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AufnahmeVO-SbP Berlin - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202)
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 27, § 28 Absatz 6, § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel I
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 30. November 2015 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird in Teil II Kapitel 2 vor der Angabe zu § 7 eingefügt.
b) Die Angabe zu § 17 wird in Teil II Kapitel 6 nach der Angabe zu § 16 eingefügt und wie folgt gefasst:
„§ 17 Gustav-Heinemann-Schule“
2. § 2 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,“
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium)“ durch die Wörter „dem Albert-Einstein-Gymnasium“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden vor den Wörtern „Friedensburg-Schule“ die Wörter „Albrecht-von-Graefe-Schule und der“ eingefügt.
dd) In Nummer 9 wird das Wort „Oberschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.
b) Absatz 7 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern die Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben, danach alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB, die die Schule gemeinsam mit einem Geschwisterkind im Sinne von § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes besuchen werden.
Die übrigen Plätze werden – zunächst unter den Schülerinnen und Schülern aus Grundschulklassen der SESB – den jeweiligen Schulen zugelost.“
c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „anbietet“ die Wörter „oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt“ eingefügt.
d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „vier Wochen vor Beginn der Sommerferien“ durch die Wörter „drei Wochen vor Unterrichtsbeginn“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Alle neu in der SESB aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen einer einjährigen Probezeit.
Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.
Wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist, muss ein Wechsel in einen Regelzug erfolgen.
Dies ist bei nicht mindestens ausreichenden Leistungen in Deutsch und der nichtdeutschen Partnersprache der Fall.
Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.“
4. § 6 wird in Teil II Kapitel 2 vor § 7 eingefügt und in Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Freiherr-vom-Stein-Gymnasium,“ die Wörter „dem Eckener-Gymnasium,“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen“ durch die Wörter „des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird“ ersetzt.
6. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben.
Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die PeterPetersen-Schule besuchen.
30 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind.
Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Aufnahme“ die Wörter „mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird,“ eingefügt.
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.
Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.
Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.
In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.
Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.
Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern.
(6) Die Aufnahme in eine nach Absatz 5 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.“
8. § 15 Absatz 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet.
Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden.
Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet.
Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden.
Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.
Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.
(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.
(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl.
Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.
(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen.
Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.
(7) Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst nach Abschluss des Verfahrens beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 im Rahmen freier Schulplätze aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.“
9. In Teil II Kapitel 6 wird nach § 16 folgender § 17 eingefügt:
„§ 17 Gustav-Heinemann-Schule
(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird.
(2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.
Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.
Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.
In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.
Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.
(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.
(4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. August 2017 in Kraft.