.“

9. § 15 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die den Aufnahmetest bestanden, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst im Rahmen des Drittwunsches beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I entsprechend § 2 Absatz 4 bei der Aufnahme berücksichtigt.“

 

Artikel II

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 10. Februar 2020 in Kraft.

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