×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

AufnahmeVO-SbP - § 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-GymnasiumDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 3Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2)

(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat.

Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet.

Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet.

Die Eignungsprüfung besteht aus:

1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,
2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional
3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).

Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt.

Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.

(3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus; bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache.

Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.

(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2.

Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.

(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.

(6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt.

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.

(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum