Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 16 10. Juli 2010 S. 342
Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 342)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I - Änderung des Schulgesetzes
§ 17a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsschule gilt § 55a Absatz 2 mit folgender Maßgabe: Bei Übernachfrage werden zunächst im Umfang von zwei Dritteln Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet, sodann zu einem Drittel Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort. Verfügbare Plätze, die innerhalb eines der Kontingente nicht ausgeschöpft werden können, werden dem jeweils anderen Kontingent zugeordnet. In die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule rücken zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe auf. Sofern danach freie Plätze vorhanden sind, wird § 56 Absatz 6 mit der Maßgabe angewandt, dass vorab in abgestufter Rangfolge aufgenommen werden:
1. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere Gemeinschaftsschule besucht haben und
2. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulen, die zwar nicht am Schulversuch teilnehmen, mit denen aber schulaufsichtlich genehmigte Vereinbarungen bestehen.“
2. In Absatz 7 werden die Wörter „des Absatzes 5“ durch die Wörter „des Absatzes 6“ ersetzt.
Artikel II - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.