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Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVO-SbP - § 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte GymnasienDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 5Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 14) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61)

(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Hans-Carossa-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium.

Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.

Alle Schulen führen einen grundständigen Zug.

(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.

 

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