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AufnahmeVO-SbP - § 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)
§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 5Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 14) 13Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. Berlin 2022, S. 75) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)
(1) Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7.
In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei Züge eingerichtet.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden.
Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.
(3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt.
Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.
(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt.
Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.
(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:
1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.
(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
(7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4.
Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend.
Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.
(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.