Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - Gesetz über die Bestimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 69. Jahrgang, Nr. 34, vom 11. Dezember 2013, S. 633
Gesetz über die Bestimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre
Vom 29. November 2013
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Dienstbehörde und Personalstelle
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 (Übergangszeitpunkt) wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Dienstbehörde und Personalstelle für die Schulsekretärinnen und Schulsekretäre an allen öffentlichen Schulen.
§ 2 Personal- und Sachmittelübergang
Der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Übergangszeitpunkt sämtliche Schulsekretärinnen und Schulsekretäre an, die bisher Dienstkräfte der Bezirke waren; einer Versetzung bedarf es nicht.
§ 3 Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 105 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre und“ gestrichen.
2. In § 109 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Personals“ die Wörter „mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre“ eingefügt.
§ 4 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
In Nummer 16 Absatz 3 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530) und durch Artikel III des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird das Wort „Schulsekretärinnen“ durch das Wort „Hausmeisterinnen“ ersetzt.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.