Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes
Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 875)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
[...]
Artikel VI - Änderung des Schulgesetzes
Nach § 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674, 675) geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt
Werden der Schule gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so geht die Schule im Rahmen ihres schulischen Auftrags den Anhaltspunkten nach. Hält sie das Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich, so hat sie das Jugendamt unverzüglich zu informieren. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung richtet sich nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes. Im Übrigen wirkt die Schule darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern erfolgen. Sie arbeitet hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen.“
Artikel X
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.