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AufnahmeVO-SbP - § 5 Grundständige bilinguale Gymnasien
§ 5 Grundständige bilinguale GymnasienDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 5Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 14) 9Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)
(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen
1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,
2. am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,
3. am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.
Am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium und am Hans-Carossa-Gymnasium wird jeweils ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.
(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen.
Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht.
Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen.
Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt.
In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.
Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.
Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist.
Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden.
Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben.
Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.
(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen.
Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.
(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(5) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen.
Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt.
Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.