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Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVO-SbP - § 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte GymnasienDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 3Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 13 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 24. Februar 2022 (GVBl. Berlin 2022, S. 75) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)

(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium.

Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.

Am Andreas-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.

(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet.

Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert.

Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein.

Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil.

Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht.

Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“.

Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung.

Maximal sind 20 Punkte erreichbar.

Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet.

Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet.

Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden.

Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.

Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.

(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen.

Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen.

(*Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben.

Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.

(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der abgebenden Schule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. 

Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.

Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.

(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet.

Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.

(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.

Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.

(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

(*) Gemäß Art. I Nr. 6 lit. c) lit. bb) der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 16.02.2024 (GVBl. S. 26) soll in § 7 Abs. 4 Satz 3 „nach dem Wort „oder“ das Wort „nachrangig“ eingefügt" werden. Da Satz 3 das Wort „oder“ nicht enthält, handelt es sich um einen Redaktionsfehler des Verordungsgebers, so dass die Änderungsanweisung nicht umsetzbar ist. Aus der Parlamentsdokumentation (Abbeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1502, Verordnung-Nr. 19/184 vom 16.02.2024, S. 34) geht folgende beabsichtigte Regelung hervor:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen.“

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