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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes

 

Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 299)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

„Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik“.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik“.

b) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen.

Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.

Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind.

Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule.

Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Von Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Als geeigneter Nachweis gilt das Große Deutsche Sprachdiplom des GoetheInstituts oder ein gleichwertiger Nachweis.“

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.

4. § 129 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Personen, die vor dem 1. August 2006 den Religions- oder Weltanschauungsunterricht in einer öffentlichen Schule im Land Berlin erteilt haben, können den erforderlichen Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 bis spätestens zum 31. Juli 2008 nachreichen.“

b) Es wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Der Ethikunterricht gemäß § 12 Abs. 6 wird schrittweise eingeführt.

Abweichend von § 12 Abs. 6 Satz 1 wird das Fach Ethik im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7, im Schuljahr 2007/2008 in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie im Schuljahr 2008/2009 in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 unterrichtet.“

 

Artikel II - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.

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