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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz über die Kostenbeteiligungsfreiheit für die Jahrgangsstufe 3 in der ergänzenden Förderung und Betreuung

 

Gesetz über die Kostenbeteiligungsfreiheit für die Jahrgangsstufe 3 in der ergänzenden Förderung und Betreuung vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226 vom 23. Juni 2023)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

§ 19 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Bedarf wird für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler sowie für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Mittelstufe und der Jahrgangsstufen 6 ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt.“

2. In Satz 14 wird die Angabe „3 bis 6“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt und die Angabe „Unter-,“ gestrichen.

[...]

Artikel 4 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

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