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AufnahmeVO-SbP Berlin - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung
Vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 14)
Auf Grund von § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 8, § 28 Absatz 6, § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 633) und Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Artikel I
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2013 (GVBl. S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
„§ 6 (weggefallen)“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und der Homer-Grundschule“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte“ durch die Wörter „Max-von-Laue-Schule“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „keine“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Plätze“ die Wörter „und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen.“
e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.
In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)
(1) Die Aufnahme in die der deutschen Verwaltung unterstehenden Klassen des Französischen Gymnasiums (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.
Die Aufnahme in die der französischen Verwaltung unterstehenden Klassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.
Über die Aufnahme entscheidet im Auftrag der Schulbehörde in Jahrgangsstufe 5 die deutsche Schulleiterin oder der deutsche Schulleiter, in Jahrgangsstufe 7 die französische Schulleiterin oder der französische Schulleiter.
Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils anderen Schulleiterin oder dem anderen Schulleiter herzustellen.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen auf muttersprachlichem Niveau in Deutsch sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Test, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden.
Schülerinnen und Schüler schließen diesen Test mit Erfolg ab, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.
(3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt.
Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.
(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt.
Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.
(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:
1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.
(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
(7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4.
Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend.
Die Aufnahme erfordert das Einvernehmen beider Schulleiterinnen oder Schulleiter und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 durch die deutsche Schulleiterin oder den deutschen Schulleiter, danach durch die französische Schulleiterin oder den französischen Schulleiter.
(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen
1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,
2. am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,
3. am Romain-Rolland-Gymnasium und dem Rückert-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.
Am Hans-Carossa-Gymnasium wird ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aufgenommen“ das Komma und die Wörter „die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen“ gestrichen.
c) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen.
Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.
(5) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.“
5. § 6 wird aufgehoben.
6. In § 8 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 1 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet.
Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik
(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.
(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf.
Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:
1. Körperliche und künstlerische Eignung:
a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
b) Bewegungsphantasie,
c) Musikalität,
d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;
2. darstellerische Ausdruckskraft.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:
1. Körperliche und künstlerische Eignung:
a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),
c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),
d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);
2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).
(5) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10.
Abweichend von Absatz 3 und 4 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben.
(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“
[...]
Artikel III
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.