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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium

Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium

Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.“

2. § 26 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt durch Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 10.“

3. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Abschlüsse, die im Herkunftsland einen unmittelbaren Berufszugang eröffnen; diese werden gemäß den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewertet und anerkannt.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Ausbildungsnachweises mit einem durch dieses Gesetz geregelten schulischen Berufsabschluss der Aus- oder Weiterbildung ist die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich nicht reglementierter Berufe die zuständige Stelle im Sinne von § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin.“

4. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „absoluter Mehrheit“ durch die Wörter „der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder“ und die Wörter „allgemeinen Geschäftsordnung“ durch das Wort „Mustergeschäftsordnung“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Gleiches gilt für Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Versammlungen von Eltern.“

 

Artikel 2 - Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „vorgestellt“ die Wörter „und reflektiert“ eingefügt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums ist mindestens einmal in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eine mediengestützte Projektarbeit als Einzel- oder Gruppenarbeit in einem fachbezogenen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Thema zu erbringen.

Das Thema der Projektarbeit soll den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B entstammen.

Die jeweils fachlich zuständige Lehrkraft berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Projektarbeit.

Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden.

Das von den Schülerinnen und Schülern gewählte Präsentationsformat soll geeignet sein, von den Schülerinnen und Schülern erworbene Medienkompetenzen als Teil der zu erwerbenden Präsentationskompetenz einzubringen.

Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. 

Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem gemäß Anlage 4 Klassenarbeiten zu schreiben sind, wird sie auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet und die erbrachte Leistung als schriftliche Leistung gewertet.

Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz, welche der Klassenarbeiten ersetzt werden kann, und die Grundsätze zur Gewichtung der eine Klassenarbeit ersetzenden mediengestützten Projektarbeit. 

Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem keine Klassenarbeiten zu schreiben sind, sind die in der mediengestützten Projektarbeit erzielten Leistungen den jeweiligen sonstigen Leistungen in diesem Fach zuzuordnen. 

Das Erbringen von mediengestützten Projektarbeiten durch Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 ist in geeigneter Weise durch die Schule zu dokumentieren.“

c) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.

2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis). 

Sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.

Erwerben Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums einen in Satz 1 genannten Abschluss, ist dies auf dem Jahrgangszeugnis des Schuljahres zu vermerken, in dem der Abschluss erworben wurde.“

3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „nimmt“ durch die Wörter „erwirbt diesen“ ersetzt und die Wörter „an der Prüfung teil“ gestrichen.

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Sekundärschule“ durch das Wort „Sekundarschule“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „allen Schularten der Sekundarstufe I“ durch die Wörter „der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben den mittleren Schulabschluss, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 8, und die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 9 erfüllen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule“ gestrichen.

6. In § 34 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die Qualifikationsphase eines Gymnasiums vorbereitet werden, können auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden“ gestrichen.

7. In § 41 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule ist der“ ersetzt und das Wort „ist“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und nach dem Wort „Schulabschlusses“ das Wort „werden“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und nach dem Wort „Berufsbildungsreife“ das Wort „werden“ eingefügt.

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

e) Die Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 5 bis 7.

f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Am Gymnasium ist der mittlere Schulabschluss bestanden, wenn

1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder

2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß den Sätzen 2 bis 4 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in jeweils höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer ist ein Ausgleich ausgeschlossen.

(9) Am Gymnasium ist die erweiterte Berufsbildungsreife bestanden, wenn die in Absatz 8 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.“

 

Artikel 3 - Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss“ durch die Wörter „der Summe der Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 10 der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des erweiterten Niveaus gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung“ ersetzt.

2. Dem § 49 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 den mittleren Schulabschluss erworben haben und im Schuljahr 2023/2024 die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, findet § 4 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Notensumme die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu berücksichtigen sind.“

 

Artikel 4 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024, Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
 

 

Zweites Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 10. Juli 2024

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II“.
b) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden Angaben
eingefügt:
„§ 43a Befreiung von der Schulpflicht
§ 43b Ruhen der Schulpflicht“.
c) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank“.
d) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 64d Schulportal“.
e) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:
„§ 108 Berliner Landesinstitut“.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie soll von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe
am Schulstandort erbracht werden. Die Kooperationsvereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem bezirklichen Jugendamt, der zuständigen Schulbehörde
und der Schulaufsichtsbehörde geschlossen. Weitere
Vorgaben zur Umsetzung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für
Jugend zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Absatz 4 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Jugend und Bildung zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt,“ durch die
Wörter „das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Landesinstituts für
Schule und Medien Berlin-Brandenburg“ durch die Wörter
„Berliner Landesinstituts“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungstätigkeit,“ die Wörter „inklusive der pädagogischen Tätigkeit in der
außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung,“ eingefügt.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Landesinstitut für
Schule und Medien Berlin-Brandenburg“ durch die Wörter
„Berliner Landesinstitut“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „so soll die Bewertung zusammengefasst und in einer Leistungsbewertung ausge

drückt werden“ durch die Wörter „muss für die einzelnen Unterrichtsfächer jeweils eine gesonderte Bewertung vorgenommen
werden; für den Lernbereich soll zusätzlich eine zusammenfassende Bewertung vorgenommen werden“ ersetzt.
7. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Die Schule ermöglicht es den Religionsgemeinschaften,
Religionsunterricht anzubieten, wenn die Religionsgemeinschaften dies wünschen.“
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „Die Schule“ werden durch das Wort „Sie“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter „von immersiven
Sprachlernmethoden sowie“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort „Leistungsbewertung“ die Wörter „oder der zeitweise Verzicht auf eine
Leistungsbewertung“ eingefügt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule sind verbindliche Vorgaben für die
Ganztagsschulen und werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel umgesetzt.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die ergänzende Förderung und Betreuung wird auch
während der Schulferien angeboten.“
bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „zuständigen
Schulbehörde (§ 109 Absatz 1 Satz 1)“ durch das
Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 werden dem Wortlaut die Wörter
„der Betreuungsvertrag wird zwischen den Sorgeberechtigten und dem Jugendamt,“ vorangestellt,
die Wörter „wird der Betreuungsvertrag“ gestrichen und das Wort „Eltern“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
cc) In Satz 9 werden die Wörter „richten sich nach dem Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsschule
und“ gestrichen.
dd) Satz 10 wird aufgehoben.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe „12“ wird
durch die Angabe „11“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird Nummer 3 und es werden die Wörter
„Schulen in freier Trägerschaft“ durch das Wort „Ersatzschulen“ und die Wörter „Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und
Förderung“ durch die Wörter „verlässlichen Zeit der
offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung“ ersetzt.

dd) Nummer 6 wird Nummer 4 und nach den Wörtern „an
die“ werden die Wörter „außerunterrichtliche und“ eingefügt.
ee) Nummer 7 wird Nummer 5, und es werden das Wort
„bei“ gestrichen, nach den Wörtern „Angeboten der“ die
Wörter „außerunterrichtlichen und“ eingefügt und die
Wörter „Schulen in freier Trägerschaft“ durch das Wort
„Ersatzschulen“ ersetzt.
ff) Nummer 8 wird aufgehoben.
gg) Nummer 9 wird Nummer 6, und die Angabe „39 Wochenarbeitsstunden“ wird durch die Wörter „einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft“ ersetzt.
hh) Nummer 10 wird Nummer 7.
ii) Nummer 11 wird Nummer 8, und das Komma am Ende
wird durch einen Punkt ersetzt.
jj) Nummer 12 wird aufgehoben.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ und die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Ganztagsgrundschulen“ durch
das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch
das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Ganztagsgrundschulen“ durch
das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „der verlässlichen Halbtagsgrundschule wie auch“ gestrichen sowie das Wort
„Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ und die Wörter „und offener“ durch die Wörter „oder
offener“ ersetzt.
10a. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder einer anderen Integrierten Sekundarschule“ durch die Wörter „nach
Maßgabe des § 28 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
10b.In § 23 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit
einer anderen Gemeinschaftsschule“ durch die Wörter „nach
Maßgabe des § 28 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
11. In § 27 Nummer 11 werden das Komma und die Wörter „wobei
diese in der Regel ein Jahr beträgt“ gestrichen.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(4) An Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann eine eigene gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden. Soweit das aus organisatorischen und
fachlichen Gründen nicht möglich ist, soll eine gymnasiale
Oberstufe vorrangig im Verbund mit einer anderen Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, einem
Oberstufenzentrum oder einem Gymnasium angeboten werden. Kooperationen sollen so lange an die Stelle des Verbundes treten, wie anderweitig die Schule keine gymnasiale
Oberstufe anbieten kann. Davon unberührt bleiben Kooperationen nach § 22 Absatz 2 Satz 4.
(5) In einem Verbund nach Absatz 4 Satz 2 behält jede
teilnehmende Schule ihre Eigenständigkeit. Die gymnasiale Oberstufe ist den Schulen des Verbundes gleichermaßen
zugeordnet. Die teilnehmenden Schulen schließen eine
Verbundvereinbarung, in der die grundlegenden und organisatorischen Regelungen für den Verbund getroffen werden. Insbesondere in der Wahrnehmung der schulischen

Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemäß § 7 und
bei der Festlegung des Schulprogramms gemäß § 8 stimmen sich die an dem Verbund teilnehmenden Schulen miteinander ab, soweit die gymnasiale Oberstufe betroffen ist.
Alle Entscheidungen, die den Verbund betreffen, sind von
den teilnehmenden Schulen einvernehmlich zu treffen.
Können Entscheidungen durch die Schulen nicht einvernehmlich getroffen werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde oder, soweit Aufgaben nach § 109 betroffen sind,
die zuständige Schulbehörde oder bei einem zuständigkeitsübergreifenden Verbund die zuständigen Schulbehörden gemeinsam.
(6) In Oberstufenzentren soll eine gymnasiale Oberstufe
mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium). Die beruflichen Gymnasien schließen mit einer oder mehreren Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen Verbund- oder
Kooperationsvereinbarungen nach Maßgabe der Absätze 4
oder 5, um insbesondere Schülerinnen und Schüler dieser
Schularten den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu
ermöglichen. Schülerinnen und Schüler kooperierender Integrierter Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen haben einen Anspruch auf Aufnahme.
(7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine
Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der
Abiturprüfung erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der
Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird als Absatz 8 angefügt und in
dessen Satz 2 werden das Wort „Collège“ durch das Wort
„Lycée“ und die Wörter „Ballettschule Berlin und Schule
für Artistik“ durch die Wörter „Ballett- und Artistikschule
Berlin“ ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Regel zwölf,
jedoch mindestens acht“ durch die Wörter „mindestens
zwölf“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht in der
Sekundarstufe II unterliegen, sind berechtigt, zur Erfüllung den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ zu besuchen. Darüber hinaus können
auch andere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die in keinem Berufsausbildungsverhältnis
stehen und über keinen Berufsabschluss verfügen.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ziel des Bildungsgangs ist es, auf der Grundlage des
individuellen Leistungsvermögens der Schülerinnen
und Schüler die berufsfeldübergreifenden und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu stärken und so die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit zu verbessern. Der Bildungsgang
sieht anteilig schulische Phasen und begleitete Praxislernphasen im Betrieb vor.“
cc) Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Abhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler den
Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss anstrebt, erhöht sich im Bildungsgang der Anteil des berufsfeldübergreifenden Unterrichts und verringert sich
der Anteil der Praxislernphasen; wird kein Schulabschluss angestrebt, stehen begleitete Praxislernphasen
und die Vermittlung von Übernahmeangeboten im Vor

dergrund, durch die überfachliche und berufsbezogene
Voraussetzungen für den Übergang in eine berufliche
Ausbildung oder Tätigkeit geschaffen werden sollen.“
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wurde an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ein
sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung während des Besuchs des Bildungsgangs
unverändert fort, sofern nicht der Bedarf entfallen ist.
Einer erneuten Feststellung bedarf es nicht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler,
deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist und deren
Kompetenz in der deutschen Sprache noch nicht hinreichend ist.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „, die ihre
Schulpflicht an einer Schule“ gestrichen, das Wort „Förderschwerpunkt“ durch das Wort „Förderbedarf“ ersetzt
und nach den Wörtern „Geistige Entwicklung“ ein
Komma und die Wörter „die ihre allgemeine Schulpflicht“ eingefügt.
14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In der Berufsfachschule wird ein einjähriger teilqualifizierender Bildungsgang in dualisierter Form eingerichtet
(Berliner Ausbildungsmodell). Dieser richtet sich an berufsentschiedene Schülerinnen und Schüler, die über keinen Berufsabschluss verfügen und trotz mehrmaliger Bewerbung
keinen dualen Ausbildungsplatz erhalten haben. Im Berliner
Ausbildungsmodell werden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten entsprechend den Ausbildungsinhalten des ersten Jahres der dualen Ausbildung vermittelt, indem neben
dem schulischen Unterricht fachpraktische Ausbildungsphasen in Ausbildungsbetrieben, überbetrieblichen und schulischen Ausbildungsstätten entsprechend der jeweils für den
Ausbildungsberuf maßgebenden Vorschriften zu absolvieren sind. Ein Berufsabschluss oder schulische Abschlüsse
werden nicht vergeben. Die Aufnahme in den Bildungsgang
setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht voraus und
kann von einer Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden; der Nachweis eines Schulabschlusses ist nicht erforderlich.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fachrichtungen“
die Wörter „und Inhalte“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Satz 3“ die
Wörter „und der besonderen Organisation von Teilzeitformen“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr und in mindestens zweijährigen Bildungsgängen in der Regel
ein Schuljahr beträgt,“
15. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife in einem Bildungsgang nach Absatz 3 Nummer 2
erworben haben, kann bei Erfüllung der Leistungsanforderungen eine anschließende dritte Jahrgangsstufe eingerichtet
werden. Mit Ablegen einer Abschlussprüfung kann die fach

gebundene oder allgemeine Hochschulreife erworben werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „die eingegliederte
praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,“ angefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr und in mindestens zweijährigen Bildungsgängen in der Regel
ein Schuljahr beträgt,“
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen für
den Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen
Hochschulreife nach Absatz 3a,“
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen
nach § 33.“
16. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „wobei diese in
der Regel ein Schulhalbjahr beträgt,“ angefügt.
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Probezeit“
ein Komma und die Wörter „wobei diese in der Regel ein
Semester beträgt,“ eingefügt.
18. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Verfahren zum Verlassen einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und zur Aufnahme
an einer anderen Schule, wenn der sonderpädagogische
Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entfällt,“
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt,“
c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „(Volkshochschul-Kollegs und
Berlin-Kolleg)“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 und 6“ durch die Angabe „Absatz 7 und 8“ ersetzt.
20. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufsschulpflicht“ durch die
Wörter „Schulpflicht in der Sekundarstufe II“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3a wird aufgehoben.
21. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die allgemeine Schulpflicht endet spätestens mit der Beendigung des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet
wird.“

22. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Beginn und Dauer der Schulpflicht
in der Sekundarstufe II
(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beginnt die
Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule oder eines anderen
Bildungsgangs der Sekundarstufe II; die Pflicht kann auch durch
den weiteren Besuch der Sekundarstufe I erfüllt werden.
(2) Schulpflichtig ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin
oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.
(3) Schulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht weder in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten noch
einen berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 besuchen, sind unabhängig von dem besuchten Bildungsgang mindestens für ein weiteres Schulbesuchsjahr schulpflichtig. Die
Schulpflicht endet in diesem Fall spätestens mit Beendigung des
Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die
Schulaufsichtsbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder eine sinnvolle Förderung durch einen weiteren Schulbesuch nicht zu erwarten ist; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.“
23. Nach § 43 werden die folgenden §§ 43a und 43b eingefügt:
„§ 43a
Befreiung von der Schulpflicht
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen
Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn ein besonderer
Grund vorliegt.
(2) Von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule gemäß § 43
Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zu befreien, wenn
1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist,
4. das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht bestandener Berufsabschlussprüfung verlängert wird oder
5. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(3) Schulpflichtige, die eine Ausbildung auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage erhalten, die nicht der Zuständigkeit
der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt, sind von der Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 befreit.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, das Nähere zur Befreiung von der Schulpflicht durch
Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Befreiungsgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.
§ 43b
Ruhen der Schulpflicht
(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Verhalten in
der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des
Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit oder
sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter
Personen gefährdet oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungsund Ordnungsmaßnahmen im Sinne der §§ 62 und 63 noch
durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt, können die
Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der
volljährige Schüler selbst einen Antrag auf Befreiung von der

Schulpflicht nach § 43a stellen mit dem Ziel, die Gefährdung
oder Bedrohung oder Anstiftung dazu zu beenden und Zeit für
unterstützende Maßnahmen zu finden. Wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nicht gestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag
der Klassenkonferenz und auf Grund einer Stellungnahme des
zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und
den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen
Veranstaltungen anordnen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zuvor zu
hören. Von der Schülerin oder dem Schüler oder den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anhörung vorgelegte ärztliche oder therapeutische Auskünfte, Atteste oder Gutachten werden von der Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde hat eine Anordnung nach Satz 2 zu überprüfen,
sobald eine Änderung des Verhaltens der Schülerin oder des
Schülers zu erwarten ist, spätestens nach drei Monaten; für die
Dauer der Anordnung findet spätestens jeweils nach sechs Monaten eine Überprüfung derselben statt. Spätestens nach zwölf
Monaten eines vollständigen Ruhens der Schulpflicht und eines
Ausschlusses vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen muss die Fortsetzung der Beschulung erprobt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige
Schülerin oder der volljährige Schüler dies bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die Schulaufsichtsbehörde plant und
koordiniert im Zusammenwirken mit der Schule, dem zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum und, soweit im Einzelfall erforderlich, weiteren Behörden, Einrichtungen und Diensten die
Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Schule. Sie bezieht
dabei die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und
die Erziehungsberechtigten ein. Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Für Jugendliche ruht die Schulpflicht nach § 43 Absatz 4
insbesondere für die Dauer des Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Freiwilligendienste. Die Schulpflicht kann auf Antrag für die Dauer des
Besuchs einer Bildungseinrichtung oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2
wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, das Nähere zum Ruhen der Schulpflicht durch
Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Ruhensgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.“
24. In § 44 Satz 3 werden die Wörter „Die Ausbildenden sind“
durch die Wörter „Im Falle des Besuchs der Berufsschule sind
die Ausbildenden“ und das Wort „Berufsschulpflicht“ durch das
Wort „Schulpflicht“ ersetzt.
25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und im Rahmen der
verlässlichen Halbtagsgrundschule“ gestrichen.
26. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen medizinischen Belangen im Rahmen der
medizinischen Indikation wird ermöglicht; § 43b Absatz 1
bleibt unberührt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung sind vorrangig.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe
„Absatz 6“ ersetzt.

27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „täglich“ das Wort
„fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „und Sprachförderung,“ die Wörter „die Zuweisung eines Sprachförderangebots,“ und nach den Wörtern „der Sprachförderung,“
die Wörter „das Mittagessen,“ eingefügt.
28. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „persönliche“ durch das
Wort „familiäre“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eine verlässliche
Halbtagsgrundschule“ gestrichen.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Geschwisterkinder gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind
unabhängig von der besuchten Schulstufe der Gemeinschaftsschule zu berücksichtigen.“
29. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Für die Aufnahme in die Schulart Gymnasium sind die
Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen
(Eignung) der Schülerinnen und Schüler maßgebend. Die
Erziehungsberechtigten können nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 3 das Gymnasium wählen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beurteilung“ die Wörter „in einem verbindlichen und zu dokumentierenden
Beratungsgespräch“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „nicht
aber“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an
der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. In der Primarstufe der Gemeinschaftsschule erfolgt die Durchführung des Beratungsgesprächs nach Satz 1 und die Erstellung der
Förderprognose nur, wenn die Erziehungsberechtigten
einen Schulwechsel wünschen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Förderprognose ist der weiterführenden Schule
bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen. Aus den am
Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr
der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Fremdsprache wird ein Zahlenwert gebildet. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind,
dessen Förderprognose den Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Jahrgangsstufe 7“
die Angabe „oder 8“ eingefügt, die Wörter „die Probezeit nicht besteht und“ gestrichen, das Wort „wechselt“
durch die Wörter „kann auf Wunsch“ ersetzt, nach der
Angabe „Jahrgangsstufe 8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt und nach dem Wort „Gemeinschaftsschule“ das
Wort „wechseln“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Wörter „1
bis 4 und 6“ ersetzt.

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1
und 2 ersetzt:
„1. Vorgaben für standardisierte Arbeiten im Rahmen von Schulleistungstests sowie das Verfahren und die Kriterien für die Förderprognose
nach Absatz 2 und 3, Abweichungen vom Zahlenwert nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und das verbindliche Beratungsgespräch gemäß Absatz 2
Satz 1,
2. die Einzelheiten und das Verfahren der Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts für die Aufnahme am Gymnasium gemäß
Absatz 3 Satz 3,“
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Vorgaben für das Losverfahren nach Absatz 6
Satz 1 Nummer 3; am Gymnasium sind alle geeigneten Schülerinnen und Schüler, soweit diese nicht bereits gemäß Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berücksichtigt wurden, in das Losverfahren einzubeziehen,“
ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „2“ durch die Angabe
„3“ ersetzt.
30. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“ und die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe
„Nummer 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den Schularten
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und e
sowie in den Bildungsgängen gemäß § 29 Absatz 3 und § 31
Absatz 3 Nummer 2 die Plätze bei gleicher Eignung vorrangig an schulpflichtige Jugendliche vergeben.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, das Nähere insbesondere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren sowie über
die Beratung und die Zuweisung von Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln.“
31. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter „Zeugnis, einen schriftlichen, nicht aber elektronischen“ durch die Wörter
„schriftliches Zeugnis, einen schriftlichen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder
Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form
in einem von der Schulaufsichtsbehörde dafür vorgegebenen Verfahren ist zulässig.“
b) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, verbindliche Vorgaben für die Durchführung, Bewertung und Anerkennung
von Schulleistungstests zu machen.“
32. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort „Gymnasium,“ durch
die Wörter „Gymnasium und in“ ersetzt und die Wörter
„und in der Fachoberschule“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden
Satz ersetzt:
„§ 56 Absatz 5 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.“

33. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Wörter
„Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma
und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter
„sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wahrnehmen“ ein
Komma und die Wörter „und Personen, die Religionsoder Weltanschauungsunterricht nach § 13 erteilen“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ ein
Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt und die Wörter „sowie an anerkannte Schulen in freier Trägerschaft“ durch die Wörter
„einschließlich Ersatzschulen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kinder“ ein
Komma und die Wörter „Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten“ eingefügt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ ein
Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schü-
lern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 sowie
ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die nach Beendigung der Schulpflicht weder eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt haben noch eine Berufsausbildung
beginnen, dürfen zum Zweck der Beratung über und der
Vermittlung in Ausbildung und Beruf oder Qualifizierungsmaßnahmen verarbeitet und an die Bundesagentur
für Arbeit, an Jobcenter und an Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übermittelt werden, solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des Schulverhältnisses“ durch die Wörter „der Schulpflicht“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde darf die gemäß § 31a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten zu dem Zweck, weitere Angebote unterbreiten zu können, verarbeiten.“
g) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die
Wörter „sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43“
eingefügt.
h) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ ein
Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
i) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler,“ die Wörter
„der Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

34. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 64a Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Wörter
„Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Schüler“
ein Komma und die Wörter „Schulpflichtige nach § 41
Absatz 3 und § 43, die nach § 43a von der Schulpflicht
befreit sind oder deren Schulpflicht nach § 43b ruht“ und
nach dem Wort „Ausbildung,“ die Wörter „Befreiung
von der Schulpflicht oder Ruhen der Schulpflicht,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Schulbehörden sind im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 8 verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen.“
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43 gilt Satz 2
bis zum Ende der Schulpflicht.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „13. Oktober 1994 (GVBl.
S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist,“ durch die
Wörter „7. August 2023 (GVBl. S. 283)“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die
Wörter „sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und
§ 43“ und nach den Wörtern „Kategorien personenbezogener Daten“ die Wörter „über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1“ eingefügt.
g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler,“ die Wörter
„Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
35. § 64c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Wörter
„Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „dürfen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter
„von und“ und nach dem Wort „dies“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
36. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
„§ 64d
Schulportal
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren, das
den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen gemäß § 41
Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und
schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmitteln sowie digitalen Kommunikationswerkzeugen ermöglicht. Eine Verarbeitung personenbezogener
Daten ist zulässig, soweit sie für die Gewährung des Zugangs
nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Das Fachverfahren nach Absatz 1 Satz 1 erlaubt eine Verarbeitung der im Fachverfahren nach § 64a gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulorganisation unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4.

(3) Für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler
sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 dürfen die
in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen
nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem
Fachverfahren nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1. für die Feststellung der Anwesenheit der Schülerinnen und
Schüler und deren Dokumentation durch die Lehrkräfte,
2. für die Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten
der Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte oder durch volljährige Schülerinnen und Schüler,
3. für die Dokumentation von zeugnisrelevanten Informationen und Leistungsnachweisen von Schülerinnen und Schü-
lern,
4. für die Ausstellung und Bereitstellung von Nachweisen über
den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler,
5. für die Ausstellung und Bereitstellung von digitalen Zeugnissen,
6. für die Ausstellung und Bereitstellung von Ausweisen für
Schülerinnen und Schüler,
7. für die Anwesenheitsdokumentation im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung nach § 19 Absatz 6.
(4) Für Zwecke der Schulorganisation dürfen die in dem
Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen
Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach
§ 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften
und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem
Fachverfahren nach Absatz 1 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1. für das Verfahren zur Auswahl der Schulen und Bildungsgänge durch die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und
§ 43,
2. für die Kurs- und Fächerwahl durch die Schülerinnen und
Schüler sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
3. für die Raumplanung innerhalb der Schule,
4. für die Verwaltung der Buchausleihe durch die Schulbibliothek,
5. für die Abrechnung und Stornierung des kostenbeteiligungsfreien Mittagessens nach § 19 Absatz 3.
(5) Die Authentifizierung und Rechtevergabe für eine Verarbeitung von im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich über das Fachverfahren nach § 64c und soweit diese für die Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Zwecke nach Absatz 3 und
4 erforderlich ist. Die Übermittlung von personenbezogenen
Daten vom Fachverfahren nach Absatz 1 an die Fachverfahren
nach § 64a und § 64c ist zulässig, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist.“
37. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schüler“ ein
Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter
„oder Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma
und die Wörter „die Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ ein
Komma und die Wörter „der Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.

38. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „Daten und“ durch das
Wort „Daten,“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird das Wort „über“ gestrichen und der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 15 bis 17 werden angefügt:
„15. die Bereitstellung der im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Fachverfahren nach § 64c und § 64d,
16. die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler
Kommunikationswerkzeuge und
17. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachverfahren nach § 64d.“
39. In § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
40. In § 72 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde,“ die Wörter „im Berliner Landesinstitut,“ eingefügt.
41. In § 74 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „die Leitung“
durch die Wörter „die koordinierende Fachkraft der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie“ ersetzt.
42. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit der zuständigen Schulbehörde,“ gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird jeweils vor dem Wort „Jugendhilfe“
das Wort „freien“ eingefügt und werden die Wörter
„dem Schulträger“ durch die Wörter „der zuständigen
Schulbehörde“ ersetzt.
cc) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.
dd) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
„15. die Durchführung von Klassenräten gemäß § 84a
Satz 2,“
ee) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.
gg) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen von Satz 1 Nummer 16 und 17 entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „Schuleinzugsbereichen“ durch das Wort „Einschulungsbereichen“
ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch einen
Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 8 wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
43. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Unterstützung der zuständigen Schulbehörde bei
der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens
zur Vergabe des Mittagessens,“
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontrolle“ die
Wörter „der Qualität“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Leistungen der“ die
Wörter „außerunterrichtlichen oder“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von § 19 Absatz 6“ gestrichen.

44. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Anträge nach § 43b Absatz 1 Satz 2.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 und 8“ durch die Angabe „2, 8 und 9“ ersetzt.
45. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 7“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2 und 8“ durch die Angabe
„2, 8 und 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaß-
nahmen“ durch die Wörter „den Beratungen und Entscheidungen“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „8
und 9“ ersetzt.
46. § 93 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin,“
47. § 95 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf ergänzende Betreuungsangebote an Ersatzschulen einschließlich Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 14 und die nach § 19
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.“
48. § 98 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung von außerunterrichtlichen und ergänzenden
Förderungs- und Betreuungsangeboten an Grundschulen in
freier Trägerschaft, in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen, in der Primarstufe an Schulen mit sonderpädagogischem
Förderschwerpunkt sowie in der Primar- und Sekundarstufe an
Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
„Geistige Entwicklung“ in freier Trägerschaft richtet sich nach
§ 19. Die Genehmigung als Ersatzschule und die Genehmigung
von außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderungs- und
Betreuungsangeboten sollen miteinander verbunden werden.“
49. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Halbtagsgrundschule“
durch die Wörter „Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe“ ersetzt und die Angabe „Nr. 5“ durch die Wörter
„Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Wartefrist gilt nicht für die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung gemäß § 19 Absatz 6 und
für die Finanzierung der Kosten, die in der verlässlichen Zeit
der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung derjenigen Schülerinnen und Schüler entstehen, die einen festgestellten Bedarf
für die ergänzende Förderung und Betreuung im Anschluss
an die verlässliche Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe haben.“
50. § 105 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ballettschule und Schule für
Artistik“ durch die Wörter „Ballett- und Artistikschule Berlin“ und das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der
Schulpflicht, soweit diese an einer zentral verwalteten Schule erfüllt wird.“

51. § 108 wird wie folgt gefasst:
„§ 108
Berliner Landesinstitut
Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung
von Schule und Unterricht werden durch das Berliner Landesinstitut wahrgenommen, insbesondere
1. die Qualifizierung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an den Schulen, der Schulleiterinnen und
Schulleiter, der Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber, des Personals der Schulaufsichtsbehörde
sowie weiterer Personen,
2. die Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Abnahme
von Staatsprüfungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter,
3. die Erstellung und Verteilung von Prüfungsaufgaben für die
zentralen Prüfungen an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
4. die Weiterentwicklung der Rahmenlehrpläne,
5. die evidenzbasierte Schul- und Unterrichtsentwicklung in
den Fächern, in den übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans und in den Lernfeldern,
6. die Bildung in der Digitalen Welt sowie die Erstellung von
Bildungsmedien, Handreichungen und weiteren Veröffentlichungen,
7. die Beratung und Unterstützung des schulischen Personals
und
8. die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen.“
52. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7,“ die Wörter „die Bereitstellung und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schulpflicht“ die Wörter „und der Schulpflicht, die an einer allgemein bildenden
Schule erfüllt wird,“ eingefügt.
53. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „soweit für sie
nicht Ausschüsse nach § 112 Abs. 1 gebildet sind“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies schließt die nach § 105 Absatz 5 verwalteten und im
Bezirk liegenden Schulen ein, soweit für sie und für die in
Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter nicht Ausschüsse nach § 112 Absatz 1 gebildet sind.“
54. In § 111 Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Einschulungsbezirken“ durch das Wort „Einschulungsbereichen“ ersetzt.
55. § 112 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Landesschülerausschuss, den Landesausschuss des pädagogischen Personals und den Landeselternausschuss.“
55a. Dem § 113 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten;
dazu erhält er von dieser die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.“
56. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezirksausschüssen“ die Wörter „und in den Ausschüssen für die beruflichen Schulen“ eingefügt.

57. § 115 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Integrations- und Migrationsfragen“ durch das Wort „Partizipation“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für
Menschen mit Behinderungen.“
58. In § 117 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„ergänzend gilt § 15“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt
und nach dem Wort „Landesgleichstellungsgesetzes“ das Wort
„gilt“ eingefügt.
59. Dem § 129 werden die folgenden Absätze 14 bis 19 angefügt:
„(14) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr
2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden,
wird die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von
§ 56 Absatz 3 aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im
ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften
verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem
Komma ausgewiesen. Die Erziehungsberechtigten können ihr
Kind, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2
überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn
die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen
wird.
(15) § 56 Absatz 5 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schü-
lerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr
2025/2026 in der Jahrgangsstufe 7 befinden.
(16) Auf Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1
Nummer 13 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli
2024 (GVBl. S. 465) die Berufsschule besuchen, findet § 29
Absatz 2 Satz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. § 29 Absatz 3 in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig
auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2025/2026 den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ aufnehmen.
(17) § 43 Absatz 1 und 4, § 43a Absatz 3 und 4 sowie § 43b
Absatz 2 und 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) finden erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2024/2025
im zehnten Schulbesuchsjahr gemäß § 42 Absatz 4 befinden.
(18) § 57 Absatz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2025/2026 Anwendung.
(19) § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die
im Schuljahr 2025/2026 einen Bildungsgang der Fachoberschule aufnehmen.“

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2024
in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 3, 5, 40 und 51
sowie Artikel 3 Nummer 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 2024
Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin
Cornelia S e i b e l d
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Kai W e g n e r
 

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